3375/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3419/J—NR/1997, betreffend „Bett des Prokru-

stes“ bzw. Ungereimtheiten im BGBI.1 Nr.120 in Zusammenhang mit BQBI. II Nr.322 und

Nr.321, die die Abgeordneten DI Hoffmann, Lafer, Rosenstingl und Kollegen am 11. Dezember

1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. -5. Aus welchen Gründen werden die Grenzen für die „erlaubte“ Körper-

größe bei 200 cm - genau dem Doppelten des Pariser Urmeters - bzw.

155 cm und 160 cm angesetzt?

Welche sicherheitstechnischen, medizinischen oder sonstigen Überlegun-

gen sind Grundlage für die jeweilige „Normierung“?

Was genau ist in oben angeführtem Zusammenhang unter der Definition

„körperliche Mängel“ zu verstehen?

Seit wann und aus welchen Gründen genau definieren Sie eine bestimm-

te Körpergröße als „körperlichen Mangel“?

Welche wissenschaftlichen Grundlagen gibt es für ihre Definition von

„körperlichen Mängeln“?

Antwort:

Der Wortlaut der gegenständlichen Bestimmungen ist aus der bis zum 31.10.1997 geltenden

Kraftfahrgesetz-Durchführungs-Verordnung (KDV § 32) entnommen und wurde dort seinerzeit

mit der Novelle vom 26.7.1972 eingefügt (BGBI. Nr.356).

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens kamen dazu lediglich drei Stellungnahmen. Eine davon

auf Grund der Nichtkenntnis der geltenden Rechtslage, eine, die die geltende Rechtslage

mißinterpretierte und eine, die besagte, daß das seinerzeitige Limit von 200 cm für die Klasse

B entfallen sollte; diesem Wunsch wurde auch entsprochen.

6. Haben Sie sich betreffend der in BGBI. U Nr.322 § 4 Z 1 enthaltenen

Bestimmungen auch mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ins

Einvernehmen gesetzt?

Wenn ja, welche Meinung vertritt diesbezüglich das Kuratorium für

Verkehrssicherheit?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Das Kuratorium für Verkehrssicherheit war in das Begutachtungsverfahren eingebunden. Da

keine diesbezügliche Stellungnahme des KfV einlangte, ist mir dessen Meinung dazu nicht

bekannt.

7. u. 11. Welche „Körperersatzstücke“ werden Personen ab 200 cm Körpergröße

zu Hilfe nehmen müssen, um ein Kraftfahrzeug der Klasse A lenken zu

dürfen?

Welche „Behelfe“ werden Personen ab 200 cm Körpergröße zu Hilfe

nehmen müssen, um ein Kraftfahrzeug der Klasse A lenken zu dürfen?

Antwort:

In diesem Fall ist ein Motorrad mit bestimmten Merkmalen vorzuschreiben, d.h. ein Motorrad

mit Gabel- und Lenkerkonstruktion, die ein problemloses Handlung des Fahrzeuges ermöglicht

(Chopper, Endura).

9. u. 13. Welche „Körperersatzstücke“ werden Personen unter 155 bzw. 160 cm

Körpergröße zu Hilfe nehmen müssen, um ein Kraftfahrzeug lenken zu

dürfen?

Welche „Behelfe“ werden Personen unter 155 bzw. 160 Körpergröße zu

Hilfe nehmen müssen, um ein Kraftfahrzeug lenken zu dürfen?

Antwort:

Je nach Körpergröße wird die Auflage, einen Sitzpolster zu verwenden, oder die Bedingung, ein

Kraftfahrzeug mit höhenverstellbarem Sitz zu lenken (wie auch von der EU vorgesehen)

vorgeschrieben.

8., 10., 12. u. 14. Haben Sie bezüglich der für die jeweiligen Körperersatzstücke anfallen-

den Kosten bereits Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales aufgenommen, da es sich gemäß BGBL I[[ Nr.

