3366/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom
10. Dezember 1997, Nr. 3412/J, betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Geldspenden an
Schulen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen;
Zu 1. bis 3.:
Eine Ausweitung des Betriebsausgaben- oder Sonderausgabenabzugs auf den Bereich des
Schulwesens ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht vorstellbar, da
angesichts des zur Budgetkonsolidierung erforderlichen strikten Sparkurses keine Maß-
nahmen gesetzt werden sollen, die zu einer Ausweitung bestehender Ausnahmeregelungen
und damit zu einer Verminderung des Steueraufkommens führen.
Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß gerade auf dem Gebiet des
Spendenabzugs eine Einzelmaßnahme für einen bestimmten Förderungszweck weitere An-
liegen für ebenso förderungswürdige Zwecke (z.B. karitativer Art oder für den Umweltschutz)
nach sich ziehen würde.
Zu 4.:
Der Bereich des Spendenabzugs ist seit Einführung des Einkommensteuergesetzes (EStG)
1988 auf den Bereich der Forschung und der Erwachsenenbildung beschränkt, weil der Ge-
setzgeber diese Bereiche für besonders förderungswürdig hält.
Die Einschränkung auf die Erwachsenenbildung erfolgte deshalb, weil nach der früheren - vor
dem EStG 1988 geltenden - Rechtslage immer wieder beobachtet werden mußte, daß unter
dem Titel „Spenden“ in Wahrheit Schulgelder für Kinder, die Privatschulen besuchten, ab-
gesetzt worden sind.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß sich einerseits damals die Abgrenzung
zwischen Schulgeldern und Spenden in der Praxis als höchst Verwaltungsaufwendig erwies,
andererseits aber eine Einschränkung des steuerlichen Abzugs für Spenden an kostenlose
öffentliche Schulen sachlich kaum gerechtfertigt wäre.
Zu 5.:
Für die Anerkennung als begünstigter Spendenempfänger bestehen nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e
EStG 1988 folgende Voraussetzungen:
1. Der Spendenempfänger muß eine juristische Person sein, die im wesentlichen mit
Forschungs- oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissen-
schaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz
oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, für die österreichische Wissenschaft
oder Wirtschaft und damit verbundenen Publikationen oder Dokumentationen befaßt ist.
2. Die juristische Person muß als gemeinnützige Körperschaft im Sinne der §§ 34 if der
Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgen (oder es muß
eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt sein).
Die Anerkennung als begünstigter Spendenempfänger erfolgt durch Bescheid der jeweiligen
Finanzlandesdirektion.