3357/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Franz Steindl und Kollegen
an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Krankenversicherung für Studenten (Nr. 3392/J).
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage er-
sichtlichen Fragen führe ich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Entgegen den in der Anfrage aufgestellten Behauptungen wird im Bereich der
Sozialversicherung die auf Grund des Familienastenausgleichsgesetzes 1967,
BGB. Nr.376, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI.Nr. 311/1992, beste-
hende Rechtslage im Bereich der Angehörigeneigenschaft für Studierende beibe-
halten. Somit verlängert sich die Angehörigeneigenschaft weiterhin längstens bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig betrieben wird. Für die Beurteilung der Kriterien der Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit sind die in der Novelle BGBI. Nr.311/1992 angeführten Kriterien
maßgeblich. Diese Bestimmung ist auch gleichlautend in den anderen Sozialver-
sicherungsgesetzen enthalten.
Die Anspruchsberechtigung von Studenten ist daher weiterhin nur im ersten
Studienabschnitt ohne zeitliche Begrenzung von der Erbringung eines Leistungs-
nachweises abhängig.
Durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wird auch in der
Praxis, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben1 die Anspruchsberechtigung
studierender Kinder während des ersten Studienabschnittes grundsätzlich nur bei
Vorlage eines Leistungsnachweises anerkannt.
Zu Frage 3:
Für studierende Angehörige, die den Leistungsnachweis nicht erbringen
können, besteht ex lege kein Versicherungsschutz in der Krankenversicherung.
Nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherung besteht für diesen Personen-
kreis jedoch die Möglichkeit einer 3elbstversicherung in der Krankenversicherung,
wobei unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Herabsetzung der
Beitragsgrundlage auf den niedrigstmöglichen Betrag besteht.
Zu Frage 4:
Legt der studierende Angehörige den Leistungsnachweis für das vorange-
gangene Studienjahr erst nach seinem Ausscheiden aus der Anspruchsberechtigung
vor, so wird diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens wieder aner-
kannt. Legt ein ausgeschiedener Angehöriger die notwendigen Prüfungen im laufen-
den Studienjahr ab, wird er umgehend nach Vorlage der Zeugnisse - allerdings in
diesem Fall nicht rückwirkend - wieder als Anspruchsberechtigter anerkannt.
Zu Frage 5:
Grundsätzlich kann die Anspruchsberechtigung nur dann anerkannt werden,
wenn der Leistungsnachweis vom Angehörigen vorgelegt wird. Nicht rechtzeitig
korrigierte und damit noch nicht nachweislich erfolgreich abgelegte Prüfungen
können dabei nicht berücksichtigt werden.
Zu Frage 6:
Um Härtefälle zu vermeiden, scheidet die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter jene Angehörigen, die noch keinen Leistungsnachweis vorgelegt
haben, nicht bereits mit 1. Oktober (Beginn des Semesters) aus dem Kreis der
Anspruchsberechtigten aus, sondern hält die Anspruchsberechtigung während eines
,,Toleranzquartals“ bis 31. Dezember des
Jahres aufrecht.
Die meisten Krankenversicherungsträger sehen ähnliche Maßnahmen vor.
Zu Frage 7:
Ich verweise auf die Beantwortung der vorherigen Fragen.
BEILAGE NICHT GESCANNT !!!