3368/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Genossen vom

12. Dezember 1997, Nr. 3434/J, betreffend Beseitigung der Hindernisse für die

grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und

Forschung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. und 2.:

Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen werden Zuständigkeiten des Bundesministeriums für

Finanzen in den Bereichen des Dienst- und des Steuerrechtes angesprochen.

Für den Bereich des Dienstrechtes ist auf folgendes hinzuweisen:

Die beiden allgemeinen Diplomanerkennungsrichtlinien sind für den Bereich des Dienst-

rechtes der Bundesbediensteten durch die Bundesgesetze BGBI. Nr.389/1994 und 375/1996

entsprechend umgesetzt worden. Es besteht damit eine gesetzliche Grundlage, um im Sinne

der europarechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Diplome im

Sinne der Richtlinien anzuerkennen und damit auch jenen Wanderarbeitnehmern den Zugang

zu Berufen im Bereich des Bundesdienstes zu eröffnen, welche die vorgeschriebenen Berufs-

voraussetzungen in anderen Ländern der Gemeinschaft erbracht haben.

Die Konferenz der Generaldirektoren Öffentlicher Dienst, der für Österreich der Leiter der

Sektion VII des Bundesministeriums für Finanzen angehört, hat - nach vorbereitender

Kooperation mit den Generaldirektoren V und IX der Europäischen Kommission — eine

ad hoc-Gruppe zur Mobilität eingesetzt, die sich mit dem Fortschritt bei der Öffnung der

nationalen öffentlichen Dienste und mit den rechtlichen und praktischen Fragen bei der Um-

setzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstes befassen wird.

Weiters wird in diesem Rahmen die Erfahrung, die mit den Mobilitätsprogrammen der Ge-

meinschaft gewonnen worden ist, eingebracht werden. In diesem Zusammenhang ist auf die

Problematik durch die öffentlich-rechtlichen Sondersysteme (die primär die Altersversorgung

betreffen) hinzuweisen, wobei alle davon betroffenen Mitgliedstaaten mit ähnlichen Problem-

stellungen konfrontiert sind. Mit der generellen Forcierung vertraglicher Dienstverhältnisse

- wie sie in Österreich mit der in Vorbereitung stehenden Reform des Dienstvertragsrechtes

erfolgen soll, - wird ein weiterer Schritt zur Erleichterung der Mobilität bezüglich jener Länder,

die (bislang) öffentlich-rechtliche Sondersysteme kennen, eintreten.

Für den Bereich des Steuerrechtes ist auf folgendes hinzuweisen:

Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen waren unter anderem auch in die Dis-

kussionen zum Grünbuch der Kommission „Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung:

Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität“ eingebunden. In Zusammenarbeit mit

dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr wurde daher bereits am 4. April 1997,

also vor Verabschiedung der diesbezüglichen Entschließung durch das Europäische Par-

lament, eine erlaßmäßige Regelung (GZ. 07 0600/1-IV/7/97 - ist der Anfragebeantwortung als

Beilage 1 angeschlossen) betreffend die Besteuerung von Stipendien, die im Rahmen des

TMR-Programmes (Training and Mobility of Researchers) gewährt werden, veröffentlicht. In

diesem Erlaß wird auf die im Grünbuch angeführte Problematik der steuerrechtlichen Be-

handlung von Stipendiaten eingegangen, wobei die diesbezüglich angeführten Hemmnisse im

wesentlichen ausgeräumt werden.

Im einzelnen ist zur steuerrechtlichen Problematik auf folgendes hinzuweisen:

Sofern österreichische Studenten, Diplomanden oder Forscher aus öffentlichen Mitteln oder

aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b Einkommensteuergesetz (EStG)

1988 für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient,

Bezüge oder Beihilfe erhalten, sind diese auf Grund der Steuerbefreiung im § 3 Abs. 1 Z 3 lit.

d EStG 1988 steuerfrei. Damit kann - auch wenn im anzuwendenden Doppelbesteuerungs-

abkommen eine spezielle Regelung nicht enthalten ist - von vornherein keine Doppelbe-

steuerung eintreten. Inwieweit diese Bezüge, die österreichische Personen im Ausland er-

halten, im anderen Staat (Ausland) einer Besteuerung unterliegen, kann durch den öster-

reichischen Gesetzgeber nicht beeinflußt werden.

Erhalten ausländische Studenten für ihre Forschungs- oder Ausbildungstätigkeit in Österreich

aus öffentlichen Mitteln ein Stipendium und hat Österreich das Besteuerungsrecht, liegen

grundsätzlich steuerpflichtige Bezüge vor. Wie diese steuerpflichtigen Bezüge zu behandeln

sind, geht aus dem bereits angeführten Erlaß vom 4. April 1997 hervor. Sofern eine Be-

steuerung nach innerstaatlichem Recht unterbleibt (z.B. auf Grund der Geringfügigkeit des

Stipendiums - Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. März 1996,

GZ. 07 0600/1-IV/7/96, AÖFV Nr.30/1996, der als Beilage 2 angeschlossen ist), liegen auch

bei Ausländern keine steuerpflichtigen Bezüge vor. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß bei

nichtselbständigen Einkünften eine Besteuerung erst ab steuerpflichtigen Bezügen von ca.

10.000 5 monatlich (nach Abzug der Sozialversicherung, für 14 Monatsgehälter) wirksam

wird. Werden höhere Bezüge geleistet (nach dem TMR-Programm können diese

steuerpflichtigen Beträge auch 500.000 S und mehr pro Jahr betragen), besteht derzeit

Steuerpflicht. Im bereits genannten Erlaß vom 4. April 1997 wurde allerdings die

Mobilitätszulage als nicht steuerpflichtiger Kostenersatz im Sinne des § 26 EStG 1988

angesehen, was im vollen Umfang den Empfehlungen der Europäischen Kommission

entspricht.

Bezüglich der Forderung nach einer generellen Steuerbefreiung für alle Stipendien aus euro-

päischen Bildungsprogrammen wird darauf hingewiesen, daß aus der Sicht des Bundes-

ministeriums für Finanzen eine derartige Maßnahme nur dann sinnvoll ist, wenn sie auch in

anderen Ländern umgesetzt wird, und gleichzeitig bei Bemessung der Stipendien auf die in-

ländischen Einkunftsverhältnisse bei vergleichbarer Tätigkeit (Universitätsassistenten,

Universitätsdozenten) Rücksicht genommen wird. Das Bundesministerium für Finanzen hat in

Arbeitsgruppen bei der EU deponiert, daß es einer derartigen Maßnahme - vorbehaltlich der

Zustimmung aller anderen Mitgliedsstaaten - zustimmen würde.

 

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