3369/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3455/J der Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und
Genossen vom 12. Dezember 1997, betreffend entwicklungspolitische Relevanz von
Exportförderungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Unter Berücksichtigung der 1996 neu übernommenen Haftungen sowie der in den Vorjahren
erteilten und auch noch 1996 bestehenden revolvierenden Haftungen wurden gemäß Aus—
fuhrförderungsgesetz 1981 für rund 9 % der Exporte Exportgarantien vergeben.
Zu 2.;
Die Neuzusagen an Rahmen 11-Krediten im Jahr 1996 beliefen sich auf insgesamt
2.144,05 Mio. S, wovon 445,9 Mio. S seitens des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten/Entwicklungshilfe als Offidal Development Assistance (ODA) qualifiziert
wurden. Davon gelangte ein Betrag von 320,9 Mio. S noch im selben Jahr zur Auszahlung.
Im Hinblick auf die im § 5 Abs. 6 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 i.d.g.F. (AFG) normierte
besondere Verschwiegenheitsverpflichtung kann über einzelne Geschäftsfälle jedoch, wofür
ich um Verständnis ersuche, keine Auskunft gegeben werden.
Die als ODA anrechenbaren Kreditneuzusagen im Jahr 1996 erfolgten für Projekte im Bereich
der Infrastruktur, des Gesundheitswesens und der Verbesserung der Lebensqualität in den
Ländern Ostasiens und Afrikas.
Zu 3.:
Die Beiräte gemäß § 5 Abs. 2 u. 3 AFG sind beratende Organe des Bundesministers für
Finanzen. Sie haben die Aufgabe, die banktechnische Beurteilung der einzelnen
Geschäftsfälle durch die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB-AG) aus
gesamtwirtschaftlicher Warte zu begutachten. Bei der Beurteilung der einzelnen Anträge
haben sie sich jedoch nicht von subjektiven Interessen oder Partikularinteressen leiten zu
lassen. Daher sind weder Firmen noch Banken oder NGOs in diesen Gremien vertreten. Die
Zusammensetzung der Beiräte ist vom Gesetzgeber im AFG vorgegeben. Eine Einbeziehung
von nichtstaatlichen Institutionen ist auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer qualifizierten
Verschwiegenheit, wie sie im § 5 Abs. 6 AFG normiert ist, nicht möglich.
Zu 4. und 5.:
Das Exportfinanzierungskomitee (EFK) hat darüber zu befinden, ob die eingereichten
Exportgeschäfte im Rahmen der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 des Ausfuhrfinanzierungs—
förderungsgesetzes 1981 i.d.g.F. (AFFG) förderungswürdig sind. Zu diesem Zwecke hat das
Komitee dem Bundesministerium für Finanzen vorzuschlagen, und zwar
a) in jährlich festzulegenden allgemeinen Richtlinien, zu welchem Zinssatz und in
welchem Umfang Finanzierungen aus dem Rahmen 1 der allgemeinen Exportfinan-
zierung gewidmet werden.
b) zu welchem Zinssatz und in welchem Umfang bestimmte Exportgeschäfte durch
Sonderfinanzierungen aus dem Rahmen II gefördert werden sollen.
Die Prüfung über die Förderungswürdigkeit einzelner von Exporteuren beantragter Geschäfte
erfolgt in Übereinstimmung mit den internationalen Vereinbarungen. Neben den Kriterien des
Helsinki V-Paketes des OECD-Consensus, insbesondere die kommerzielle Nichttragfähigkeit
der Projekte bzw. das Nichtvorhandensein kommerzieller Mittel für diese Projekte, werden
auch entwicklungspolitische Zielsetzungen in Form eines Aid Quality Assessment
berücksichtigt. Die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Entwicklungshilfetauglichkeits-
studie kommt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu.
Zu 6.:
Das Exportfinanzierungskomitee (EFK) agiert nach den internationalen Richtlinien für staatlich
unterstützte Exportkredite. Daraus ergibt sich, daß eine Kohärenz mit dem
3-Jahresprogramm der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit nicht immer gegeben
sein kann.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Sektion Entwicklungshilfe) ist im
EFK mit Sitz und Stimme vertreten.
Die Haftungsübernahmen für Least Developed Countries (LLDCs) beliefen sich im Zeitraum
1995 bis 1997 auf rund 100 Mio. S (Uganda).
Die weiteren gewünschten Daten sind den nachstehenden tabellarischen Übersichten zu
entnehmen:
|
ODA |
1995 |
1995 |
1996 |
1996 |
1997 |
1.Qu.1997 |
|
Empfänger- land |
Anzahl
|
Volumen Mio. S |
Anzahl
|
Volumen Mio. S |
Anzahl
|
Volumen Mio. S |
|
China |
9 |
333,2 |
2 |
46,0 |
|
|
|
Indonesien |
2 |
1.026,6 |
1 |
110,0 |
1 |
70,0 |
|
Uganda |
1 |
100,0 |
|
|
|
|
|
(LLDC) |
|
|
|
|
|
|
|
Philippinen |
|
|
1 |
29,9 |
|
|
|
Ghana |
|
|
1 |
260,0 |
|
|
|
Summe |
12 |
1.460,0 |
5 |
445,9 |
1 |
70,0 |
|
OOF |
1995 |
1995 |
1996 |
1996 |
1997 |
1.Qu.1997 |
|
Empfänger- land |
Anzahl |
Volumen Mio.S |
Anzahl |
Volumen Mio.S |
Anzahl
|
Volumen Mio.S |
|
Ägypten |
1 |
303,0 |
|
|
|
|
|
China |
14 |
388,7 |
5 |
152,8 |
3 |
80,4 |
|
Indonesien |
2 |
246,9 |
4 |
1.545,4 |
|
|
|
Summe |
17 |
938,6 |
9 |
1.698,2 |
3 |
80,4 |
Zu 7.:
Der Rückgang der ODA beruht unter anderem auf einer strengeren Anwendung der
Prüfungskriterien bei der Qualifikation durch das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten/Entwicklungshilfe.
