3372/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 3477/J der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen

vom 12. Dezember 1997, betreffend Vergabe einer Konzession an die Österreichische

Lotterien GesellschaftmbH, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich festhalten, daß das Glücksspielgesetz (GSpG) den Zweck hat, den

Spieltrieb, der vielen Menschen offenbar immanent ist, in geordnete Bahnen zu lenken. Das

GSpG verfolgt, unter bestimmten ordnungspolitischen Überlegungen, jedoch auch das Ziel,

dem Bund den bestmöglichen Abgabenertrag zu sichern. Es ist keine vorrangige Aufgabe der

Regelungen des GSpG, die Interessen der Glücksspielkonzessionäre zu verfolgen. Eine den

ordnungspolitischen Gedanken des GSpG entsprechende Durchführung von Glücksspielen

setzt aber für die Konzessionsinhaber wirtschaftliche Rahmenbedingungen voraus, die es

ermöglichen, daß die notwendigen Investitionen sowie jener Aufwand, der mit der Verfolgung

von Spielerschutzinteressen einhergeht, erwirtschaftet werden können.

Zu 1.:

Eine Ausschreibung von Konzessionen ist im GSpG nicht vorgesehen. Wie im Falle des

Auftretens mehrerer geeigneter Konzessionswerber für eine Konzession nach den §§ 6 bis

12b, die die in § 14 Abs. 2 Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, vorzugehen ist,

wird im § 14 Abs. 4 GSpG abschließend geregelt. Demnach ist die Konzession gemäß § 14

Abs. 4 GSpG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Ziffer 5 GSpG an jenen Konzessionswerber zu

vergeben, der aufgrund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und

Eigenmittel) erwarten läßt, daß er für den Bund den besten Abgabenertrag erzielt. Diese

Rechtsansicht wird auch von der Finanzprokuratur bestätigt.

Die Österreichische Lotterien GesellschaftmbH (ÖLG) hat als Konzessionär gemäß den

§§ 6 bis 12 GSpG die dort genannten Ausspielungen durchgeführt, wobei die Konzession bis

zum 31.12.2004 erteilt war. Der Konzessionär legte die bestehende Konzession im Hinblick

auf die Wettscheinspiele nach den §§ 6, 7, 8 und 11 GSpG für den Fall bedingt zurück, daß

ihm seitens des Bundesministers für Finanzen eine neue Konzession für die Durchführung

der Ausspielungen gemäß den §§ 6, 7, 8, 11, 12a und 12b GSpG erteilt wird. Daher konnte

die bedingt rückgelegte Konzession hinsichtlich der Ausspielungen gemäß den

§§ 6, 7, 8 und 11 GSpG nur entweder gemäß dem Antrag des Konzessionärs wiederum an

diesen verliehen werden, oder gar nicht erteilt werden, weil diesfalls — aufgrund der bedingten

Rücklegung - die Konzession beim bisherigen Konzessionär verblieben wäre.

Hinsichtlich der Ausspielungen gemäß §§ 12a und 12b GSpG konnte die Konzession nur der

Österreichischen Lotterien Gesellschaft mbH übertragen werden, weil kein weiteres

Konzessionsansuchen eines Konzessionswerbers, der die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2

GSpG erfüllt hat, vorgelegen ist. Es lag nicht einmal ein anderes formelles

Konzessionsansuchen vor.

Zu2.:

Neben den oben genannten Gründen war für die Konzessionserteilung an die Österreichische

Lotterien Gesellschaft mbH entscheidend, daß der Konzessionär plant, die Annahmestellen

mit der zweiten Generation von Online-Terminals auszustatten, was einen

Gesamtinvestitionsbedarf in Höhe von ca. 450 Mio.S notwendig macht.

Des weiteren hat der Konzessionär im Hinblick auf die Ausspielungen nach den

§§ 12a und 12b GSpG namhafte Investitionskosten für neue Technologen zu tragen, die

deutlich über den für herkömmliche Technologien aufzuwendenden Investitionen liegen,

so daß ein entsprechend langer Zeitraum zur Amortisation vorliegen muß. Diese Investitionen

sind für den Konzessionär nur unter der Voraussetzung der Erteilung der Konzession in der

gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer wirtschaftlich vertretbar.

Darüber hinaus ist festzuhalten, daß die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH neben

der Erzielung des besten Abgabenertrages im Sinne des § 14 GSpG seine bisherige

Produktgestion in Österreich nur unter strikter Beachtung der Sozialverträglichkeit sowie der

sozioökonomischen Aspekte durchgeführt hat. Es kann daher davon ausgegangen werden,

daß der Konzessionär auch in absehbarer Zeit durch sorgfältige Marktbeobachtung und

Pflege des Glücksspielmarktes dem Bund den besten Abgabenertrag erwirtschaften wird.

Zu 3.:

Die Investitionsvorhaben stellten - wie bereits dargestellt - einen der wesentlichen Gründe für

die Neuvergabe der Konzession an die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH dar.

Diese Investitionen dienen auch dazu, den Abgabenertrag des Bundes langfristig

abzusichern. Da im Zeitpunkt der Konzessionsbeantragung wie der Konzessionserteilung kein

Mitbewerber, der sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen zur Übertragung von

Ausspielungen gemäß § 14 Abs. 2 GSpG erfüllt hätte, einen Antrag auf Konzessionserteilung

beim Bundesminister für Finanzen gestellt hat, konnte auch kein anderer Konzessionswerber

berücksichtigt werden.

