3372/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3477/J der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen
vom 12. Dezember 1997, betreffend Vergabe einer Konzession an die Österreichische
Lotterien GesellschaftmbH, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten, daß das Glücksspielgesetz (GSpG) den Zweck hat, den
Spieltrieb, der vielen Menschen offenbar immanent ist, in geordnete Bahnen zu lenken. Das
GSpG verfolgt, unter bestimmten ordnungspolitischen Überlegungen, jedoch auch das Ziel,
dem Bund den bestmöglichen Abgabenertrag zu sichern. Es ist keine vorrangige Aufgabe der
Regelungen des GSpG, die Interessen der Glücksspielkonzessionäre zu verfolgen. Eine den
ordnungspolitischen Gedanken des GSpG entsprechende Durchführung von Glücksspielen
setzt aber für die Konzessionsinhaber wirtschaftliche Rahmenbedingungen voraus, die es
ermöglichen, daß die notwendigen Investitionen sowie jener Aufwand, der mit der Verfolgung
von Spielerschutzinteressen einhergeht, erwirtschaftet werden können.
Zu 1.:
Eine Ausschreibung von Konzessionen ist im GSpG nicht vorgesehen. Wie im Falle des
Auftretens mehrerer geeigneter Konzessionswerber für eine Konzession nach den §§ 6 bis
12b, die die in § 14 Abs. 2 Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, vorzugehen ist,
wird im § 14 Abs. 4 GSpG abschließend geregelt. Demnach ist die Konzession gemäß § 14
Abs. 4 GSpG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Ziffer 5 GSpG an jenen Konzessionswerber zu
vergeben, der aufgrund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und
Eigenmittel) erwarten läßt, daß er für den Bund den besten Abgabenertrag erzielt. Diese
Rechtsansicht wird auch von der
Finanzprokuratur bestätigt.
Die Österreichische Lotterien GesellschaftmbH (ÖLG) hat als Konzessionär gemäß den
§§ 6 bis 12 GSpG die dort genannten Ausspielungen durchgeführt, wobei die Konzession bis
zum 31.12.2004 erteilt war. Der Konzessionär legte die bestehende Konzession im Hinblick
auf die Wettscheinspiele nach den §§ 6, 7, 8 und 11 GSpG für den Fall bedingt zurück, daß
ihm seitens des Bundesministers für Finanzen eine neue Konzession für die Durchführung
der Ausspielungen gemäß den §§ 6, 7, 8, 11, 12a und 12b GSpG erteilt wird. Daher konnte
die bedingt rückgelegte Konzession hinsichtlich der Ausspielungen gemäß den
§§ 6, 7, 8 und 11 GSpG nur entweder gemäß dem Antrag des Konzessionärs wiederum an
diesen verliehen werden, oder gar nicht erteilt werden, weil diesfalls — aufgrund der bedingten
Rücklegung - die Konzession beim bisherigen Konzessionär verblieben wäre.
Hinsichtlich der Ausspielungen gemäß §§ 12a und 12b GSpG konnte die Konzession nur der
Österreichischen Lotterien Gesellschaft mbH übertragen werden, weil kein weiteres
Konzessionsansuchen eines Konzessionswerbers, der die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
GSpG erfüllt hat, vorgelegen ist. Es lag nicht einmal ein anderes formelles
Konzessionsansuchen vor.
Zu2.:
Neben den oben genannten Gründen war für die Konzessionserteilung an die Österreichische
Lotterien Gesellschaft mbH entscheidend, daß der Konzessionär plant, die Annahmestellen
mit der zweiten Generation von Online-Terminals auszustatten, was einen
Gesamtinvestitionsbedarf in Höhe von ca. 450 Mio.S notwendig macht.
Des weiteren hat der Konzessionär im Hinblick auf die Ausspielungen nach den
§§ 12a und 12b GSpG namhafte Investitionskosten für neue Technologen zu tragen, die
deutlich über den für herkömmliche Technologien aufzuwendenden Investitionen liegen,
so daß ein entsprechend langer Zeitraum zur Amortisation vorliegen muß. Diese Investitionen
sind für den Konzessionär nur unter der Voraussetzung der Erteilung der Konzession in der
gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer wirtschaftlich vertretbar.
Darüber hinaus ist festzuhalten, daß die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH neben
der Erzielung des besten Abgabenertrages im Sinne des § 14 GSpG seine bisherige
Produktgestion in Österreich nur unter strikter Beachtung der Sozialverträglichkeit sowie der
sozioökonomischen Aspekte durchgeführt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden,
daß der Konzessionär auch in absehbarer Zeit durch sorgfältige Marktbeobachtung und
Pflege des Glücksspielmarktes dem Bund
den besten Abgabenertrag erwirtschaften wird.
Zu 3.:
Die Investitionsvorhaben stellten - wie bereits dargestellt - einen der wesentlichen Gründe für
die Neuvergabe der Konzession an die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH dar.
Diese Investitionen dienen auch dazu, den Abgabenertrag des Bundes langfristig
abzusichern. Da im Zeitpunkt der Konzessionsbeantragung wie der Konzessionserteilung kein
Mitbewerber, der sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen zur Übertragung von
Ausspielungen gemäß § 14 Abs. 2 GSpG erfüllt hätte, einen Antrag auf Konzessionserteilung
beim Bundesminister für Finanzen gestellt hat, konnte auch kein anderer Konzessionswerber
berücksichtigt werden.
