3369/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 3455/J der Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und

Genossen vom 12. Dezember 1997, betreffend entwicklungspolitische Relevanz von

Exportförderungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Unter Berücksichtigung der 1996 neu übernommenen Haftungen sowie der in den Vorjahren

erteilten und auch noch 1996 bestehenden revolvierenden Haftungen wurden gemäß Aus—

fuhrförderungsgesetz 1981 für rund 9 % der Exporte Exportgarantien vergeben.

Zu 2.;

Die Neuzusagen an Rahmen 11-Krediten im Jahr 1996 beliefen sich auf insgesamt

2.144,05 Mio. S, wovon 445,9 Mio. S seitens des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten/Entwicklungshilfe als Offidal Development Assistance (ODA) qualifiziert

wurden. Davon gelangte ein Betrag von 320,9 Mio. S noch im selben Jahr zur Auszahlung.

Im Hinblick auf die im § 5 Abs. 6 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 i.d.g.F. (AFG) normierte

besondere Verschwiegenheitsverpflichtung kann über einzelne Geschäftsfälle jedoch, wofür

ich um Verständnis ersuche, keine Auskunft gegeben werden.

Die als ODA anrechenbaren Kreditneuzusagen im Jahr 1996 erfolgten für Projekte im Bereich

der Infrastruktur, des Gesundheitswesens und der Verbesserung der Lebensqualität in den

Ländern Ostasiens und Afrikas.

Zu 3.:

Die Beiräte gemäß § 5 Abs. 2 u. 3 AFG sind beratende Organe des Bundesministers für

Finanzen. Sie haben die Aufgabe, die banktechnische Beurteilung der einzelnen

Geschäftsfälle durch die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB-AG) aus

gesamtwirtschaftlicher Warte zu begutachten. Bei der Beurteilung der einzelnen Anträge

haben sie sich jedoch nicht von subjektiven Interessen oder Partikularinteressen leiten zu

lassen. Daher sind weder Firmen noch Banken oder NGOs in diesen Gremien vertreten. Die

Zusammensetzung der Beiräte ist vom Gesetzgeber im AFG vorgegeben. Eine Einbeziehung

von nichtstaatlichen Institutionen ist auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer qualifizierten

Verschwiegenheit, wie sie im § 5 Abs. 6 AFG normiert ist, nicht möglich.

Zu 4. und 5.:

Das Exportfinanzierungskomitee (EFK) hat darüber zu befinden, ob die eingereichten

Exportgeschäfte im Rahmen der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 des Ausfuhrfinanzierungs—

förderungsgesetzes 1981 i.d.g.F. (AFFG) förderungswürdig sind. Zu diesem Zwecke hat das

Komitee dem Bundesministerium für Finanzen vorzuschlagen, und zwar

a) in jährlich festzulegenden allgemeinen Richtlinien, zu welchem Zinssatz und in

welchem Umfang Finanzierungen aus dem Rahmen 1 der allgemeinen Exportfinan-

zierung gewidmet werden.

b) zu welchem Zinssatz und in welchem Umfang bestimmte Exportgeschäfte durch

Sonderfinanzierungen aus dem Rahmen II gefördert werden sollen.

Die Prüfung über die Förderungswürdigkeit einzelner von Exporteuren beantragter Geschäfte

erfolgt in Übereinstimmung mit den internationalen Vereinbarungen. Neben den Kriterien des

Helsinki V-Paketes des OECD-Consensus, insbesondere die kommerzielle Nichttragfähigkeit

der Projekte bzw. das Nichtvorhandensein kommerzieller Mittel für diese Projekte, werden

auch entwicklungspolitische Zielsetzungen in Form eines Aid Quality Assessment

berücksichtigt. Die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Entwicklungshilfetauglichkeits-

studie kommt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu.

Zu 6.:

Das Exportfinanzierungskomitee (EFK) agiert nach den internationalen Richtlinien für staatlich

unterstützte Exportkredite. Daraus ergibt sich, daß eine Kohärenz mit dem

3-Jahresprogramm der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit nicht immer gegeben

sein kann.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Sektion Entwicklungshilfe) ist im

EFK mit Sitz und Stimme vertreten.

Die Haftungsübernahmen für Least Developed Countries (LLDCs) beliefen sich im Zeitraum

1995 bis 1997 auf rund 100 Mio. S (Uganda).

Die weiteren gewünschten Daten sind den nachstehenden tabellarischen Übersichten zu

entnehmen:

ODA

1995

1995

1996

1996

1997

1.Qu.1997

Empfänger- land

Anzahl

 

Volumen

Mio. S

Anzahl

 

Volumen

Mio. S

Anzahl

 

Volumen

Mio. S

China

9

333,2

2

46,0

 

 

Indonesien

2

1.026,6

1

110,0

1

70,0

Uganda

1

100,0

 

 

 

 

(LLDC)

 

 

 

 

 

 

Philippinen

 

 

1

29,9

 

 

Ghana

 

 

1

260,0

 

 

Summe

12

1.460,0

5

445,9

1

70,0

 

OOF

1995

1995

1996

1996

1997

1.Qu.1997

Empfänger- land

Anzahl

Volumen

Mio.S

Anzahl

Volumen

Mio.S

Anzahl

 

Volumen

Mio.S

Ägypten

1

303,0

 

 

 

 

China

14

388,7

5

152,8

3

80,4

Indonesien

2

246,9

4

1.545,4

 

 

Summe

17

938,6

9

1.698,2

3

80,4

 

Zu 7.:

Der Rückgang der ODA beruht unter anderem auf einer strengeren Anwendung der

Prüfungskriterien bei der Qualifikation durch das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten/Entwicklungshilfe.