Zu 4.:

Vorerst möchte ich auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 verweisen. Darüber hinaus ist

festzuhalten, das die befristete Vergabe der Konzession für die Ausspielungen gemäß den

§§ 6, 7, 8,11,12a und 12b GSpG bis zum 30.9.2012 nichts daran ändert, daß die

Konzessionen für die Ausspielungen gemäß den §§ 9 und 10 GSpG zum 31.12.2004

auslaufen. Dies bedeutet, daß auch ein anderer geeigneter und zuverlässiger

Konzessionswerber, der die Voraussetzungen zur Vergabe einer Konzession gemäß

§ 14 GSpG in vollem Umfang erfüllt, nach Ablauf der bis 31.12.2004 bzw. 30.9.2012

erteilten Konzessionen und Vorlage eines diesbezüglichen Spielkonzeptes, das den besten

Abgabenertrag unter Berücksichtigung der ordnungsgpolitischen Gesichtspunkte erwarten

läßt, eine Konzession erlangen kann.

Zu 5.:

Die Vergabe von Konzessionen nach den Bestimmungen des GSpG fällt nicht in den

Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes (BVerG). Der sachliche Geltungsbereich

des BVergG ist im ersten Hauptstück geregelt. Demnach gilt dieses Bundesgesetz für

Lieferaufträge (§ 1 leg.cit.), Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge (§ 2 leg.cit.) sowie

Dienstleistungsaufträge (§ 3 leg.cit.).

Die Vergabe von Konzessionen nach dem GSpG ist demnach nicht von den Bestimmungen

des BVergG erfaßt. Diese Rechtsansicht meines Ressorts wird auch von der

Finanzprokuratur geteilt.

Zu 6.:

Es ist davon auszugehen, daß die Steigerung der Abgabenerträge der vergangenen Jahre,

die in den überproportionalen Ergebnissen der Jahre 1995/96 gipfelten, für die künftige

Entwicklung nicht als typisch zu bezeichnen ist. Aufgrund der Einführung der Mittwochs-

Ziehungen beim Lotto „6 aus 45" und Joker können jedoch sicherlich produktimmanente

sowie konjunkturbedingte Rückgänge bei den übrigen Produkten abgefangen werden. Die

durch die Einführung elektronischer Lotterien zu erwartenden Mehreinnahmen sind derzeit

nicht exakt quantifizierbar.

Zu 7.:

Die Vergabe der Konzession für die Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 1 2b

GSpG gemäß § 14 GSpG an die ÖLG ist EU-konform:

Die national restriktiven Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 59ff EGV

sind aus ordnungspolitischen Gründen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und

zum Schutz der Verbraucher vor den sozial schädlichen Folgen des Glücksspieles

gerechtfertigt (EuGH Rs C-275192 Schindler, SIG 1994, 1-1039).

Eine marktbeherrschende Stellung eines Konzessionärs widerspricht nicht per se dem EG-

Wettbewerbsrecht, wie aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der

Rechtssache Continental Can, Rs6I72 SLG 1973,1-257 hervorgeht. Überdies wäre eine

marktbeherrschende Stellung des Konzessionärs nur dann unzulässig, wenn sie ein

machtmißbräuchliches Verhalten im Sinne der Artikel 8Sf EGV darstellen würde. Dies ist

jedoch nicht der Fall.

Weiters ist festzuhalten, daß der EuGH in zahlreichen Entscheidungen judiziert hat, daß

sogar öffentliche Dienstleistungsmonopole grundsätzlich als zulässig erachtet werden. Ein

öffentliches Dienstleistungsmonopol wäre nur dann unzulässig, wenn

Gesetzesbestimmungen bzw. behördliche Vorgaben ein wettbewerbswidriges Verhalten im

Sinne der Artikel 8Sf EGV anordnen, begünstigen oder unvermeidbar machen.

Darüber hinaus ist festzuhalten1 daß der Glücksspielmarkt für die Verwirklichung des

europäischen Binnenmarktes keine große Bedeutung hat, so daß die Europäische

Kommission von Überlegungen zu einer Liberalisierung des Glücksspielwesens Abstand

genommen hat.

Zu 8. bis 11.:

Wie bereits in meiner Anfragebeantwortung 2702/AB zur Anfrage Nr. 28291J ausgeführt, ist

die Bewertung des Anteils der Österreichischen Postsparkasse AG (PSK) bzw. der PSK-

Beteiligungsverwaltung AG an der Österreichischen Lotterien Gesellschaft mbH Teil von

Prüfungen im Zuge der Vorbereitung des Privatisierungskonzeptes der PTBG über die

Veräußerung von Aktien der PSK.

Bei der Privatisierung der PSK durch die PTBG sind die Richtlinien der EU zur Privatisierung

zu beachten. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist ein wesentliches Element bei der

Durchführung derartiger Privatisierungsvorgänge und Voraussetzung für ein objektives und

faires Verkaufsverfahren.

Die Beantwortung detaillierter Fragen nach dem Wert der Österreichischen Lotterien

Gesellschaft mbH bzw. einer allfälligen Wertsteigerung und der geplanten weiteren

Vorgangsweise ist daher derzeit deshalb nicht opportun, weil die Weitergabe dieser

Informationen den Privatisierungsprozeß der PSK gefährden könnte. Ich ersuche hiefür um

Verständnis.