322 § 4 Z 2 bei Körpergröße um einen Mangel“ handelt und die an-

fallenden Kosten somit von der Krankenkasse übernommen werden

könnten?

Wenn nein, warum nicht und wer wird die anfallenden Kosten zu tragen

haben?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Haben Sie bezüglich der für die jeweiligen Körperersatzstücke anfallen-

den Kosten bereits Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales aufgenommen, da es sich gemäß BGBI. II Nr.

322 § 4 Z 2 bei Körpergröße um einen „Mangel“ handelt und die an-

fallenden Kosten somit von der Krankenkasse übernommen werden

könnten?

Wenn nein, warum nicht und wer wird die anfallenden Kosten zu tragen

haben?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Haben Sie bezüglich der für die jeweiligen Körperersatzstücke anfallen-

den Kosten bereits Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales aufgenommen, da es sich gemäß BGBL H Nr.

322 § 4 Z 2 bei Körpergröße um einen „Mangel“ handelt und die an-

fallenden Kosten somit von der Krankenkasse übernommen werden

könnten?

Wenn nein, warum nicht und wer wird die anfallenden Kosten zu tragen

haben?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Haben Sie bezüglich der für die jeweiligen Körperersatzstücke anfallen-

deD Kosten bereits Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales aufgenommen, da es sich gemäß BGBL II Nr.

322 § 4 Z 2 bei Körpergröße um einen „Mangel“ handelt und die an-

fallenden Kosten somit von der Krankenkasse übernommen werden

könnten?

Wenn nein, warum nicht und wer wird die anfallenden Kosten zu tragen

haben?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort:

Dies erübrigt sich, weil sich gegenüber der seit 1972 geltenden Rechtslage nichts geändert hat.

15. - 20. Werden sich die wegen ihrer Größe mit einem „Mangel“ behafteten

Personen (BGBI. I Nr.120 § 8 Z 3, BGBI. il Nr.332 § 4 Z 2) ärztlichen

Kontrolluntersuchungen unterziehen müssen?

Wenn ja, welcher Art, wie oft und wer trägt die anfallenden Kosten?

Welche Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche

Beschränkungen haben Personen auf die BGBI. H Nr.332 § 4 zutrifft, zu

erwarten?

Gibt es Richtwerte, durch die Personen betreffend, auf die BGBI. il Nr.

332 § 4 Z 1 und Z 2 zutrifft, genau festgelegt ist, wer als geeignet, bedingt

geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet zu gelten hat?

Wenn ja, welche genau und von wem wurden diese erstellt?

Wenn nein, nach welchen Kriterien werden diese Abstufungen festge-

legt?

Ist seitens Ihres Ministeriums daran gedacht, einen Katalog von „Fahr-

zeugen mit bestimmten Merkmalen“ (BGBL 1 Nr.120 § 8 Z 3) für Perso-

nen, auf die BGBI. II Nr.332 § 4 zutrifft, zu erstellen?

Wenn ja, nach welchen Kriterien wird dieser Katalog für die jeweilige

Zielgruppe gemäß BGBI. II Nr.332 § 4 erstellt und ist daran gedacht,

diesen Katalog in weiterer Folge ständig zu aktualisieren?

Wenn nein, warum nicht, wie genau erfolgt diesbezüglich die objektive

Beurteilung?

Gibt es Fälle, in denen sich Motorradfahrer, die über 200 cm groß sind,

allein aufgrund ihrer Größe als „nicht verkehrssicher“ erwiesen haben?

Wenn ja, wie viele und mit welchen Folgen?

Sind Sie der Überzeugung, daß die Bestimmung in BGBL II Nr.332 § 4

Z 1 der Verkehrssicherheit dient?