Entsprechend der bestehenden Meldepraxis werden die neu zugesagten Geschäfte zwecks

Qualifikation in ODA oder Other Official Flows (OOF) an das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten/Entwicklungshilfe herangetragen. Nach erfolgter Qualifikation

nimmt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kraft eigener Zuständigkeit die

Meldung der Geschäfte an die OECD vor. Die Qualifikation der Geschäfte erfolgt nach der

Höhe des Zuschußelementes bzw. nach Maßgabe des jeweiligen Charakters des Projektes.

Zu 8.:

Meinen Informationen zufolge führt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

mit der OECD Sondierungsgespräche über technische Fragen.

Zu 9.:

Entsprechend den internationalen Vorgaben finden auch Überlegungen im Hinblick auf

Umwelt-, Entwicklungs- und Menschenrechtskriterien Berücksichtigung.

Darüber hinaus hat sich Österreich bereit erklärt, den Export von Kriegsmaterial und

Nukleartechnologien nicht durch die Einräumung von Exportkredit4Garantien zu unterstützen.

Zu 10.:

Die Vierteljahresmeldungen gemäß AFG an den Hauptausschuß des Nationalrates wurden

über den im Gesetz definierten Umfang hinaus wiederholt durch zusätzliche Informationen als

weitere Serviceleistung ergänzt. Zuletzt wurde diese Meldung ab dem 2. Quartal 1997

entsprechend den von den Abgeordneten zum Nationalrat geäußerten Wünschen

informativer und übersichtlicher gestaltet.

Im übrigen darf auf die Beantwortung der Fragen 3, 4 und 5 sowie 9 verwiesen werden.

Zu 11.

Der Anteil der österreichischen Exporte in die Region Asien ist gemessen am Gesamtanteil

der österreichischen Exporte gering. Darüber hinaus stellt diese Region für alle OECD-Länder

einen Schwerpunktmarkt dar. Auch die österreichische Exportwirtschaft ist in den

vergangenen Jahren verstärkt in diesen Markt gegangen. Derzeit ist nicht absehbar, ob die

nunmehr auftretenden Schwierigkeiten - soweit sie nicht innerpolitischer Natur sind -

langfristig sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß infolge der wirtschaftlichen Interessen

aller OECD-Staaten der Markt eine entsprechende Unterstützung erfahren wird, wofür auch

das Engagement der Internationalen Finanzinstitutionen spricht. Infolge der wahrscheinlich

temporären Schwierigkeiten des Marktes ist ein Rückgang der Neuanträge für Übernahmen

von Bundeshaftungen in der nächsten Zeit zu erwarten.

Zu 12.:

Österreich hat im Rahmen des Ausfuhrförderungsverfahrens bis dato keine Haftungen für das

Wasserkraftwerksprojekt „Drei Schluchten“ in China übernommen. Da das österreichische

Ausfuhrförderungsverfahren auf dem Antragsprinzip basiert, kann über mögliche zukünftige

Exportgeschäfte keine Stellungnahme abgegeben werden.

Zu 13.

Nach Abschluß der multilateralen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Umschuldungsland im

Club von Paris wurden von Österreich mit nachstehenden Ländern bilaterale Umschuldungs-

verträge in den Jahren 1996 und 1997 abgeschlossen:

1996:       Bolivien                                                1997:       Äthiopien

Kamerun                                                              Burkina Faso

Kroatien                                                               Georgien

Mazedonien                                                        Guinea (Conakry)

Madagaskar

Peru

Rußland

Tanzania

Vereinigte Arabische Emirate

Zambia

 

Im übrigen darf auf die schriftliche Beantwortung vom 3. Dezember 1997,

GZ. 11 050815—Pr.4/97, der von der Frau Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander im

Hauptausschuß des Nationalrates am 18. November 1997 zu TOP 10 mündlich gestellten

Anfrage betreffend Umschuldungen, die in den Jahren 1996 und 1997 mit Österreich

abgeschlossen wurden, verwiesen werden.

 

Für die nachstehenden Länder wurden Zinssatzreduktionen vereinbart:

1996:       Bolivien                                                1997:       Äthiopien

Kamerun                                                              Burkina Faso

Guinea (Conakry)

Madagaskar

Tanzania

Zambia

 

Zu 14.:

Als weitere Serviceleistung kann ich zusagen, daß dem Bericht an den Hauptausschuß des

Nationalrates ab dem 1. Quartal 1998 die Haftungsstände einzelner Länder ab 500 Mio. S in

Anlehnung an den Geschäftsbericht der OeKB-AG angeschlossen sind.

Zu 15.:

Der Abschluß eines Umschuldungsabkommens bedeutet die Regelung der Verbindlichkeiten

eines Schuldnerlandes und stellt einen erfolgreichen Weg zur Einbringlichmachung von

offenen Forderungen dar.

Durch die Umschuldung mit Rußland wurde eine Regelung der Forderungen an die Ex-

UdSSR erreicht. Die mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Struktur-

anpassungsprogramme dienen der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und

Kreditwürdigkeit Rußlands.

Im Falle Rußlands wurde im aktuellen umfassenden Umschuldungsabkommen keine Zins-

satzreduktion vereinbart. Im übrigen kommt das Land seinen Zahlungsverpflichtungen

ordnungsgemäß nach.