3376/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3427/J-NR/I 997, betreffend Validität von

verkehrspsychologischen Tests, die die Abgeordneten Pumberger und Kollegen am 11. Dezem-

ber 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Welche physischen und juristischen Personen sind in Österreich befugt,

verkehrspsychologische Tests durchzuführen?

Antwort:

Derzeit sind das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) sowie die Verkehrspsychologische

untersuchungsstelle unter der Leitung von Dr. Nechtelberger, Leoben, Dr. Witzeling, Klagen-

furt, Dr. Skatsche, Graz, und Frau Dr. Ruby, Salzburg, befugt, verkehrspsychologische Tests

durchzuführen.

2. Wie verteilen sich die durchgeführten Tests auf die einzelnen Testergrup-

pen?

Antwort:

1997 wurden in den "Verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen" des KfV österreichweit

6971 verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchungen durchgeführt. Über die anderen

untersuchungsstellen liegen keine Statistiken vor.

3. Welche verschiedenen Tests kommen derzeit in Österreich zum Einsatz?

a) im Rahmen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit,

b) bei frei praktizierenden Verkehrspsychologen

Antwort:

Sowohl die freien verkehrspsychologen als auch das KtV venvenden international standardi-

sierte Tests wie MMPI, 16 PF oder Amthauer.

4., 5., 6. Welche dieser zum Einsatz kommenden Tests wurden von welchen Stellen

wie auf ihre Validität geprüft?

Wie lautet Ihre Ressortstellungnahme zur Wortmeldung eines Tagungs—

teilnehmers an der Psychologentagung „Qualitätssicherung“ am 27.11.1997,

wonach die in Österreich in praktischer Anwendung befindlichen verkehrs—

psychologischen Tests den strengen- wissenschaftlichen Validitäts-Standards

nicht entsprechen?

Verfügen Sie über Schätzungen oder Berechnungen über die Kosten der

wissenschaftlichen Validitätsprüfung von verkehrspsychologischen Tests?

Antwort:

Der Großteil dieser Tests wurde bereits international entsprechend dem Stand der Wissenschaft

validiert. Für diese Wortmeldung wurde der wissenschaftliche Beweis nicht erbracht. Bisher

handelt es sich lediglich um eine Behauptung, die eine Einzelmeinung ausdrückt. Meinem

Ressort liegen keine Schätzungen über die Validierungskosten vor.

7. Was haben Sie bisher unternommen, um die erforderlichen Qualitätsstan-

dards sowie eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise bei verkehrs-

psychologischen Tests zu erreichen?

Antwort:

Seit 1. November 1997 ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in Kraft. Damit

obliegt die Überprüfung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, der angewandten

Methoden und der Qualitätssicherung einem wissenschaftlichen Beirat, der für alles, was

fachliche Kriterien betrifft, aus je einem Psychologen des Bundesministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales, des Berufsverbandes österreichischer Psychologen und der Uni-

versitäten gebildet wird. Die österreichweit einheitliche Vorgangsweise wird auch dadurch

gewährleistet, daß in Zukunft Psychologen strengen Kriterien unterliegen und verpflichtet sind,

gemeinsam mit wenigstens 5 anderen Psychologen bestimmte Auflagen, wie Supervision,

einheitliche Testverfahren usw., zu erfüllen.

8. Ist Ihrem Ressort bekannt, welche Einnahmen das Kuratorium für Ver-

kehrssicherheit mit der Durchführung Verkehrspsychologischer Tests

erzielt?

Antwort:

Als privater Verein ist das KtV nicht zur Offenlegung verpflichtet.

9., 10., 11. In welcher Art und Weise werden Sie sicherstellen, daß die zur Anwendung

kommenden verkehrspsychologischen Tests nicht nur vom Verwender

selbst, sondern von einer neutralen Stelle auf ihre Validität geprüft werden?

Welche österreichischen Universitätsinstitute könnten diese Validitäts-

prüfungen wissenschaftlich seriös und einigermaßen kostengünstig durch-

führen?

Wann werden Sie einen entsprechenden Auftrag ausschreiben?

Antwort:

Bisher war kein Auftrag für eine Validitatsprüfung auszuschreiben, weil alle derzeit verwende-

ten Tests bereits überprüft worden sind. Eine Validitätsprüfung ist erst dann erforderlich, wenn

eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle die Verwendung eines neuen Testverfahrens

beantragt.