Wenn ja, müssen in weiterer Folge konsequenterweise auch Personen,

auf die BGBI. il Nr.332 § 4 zutrifft, bereits die Lenkerberechtigung für

Kraftfahrzeuge der Klasse A vor Inkrafttreten der in BGBL II Nr.322

§ 4 Bestimmungen erworben haben, zum Wohle der Verkehrssicherheit

nachträglich überprüft werden?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie genau wird die nachträgliche Überprüfung vonstatten

gehen?

Antwort:

Da diese Bestimmung seit 1972 in Kraft ist, haben sich offensichtlich keine der in diesen

Fragen angedeuteten Probleme ergeben.

21. u. 22. Wie viele Personen gibt es in Österreich, die eine Lenkerberechtigung

(Ihre Fragen bereits 100 Jahre oder länger besitzen?

21. und 20.)

Welche Überlegungen haben Sie dazu veranlaßt, als Frist für das auto-

matische Erlöschen der Lenkerberechtigung 100 Jahre ab Ausstellung

festzulegen?

Antwort:

Es handelt sich hier um eine reine Verwaltungsinteme Skartierungsfrist, die bei EDV-gespei-

cherten Daten unumgänglich notwendig ist. Die Frist von 100 Jahren kam auf mehrheitlichen

Wunsch der mit der Begutachtung befaßten Stellen zustande.

23. u. 25. Halten Sie die in BGBI. II Nr.321 § 6 Z 6 enthaltende Bestimmung, die

(Ihre Fragen besagt, daß das Lesen und/oder Verstehen eines Textes für die Ableugne

22. und 22.) der Fahrprüfung nicht erforderlich ist, für bedenklich hinsichtlich der

Verkehrssicherheit, gemessen daran, daß laut BGBL II Nr.332 § 4 Größe

als nicht verkehrssicher eingestuft wird?

Wenn nein, warum nicht?

Auf Basis welcher Überlegungen erachten Sie eine bestimmte Körper-

größe für einen die Verkehrssicherheit gefährdenden Faktor (BGBl. II

Nr.332 § 4) und beurteilen gleichzeitig die mangelnde Fähigkeit, Texte

zu lesen und/oder gelesene Texte zu verstehen, die unter anderem im

Bereich der sogenannten Zusatztafeln wichtige Informationen für das

korrekte und sichere Verhalten im Straßenverkehr beinhalten, für die

Verkehrssicherheit als nicht relevant (BGBI. II Nr.321 § 6 Z 6)?

Antwort:

In diesen Fragen wird der Begriff Verkehrssicherheit mißverstanden: die Körpergröße, die

erforderlich ist, um bestimmte Kraftfahrzeuge zu lenken, dient primär der persönlichen

Sicherheit des Lenkers. Dieser wird nicht als „nicht verkehrssicher“ eingestuft, sondern es wird

ihm lediglich vorgeschrieben, Behelfe oder Fahrzeuge zu verwenden, die ihm ein sicheres

Lenken ermöglichen, so wie eben einem Fehlsichtigen eine Brille vorgeschrieben wird.

Was hingegen das Lesen und Verstehen geschriebener Texte betrifft, so sind auch bisher

Analphabeten bei der Fahrprüfung nicht aufgefallen, weil diese Prüfung eben mündlich abge-

halten wurde. Das „unechte Analphabetentum“, das darin besteht, zusammenhängende Texte

nicht lesen und verstehen zu können, obzwar die einzelnen Buchstaben bekannt sind, hat

erfahrungsgemäß keinen Einfluß auf die Verkehrssicherheit, da die Inhalte der Zusatztafeln

optisch gelernt werden können.

24. Haben Sie sich bezüglich der in BGBL II Nr.321 § Z 6 enthaltenen Be-

stimmung mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ins Einverneh-

(Ihre Frage 23) men gesetzt?

Wenn ja, welche Meinung vertritt diesbezüglich das Kuratorium für

Verkehrssicherheit?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Da in der Frage die Nummer des Paragraphen nicht angeführt ist, kann ich diese Frage nicht

beantworten.