3375/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3419/J—NR/1997, betreffend „Bett des Prokru-
stes“ bzw. Ungereimtheiten im BGBI.1 Nr.120 in Zusammenhang mit BQBI. II Nr.322 und
Nr.321, die die Abgeordneten DI Hoffmann, Lafer, Rosenstingl und Kollegen am 11. Dezember
1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. -5. Aus welchen Gründen werden die Grenzen für die „erlaubte“ Körper-
größe bei 200 cm - genau dem Doppelten des Pariser Urmeters - bzw.
155 cm und 160 cm angesetzt?
Welche sicherheitstechnischen, medizinischen oder sonstigen Überlegun-
gen sind Grundlage für die jeweilige „Normierung“?
Was genau ist in oben angeführtem Zusammenhang unter der Definition
„körperliche Mängel“ zu verstehen?
Seit wann und aus welchen Gründen genau definieren Sie eine bestimm-
te Körpergröße als „körperlichen Mangel“?
Welche wissenschaftlichen Grundlagen gibt es für ihre Definition von
„körperlichen Mängeln“?
Antwort:
Der Wortlaut der gegenständlichen Bestimmungen ist aus der bis zum 31.10.1997 geltenden
Kraftfahrgesetz-Durchführungs-Verordnung (KDV § 32) entnommen und wurde dort seinerzeit
mit der Novelle vom 26.7.1972 eingefügt
(BGBI. Nr.356).
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens kamen dazu lediglich drei Stellungnahmen. Eine davon
auf Grund der Nichtkenntnis der geltenden Rechtslage, eine, die die geltende Rechtslage
mißinterpretierte und eine, die besagte, daß das seinerzeitige Limit von 200 cm für die Klasse
B entfallen sollte; diesem Wunsch wurde auch entsprochen.
6. Haben Sie sich betreffend der in BGBI. U Nr.322 § 4 Z 1 enthaltenen
Bestimmungen auch mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ins
Einvernehmen gesetzt?
Wenn ja, welche Meinung vertritt diesbezüglich das Kuratorium für
Verkehrssicherheit?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Das Kuratorium für Verkehrssicherheit war in das Begutachtungsverfahren eingebunden. Da
keine diesbezügliche Stellungnahme des KfV einlangte, ist mir dessen Meinung dazu nicht
bekannt.
7. u. 11. Welche „Körperersatzstücke“ werden Personen ab 200 cm Körpergröße
zu Hilfe nehmen müssen, um ein Kraftfahrzeug der Klasse A lenken zu
dürfen?
Welche „Behelfe“ werden Personen ab 200 cm Körpergröße zu Hilfe
nehmen müssen, um ein Kraftfahrzeug der Klasse A lenken zu dürfen?
Antwort:
In diesem Fall ist ein Motorrad mit bestimmten Merkmalen vorzuschreiben, d.h. ein Motorrad
mit Gabel- und Lenkerkonstruktion, die ein problemloses Handlung des Fahrzeuges ermöglicht
(Chopper, Endura).
9. u. 13. Welche „Körperersatzstücke“ werden Personen unter 155 bzw. 160 cm
Körpergröße zu Hilfe nehmen müssen, um ein Kraftfahrzeug lenken zu
dürfen?
Welche „Behelfe“ werden Personen unter 155 bzw. 160 Körpergröße zu
Hilfe nehmen müssen, um ein Kraftfahrzeug
lenken zu dürfen?
Antwort:
Je nach Körpergröße wird die Auflage, einen Sitzpolster zu verwenden, oder die Bedingung, ein
Kraftfahrzeug mit höhenverstellbarem Sitz zu lenken (wie auch von der EU vorgesehen)
vorgeschrieben.
8., 10., 12. u. 14. Haben Sie bezüglich der für die jeweiligen Körperersatzstücke anfallen-
den Kosten bereits Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales aufgenommen, da es sich gemäß BGBL I[[ Nr.