Zu 4.:
Vorerst möchte ich auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 verweisen. Darüber hinaus ist
festzuhalten, das die befristete Vergabe der Konzession für die Ausspielungen gemäß den
§§ 6, 7, 8,11,12a und 12b GSpG bis zum 30.9.2012 nichts daran ändert, daß die
Konzessionen für die Ausspielungen gemäß den §§ 9 und 10 GSpG zum 31.12.2004
auslaufen. Dies bedeutet, daß auch ein anderer geeigneter und zuverlässiger
Konzessionswerber, der die Voraussetzungen zur Vergabe einer Konzession gemäß
§ 14 GSpG in vollem Umfang erfüllt, nach Ablauf der bis 31.12.2004 bzw. 30.9.2012
erteilten Konzessionen und Vorlage eines diesbezüglichen Spielkonzeptes, das den besten
Abgabenertrag unter Berücksichtigung der ordnungsgpolitischen Gesichtspunkte erwarten
läßt, eine Konzession erlangen kann.
Zu 5.:
Die Vergabe von Konzessionen nach den Bestimmungen des GSpG fällt nicht in den
Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes (BVerG). Der sachliche Geltungsbereich
des BVergG ist im ersten Hauptstück geregelt. Demnach gilt dieses Bundesgesetz für
Lieferaufträge (§ 1 leg.cit.), Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge (§ 2 leg.cit.) sowie
Dienstleistungsaufträge (§ 3 leg.cit.).
Die Vergabe von Konzessionen nach dem GSpG ist demnach nicht von den Bestimmungen
des BVergG erfaßt. Diese Rechtsansicht meines Ressorts wird auch von der
Finanzprokuratur geteilt.
Zu 6.:
Es ist davon auszugehen, daß die Steigerung der Abgabenerträge der vergangenen Jahre,
die in den überproportionalen Ergebnissen der Jahre 1995/96 gipfelten, für die künftige
Entwicklung nicht als typisch zu bezeichnen
ist. Aufgrund der Einführung der Mittwochs-
Ziehungen beim Lotto „6 aus 45" und Joker können jedoch sicherlich produktimmanente
sowie konjunkturbedingte Rückgänge bei den übrigen Produkten abgefangen werden. Die
durch die Einführung elektronischer Lotterien zu erwartenden Mehreinnahmen sind derzeit
nicht exakt quantifizierbar.
Zu 7.:
Die Vergabe der Konzession für die Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 1 2b
GSpG gemäß § 14 GSpG an die ÖLG ist EU-konform:
Die national restriktiven Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 59ff EGV
sind aus ordnungspolitischen Gründen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
zum Schutz der Verbraucher vor den sozial schädlichen Folgen des Glücksspieles
gerechtfertigt (EuGH Rs C-275192 Schindler, SIG 1994, 1-1039).
Eine marktbeherrschende Stellung eines Konzessionärs widerspricht nicht per se dem EG-
Wettbewerbsrecht, wie aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der
Rechtssache Continental Can, Rs6I72 SLG 1973,1-257 hervorgeht. Überdies wäre eine
marktbeherrschende Stellung des Konzessionärs nur dann unzulässig, wenn sie ein
machtmißbräuchliches Verhalten im Sinne der Artikel 8Sf EGV darstellen würde. Dies ist
jedoch nicht der Fall.
Weiters ist festzuhalten, daß der EuGH in zahlreichen Entscheidungen judiziert hat, daß
sogar öffentliche Dienstleistungsmonopole grundsätzlich als zulässig erachtet werden. Ein
öffentliches Dienstleistungsmonopol wäre nur dann unzulässig, wenn
Gesetzesbestimmungen bzw. behördliche Vorgaben ein wettbewerbswidriges Verhalten im
Sinne der Artikel 8Sf EGV anordnen, begünstigen oder unvermeidbar machen.
Darüber hinaus ist festzuhalten1 daß der Glücksspielmarkt für die Verwirklichung des
europäischen Binnenmarktes keine große Bedeutung hat, so daß die Europäische
Kommission von Überlegungen zu einer Liberalisierung des Glücksspielwesens Abstand
genommen hat.
Zu 8. bis 11.:
Wie bereits in meiner Anfragebeantwortung 2702/AB zur Anfrage Nr. 28291J ausgeführt, ist
die Bewertung des Anteils der Österreichischen Postsparkasse AG (PSK) bzw. der PSK-
Beteiligungsverwaltung AG an der Österreichischen Lotterien Gesellschaft mbH Teil von
Prüfungen im Zuge der Vorbereitung des Privatisierungskonzeptes der PTBG über die
Veräußerung von Aktien der PSK.
Bei der Privatisierung der PSK durch die PTBG sind die Richtlinien der EU zur Privatisierung
zu beachten. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist ein wesentliches Element bei der
Durchführung derartiger Privatisierungsvorgänge und Voraussetzung für ein objektives und
faires Verkaufsverfahren.
Die Beantwortung detaillierter Fragen nach dem Wert der Österreichischen Lotterien
Gesellschaft mbH bzw. einer allfälligen Wertsteigerung und der geplanten weiteren
Vorgangsweise ist daher derzeit deshalb nicht opportun, weil die Weitergabe dieser
Informationen den Privatisierungsprozeß der PSK gefährden könnte. Ich ersuche hiefür um
Verständnis.