Entsprechend der bestehenden Meldepraxis werden die neu zugesagten Geschäfte zwecks
Qualifikation in ODA oder Other Official Flows (OOF) an das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten/Entwicklungshilfe herangetragen. Nach erfolgter Qualifikation
nimmt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kraft eigener Zuständigkeit die
Meldung der Geschäfte an die OECD vor. Die Qualifikation der Geschäfte erfolgt nach der
Höhe des Zuschußelementes bzw. nach
Maßgabe des jeweiligen Charakters des Projektes.
Zu 8.:
Meinen Informationen zufolge führt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
mit der OECD Sondierungsgespräche über technische Fragen.
Zu 9.:
Entsprechend den internationalen Vorgaben finden auch Überlegungen im Hinblick auf
Umwelt-, Entwicklungs- und Menschenrechtskriterien Berücksichtigung.
Darüber hinaus hat sich Österreich bereit erklärt, den Export von Kriegsmaterial und
Nukleartechnologien nicht durch die Einräumung von Exportkredit4Garantien zu unterstützen.
Zu 10.:
Die Vierteljahresmeldungen gemäß AFG an den Hauptausschuß des Nationalrates wurden
über den im Gesetz definierten Umfang hinaus wiederholt durch zusätzliche Informationen als
weitere Serviceleistung ergänzt. Zuletzt wurde diese Meldung ab dem 2. Quartal 1997
entsprechend den von den Abgeordneten zum Nationalrat geäußerten Wünschen
informativer und übersichtlicher gestaltet.
Im übrigen darf auf die Beantwortung der Fragen 3, 4 und 5 sowie 9 verwiesen werden.
Zu 11.
Der Anteil der österreichischen Exporte in die Region Asien ist gemessen am Gesamtanteil
der österreichischen Exporte gering. Darüber hinaus stellt diese Region für alle OECD-Länder
einen Schwerpunktmarkt dar. Auch die österreichische Exportwirtschaft ist in den
vergangenen Jahren verstärkt in diesen Markt gegangen. Derzeit ist nicht absehbar, ob die
nunmehr auftretenden Schwierigkeiten - soweit sie nicht innerpolitischer Natur sind -
langfristig sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß infolge der wirtschaftlichen Interessen
aller OECD-Staaten der Markt eine entsprechende Unterstützung erfahren wird, wofür auch
das Engagement der Internationalen Finanzinstitutionen spricht. Infolge der wahrscheinlich
temporären Schwierigkeiten des Marktes ist ein Rückgang der Neuanträge für Übernahmen
von Bundeshaftungen in der nächsten Zeit zu erwarten.
Zu 12.:
Österreich hat im Rahmen des Ausfuhrförderungsverfahrens bis dato keine Haftungen für das
Wasserkraftwerksprojekt „Drei Schluchten“ in China übernommen. Da das österreichische
Ausfuhrförderungsverfahren auf dem Antragsprinzip basiert, kann über mögliche zukünftige
Exportgeschäfte keine Stellungnahme
abgegeben werden.
Zu 13.
Nach Abschluß der multilateralen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Umschuldungsland im
Club von Paris wurden von Österreich mit nachstehenden Ländern bilaterale Umschuldungs-
verträge in den Jahren 1996 und 1997 abgeschlossen:
1996: Bolivien 1997: Äthiopien
Kamerun Burkina Faso
Kroatien Georgien
Mazedonien Guinea (Conakry)
Madagaskar
Peru
Rußland
Tanzania
Vereinigte Arabische Emirate
Zambia
Im übrigen darf auf die schriftliche Beantwortung vom 3. Dezember 1997,
GZ. 11 050815—Pr.4/97, der von der Frau Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander im
Hauptausschuß des Nationalrates am 18. November 1997 zu TOP 10 mündlich gestellten
Anfrage betreffend Umschuldungen, die in den Jahren 1996 und 1997 mit Österreich
abgeschlossen wurden, verwiesen werden.
Für die nachstehenden Länder wurden Zinssatzreduktionen vereinbart:
1996: Bolivien 1997: Äthiopien
Kamerun Burkina Faso
Guinea (Conakry)
Madagaskar
Tanzania
Zambia
Zu 14.:
Als weitere Serviceleistung kann ich zusagen, daß dem Bericht an den Hauptausschuß des
Nationalrates ab dem 1. Quartal 1998 die Haftungsstände einzelner Länder ab 500 Mio. S in
Anlehnung an den Geschäftsbericht der OeKB-AG angeschlossen sind.
Zu 15.:
Der Abschluß eines Umschuldungsabkommens bedeutet die Regelung der Verbindlichkeiten
eines Schuldnerlandes und stellt einen erfolgreichen Weg zur Einbringlichmachung von
offenen Forderungen dar.
Durch die Umschuldung mit Rußland wurde eine Regelung der Forderungen an die Ex-
UdSSR erreicht. Die mit dem Internationalen
Währungsfonds vereinbarten Struktur-
anpassungsprogramme dienen der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und
Kreditwürdigkeit Rußlands.
Im Falle Rußlands wurde im aktuellen umfassenden Umschuldungsabkommen keine Zins-
satzreduktion vereinbart. Im übrigen kommt das Land seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nach.