322 § 4 Z 2 bei Körpergröße um einen Mangel“ handelt und die an-
fallenden Kosten somit von der Krankenkasse übernommen werden
könnten?
Wenn nein, warum nicht und wer wird die anfallenden Kosten zu tragen
haben?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Haben Sie bezüglich der für die jeweiligen Körperersatzstücke anfallen-
den Kosten bereits Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales aufgenommen, da es sich gemäß BGBI. II Nr.
322 § 4 Z 2 bei Körpergröße um einen „Mangel“ handelt und die an-
fallenden Kosten somit von der Krankenkasse übernommen werden
könnten?
Wenn nein, warum nicht und wer wird die anfallenden Kosten zu tragen
haben?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Haben Sie bezüglich der für die jeweiligen Körperersatzstücke anfallen-
den Kosten bereits Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales aufgenommen, da es sich gemäß BGBL H Nr.
322 § 4 Z 2 bei Körpergröße um einen „Mangel“ handelt und die an-
fallenden Kosten somit von der Krankenkasse übernommen werden
könnten?
Wenn nein, warum nicht und wer wird die anfallenden Kosten zu tragen
haben?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Haben Sie bezüglich der für die jeweiligen Körperersatzstücke anfallen-
deD Kosten bereits Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales aufgenommen, da es sich gemäß BGBL II Nr.
322 § 4 Z 2 bei Körpergröße um einen „Mangel“ handelt und die an-
fallenden Kosten somit von der Krankenkasse übernommen werden
könnten?
Wenn nein, warum nicht und wer wird die anfallenden Kosten zu tragen
haben?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Antwort:
Dies erübrigt sich, weil sich gegenüber der seit 1972 geltenden Rechtslage nichts geändert hat.
15. - 20. Werden sich die wegen ihrer Größe mit einem „Mangel“ behafteten
Personen (BGBI. I Nr.120 § 8 Z 3, BGBI. il Nr.332 § 4 Z 2) ärztlichen
Kontrolluntersuchungen unterziehen müssen?
Wenn ja, welcher Art, wie oft und wer trägt die anfallenden Kosten?
Welche Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche
Beschränkungen haben Personen auf die BGBI. H Nr.332 § 4 zutrifft, zu
erwarten?
Gibt es Richtwerte, durch die Personen betreffend, auf die BGBI. il Nr.
332 § 4 Z 1 und Z 2 zutrifft, genau festgelegt ist, wer als geeignet, bedingt
geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet zu gelten hat?
Wenn ja, welche genau und von wem wurden diese erstellt?
Wenn nein, nach welchen Kriterien werden diese Abstufungen festge-
legt?
Ist seitens Ihres Ministeriums daran gedacht, einen Katalog von „Fahr-
zeugen mit bestimmten Merkmalen“ (BGBL 1 Nr.120 § 8 Z 3) für Perso-
nen, auf die BGBI. II Nr.332 § 4 zutrifft, zu erstellen?
Wenn ja, nach welchen Kriterien wird dieser Katalog für die jeweilige
Zielgruppe gemäß BGBI. II Nr.332 § 4 erstellt und ist daran gedacht,
diesen Katalog in weiterer Folge ständig zu aktualisieren?
Wenn nein, warum nicht, wie genau erfolgt diesbezüglich die objektive
Beurteilung?
Gibt es Fälle, in denen sich Motorradfahrer, die über 200 cm groß sind,
allein aufgrund ihrer Größe als „nicht verkehrssicher“ erwiesen haben?
Wenn ja, wie viele und mit welchen Folgen?
Sind Sie der Überzeugung, daß die Bestimmung in BGBL II Nr.332 § 4
Z 1 der Verkehrssicherheit dient?
