3357/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Franz Steindl und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Krankenversicherung für Studenten (Nr. 3392/J).

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage er-

sichtlichen Fragen führe ich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht folgendes aus:

Zu den Fragen 1 und 2:

Entgegen den in der Anfrage aufgestellten Behauptungen wird im Bereich der

Sozialversicherung die auf Grund des Familienastenausgleichsgesetzes 1967,

BGB. Nr.376, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI.Nr. 311/1992, beste-

hende Rechtslage im Bereich der Angehörigeneigenschaft für Studierende beibe-

halten. Somit verlängert sich die Angehörigeneigenschaft weiterhin längstens bis zur

Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn ein ordentliches Studium ernsthaft und

zielstrebig betrieben wird. Für die Beurteilung der Kriterien der Ernsthaftigkeit und

Zielstrebigkeit sind die in der Novelle BGBI. Nr.311/1992 angeführten Kriterien

maßgeblich. Diese Bestimmung ist auch gleichlautend in den anderen Sozialver-

sicherungsgesetzen enthalten.

Die Anspruchsberechtigung von Studenten ist daher weiterhin nur im ersten

Studienabschnitt ohne zeitliche Begrenzung von der Erbringung eines Leistungs-

nachweises abhängig.

Durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wird auch in der

Praxis, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben1 die Anspruchsberechtigung

studierender Kinder während des ersten Studienabschnittes grundsätzlich nur bei

Vorlage eines Leistungsnachweises anerkannt.

Zu Frage 3:

Für studierende Angehörige, die den Leistungsnachweis nicht erbringen

können, besteht ex lege kein Versicherungsschutz in der Krankenversicherung.

Nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherung besteht für diesen Personen-

kreis jedoch die Möglichkeit einer 3elbstversicherung in der Krankenversicherung,

wobei unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Herabsetzung der

Beitragsgrundlage auf den niedrigstmöglichen Betrag besteht.

Zu Frage 4:

Legt der studierende Angehörige den Leistungsnachweis für das vorange-

gangene Studienjahr erst nach seinem Ausscheiden aus der Anspruchsberechtigung

vor, so wird diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens wieder aner-

kannt. Legt ein ausgeschiedener Angehöriger die notwendigen Prüfungen im laufen-

den Studienjahr ab, wird er umgehend nach Vorlage der Zeugnisse - allerdings in

diesem Fall nicht rückwirkend - wieder als Anspruchsberechtigter anerkannt.

Zu Frage 5:

Grundsätzlich kann die Anspruchsberechtigung nur dann anerkannt werden,

wenn der Leistungsnachweis vom Angehörigen vorgelegt wird. Nicht rechtzeitig

korrigierte und damit noch nicht nachweislich erfolgreich abgelegte Prüfungen

können dabei nicht berücksichtigt werden.

Zu Frage 6:

Um Härtefälle zu vermeiden, scheidet die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter jene Angehörigen, die noch keinen Leistungsnachweis vorgelegt

haben, nicht bereits mit 1. Oktober (Beginn des Semesters) aus dem Kreis der

Anspruchsberechtigten aus, sondern hält die Anspruchsberechtigung während eines

,,Toleranzquartals“ bis 31. Dezember des Jahres aufrecht.

Die meisten Krankenversicherungsträger sehen ähnliche Maßnahmen vor.

Zu Frage 7:

Ich verweise auf die Beantwortung der vorherigen Fragen.

 

BEILAGE NICHT GESCANNT !!!