3376/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3427/J-NR/I 997, betreffend Validität von
verkehrspsychologischen Tests, die die Abgeordneten Pumberger und Kollegen am 11. Dezem-
ber 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Welche physischen und juristischen Personen sind in Österreich befugt,
verkehrspsychologische Tests durchzuführen?
Antwort:
Derzeit sind das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) sowie die Verkehrspsychologische
untersuchungsstelle unter der Leitung von Dr. Nechtelberger, Leoben, Dr. Witzeling, Klagen-
furt, Dr. Skatsche, Graz, und Frau Dr. Ruby, Salzburg, befugt, verkehrspsychologische Tests
durchzuführen.
2. Wie verteilen sich die durchgeführten Tests auf die einzelnen Testergrup-
pen?
Antwort:
1997 wurden in den "Verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen" des KfV österreichweit
6971 verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchungen durchgeführt. Über die anderen
untersuchungsstellen liegen keine Statistiken
vor.
3. Welche verschiedenen Tests kommen derzeit in Österreich zum Einsatz?
a) im Rahmen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit,
b) bei frei praktizierenden Verkehrspsychologen
Antwort:
Sowohl die freien verkehrspsychologen als auch das KtV venvenden international standardi-
sierte Tests wie MMPI, 16 PF oder Amthauer.
4., 5., 6. Welche dieser zum Einsatz kommenden Tests wurden von welchen Stellen
wie auf ihre Validität geprüft?
Wie lautet Ihre Ressortstellungnahme zur Wortmeldung eines Tagungs—
teilnehmers an der Psychologentagung „Qualitätssicherung“ am 27.11.1997,
wonach die in Österreich in praktischer Anwendung befindlichen verkehrs—
psychologischen Tests den strengen- wissenschaftlichen Validitäts-Standards
nicht entsprechen?
Verfügen Sie über Schätzungen oder Berechnungen über die Kosten der
wissenschaftlichen Validitätsprüfung von verkehrspsychologischen Tests?
Antwort:
Der Großteil dieser Tests wurde bereits international entsprechend dem Stand der Wissenschaft
validiert. Für diese Wortmeldung wurde der wissenschaftliche Beweis nicht erbracht. Bisher
handelt es sich lediglich um eine Behauptung, die eine Einzelmeinung ausdrückt. Meinem
Ressort liegen keine Schätzungen über die Validierungskosten vor.
7. Was haben Sie bisher unternommen, um die erforderlichen Qualitätsstan-
dards sowie eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise bei verkehrs-
psychologischen Tests zu erreichen?
Antwort:
Seit 1. November 1997 ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in Kraft. Damit
obliegt die Überprüfung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, der angewandten
Methoden und der Qualitätssicherung einem wissenschaftlichen Beirat, der für alles, was
fachliche Kriterien betrifft, aus je einem Psychologen des Bundesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales, des Berufsverbandes österreichischer Psychologen und der Uni-
versitäten gebildet wird. Die österreichweit einheitliche Vorgangsweise wird auch dadurch
gewährleistet, daß in Zukunft Psychologen strengen Kriterien unterliegen und verpflichtet sind,
gemeinsam mit wenigstens 5 anderen Psychologen bestimmte Auflagen, wie Supervision,
einheitliche Testverfahren usw., zu
erfüllen.
8. Ist Ihrem Ressort bekannt, welche Einnahmen das Kuratorium für Ver-
kehrssicherheit mit der Durchführung Verkehrspsychologischer Tests
erzielt?
Antwort:
Als privater Verein ist das KtV nicht zur Offenlegung verpflichtet.
9., 10., 11. In welcher Art und Weise werden Sie sicherstellen, daß die zur Anwendung
kommenden verkehrspsychologischen Tests nicht nur vom Verwender
selbst, sondern von einer neutralen Stelle auf ihre Validität geprüft werden?
Welche österreichischen Universitätsinstitute könnten diese Validitäts-
prüfungen wissenschaftlich seriös und einigermaßen kostengünstig durch-
führen?
Wann werden Sie einen entsprechenden Auftrag ausschreiben?
Antwort:
Bisher war kein Auftrag für eine Validitatsprüfung auszuschreiben, weil alle derzeit verwende-
ten Tests bereits überprüft worden sind. Eine Validitätsprüfung ist erst dann erforderlich, wenn
eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle die Verwendung eines neuen Testverfahrens
beantragt.