Wenn ja, müssen in weiterer Folge konsequenterweise auch Personen,
auf die BGBI. il Nr.332 § 4 zutrifft, bereits die Lenkerberechtigung für
Kraftfahrzeuge der Klasse A vor Inkrafttreten der in BGBL II Nr.322
§ 4 Bestimmungen erworben haben, zum Wohle der Verkehrssicherheit
nachträglich überprüft werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie genau wird die nachträgliche Überprüfung vonstatten
gehen?
Antwort:
Da diese Bestimmung seit 1972 in Kraft ist, haben sich offensichtlich keine der in diesen
Fragen angedeuteten Probleme ergeben.
21. u. 22. Wie viele Personen gibt es in Österreich, die eine Lenkerberechtigung
(Ihre Fragen bereits 100 Jahre oder länger besitzen?
21. und 20.)
Welche Überlegungen haben Sie dazu veranlaßt, als Frist für das auto-
matische Erlöschen der Lenkerberechtigung 100 Jahre ab Ausstellung
festzulegen?
Antwort:
Es handelt sich hier um eine reine Verwaltungsinteme Skartierungsfrist, die bei EDV-gespei-
cherten Daten unumgänglich notwendig ist. Die Frist von 100 Jahren kam auf mehrheitlichen
Wunsch der mit der Begutachtung befaßten Stellen zustande.
23. u. 25. Halten Sie die in BGBI. II Nr.321 § 6 Z 6 enthaltende Bestimmung, die
(Ihre Fragen besagt, daß das Lesen und/oder Verstehen eines Textes für die Ableugne
22. und 22.) der Fahrprüfung nicht erforderlich ist, für bedenklich hinsichtlich der
Verkehrssicherheit, gemessen daran, daß laut BGBL II Nr.332 § 4 Größe
als nicht verkehrssicher eingestuft wird?
Wenn nein, warum nicht?
Auf Basis welcher Überlegungen erachten Sie eine bestimmte Körper-
größe für einen die Verkehrssicherheit gefährdenden Faktor (BGBl. II
Nr.332 § 4) und beurteilen gleichzeitig die mangelnde Fähigkeit, Texte
zu lesen und/oder gelesene Texte zu verstehen, die unter anderem im
Bereich der sogenannten Zusatztafeln wichtige Informationen für das
korrekte und sichere Verhalten im Straßenverkehr beinhalten, für die
Verkehrssicherheit als nicht relevant (BGBI. II Nr.321 § 6 Z 6)?
Antwort:
In diesen Fragen wird der Begriff Verkehrssicherheit mißverstanden: die Körpergröße, die
erforderlich ist, um bestimmte Kraftfahrzeuge zu lenken, dient primär der persönlichen
Sicherheit des Lenkers. Dieser wird nicht als „nicht verkehrssicher“ eingestuft, sondern es wird
ihm lediglich vorgeschrieben, Behelfe oder Fahrzeuge zu verwenden, die ihm ein sicheres
Lenken ermöglichen, so wie eben einem
Fehlsichtigen eine Brille vorgeschrieben wird.
Was hingegen das Lesen und Verstehen geschriebener Texte betrifft, so sind auch bisher
Analphabeten bei der Fahrprüfung nicht aufgefallen, weil diese Prüfung eben mündlich abge-
halten wurde. Das „unechte Analphabetentum“, das darin besteht, zusammenhängende Texte
nicht lesen und verstehen zu können, obzwar die einzelnen Buchstaben bekannt sind, hat
erfahrungsgemäß keinen Einfluß auf die Verkehrssicherheit, da die Inhalte der Zusatztafeln
optisch gelernt werden können.
24. Haben Sie sich bezüglich der in BGBL II Nr.321 § Z 6 enthaltenen Be-
stimmung mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ins Einverneh-
(Ihre Frage 23) men gesetzt?
Wenn ja, welche Meinung vertritt diesbezüglich das Kuratorium für
Verkehrssicherheit?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Da in der Frage die Nummer des Paragraphen nicht angeführt ist, kann ich diese Frage nicht
beantworten.