3377/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3442/J—NR/1997 betreffend Nebentätigkeiten
von Bediensteten der Universitätskliniken, die die Abgeordneten DDr. NIEDERWIESER und
Genossen am 12. Dezember 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant-
worten:
Die in der Einleitung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage dargestellte Problematik
besteht sicherlich, sie stellt sich aber nicht nur in Innsbruck, sondern an allen Standorten öf-
fentlicher Krankenanstalten, an denen es auch private Krankenanstalten als Belegspitäler gibt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß es sich bei der Tätigkeit von Universitätsangehörigen in
privaten Krankenanstalten nicht um Nebentätigkeiten im Sinne des BDG, sondern um Neben-
beschäftigungen handelt. Dies dürfte bei der gegenständlichen Anfrage - wie der Verweis auf
§ 56 BDG 1979 (Nebenbeschäftigungen) zeigt - auch gemeint sein.
1. Unterliegen auch Nebenbeschäftigungen von Universitätsangehörigen nach dem
Dienstrecht generell einer Genehmigungs- oder Meldepflicht (§ 56 BDG) ?
Nebenbeschäftigungen von Universitätsangehörigen unterliegen gemäß § 56 BDG nicht einer
Genehmigungspflicht, sondern nur einer
Meldepflicht.
2. Wer genehmigt Nebenbeschäftigungen des ärztlichen Personals einer Universitäts—
klinik?
Da keine Genehmigungspflicht, sondern eine Meldepflicht besteht, werden Nebenbeschäfti-
gungen des Universitätspersonals von niemandem genehmigt, sondern das Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr kann allenfalls die Ausübung einer Nebenbeschäftigung aus den
in § 56 Abs 2 BDG 1979 genannten Gründen untersagen, was aber die ordnungsgemäße Mel-
dung der Nebenbeschäftigung voraussetzt. Gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 ist eine Nebenbe-
schäftigung unzulässig, wenn sie den Beamten bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche
Interessen gefährdet.
3. Wieviele Nebenbeschäftigungen von Angehörigen von Universitätskliniken sind an
den einzelnen medizinischen Fakultäten in Österreich derzeit gemeldet?
Da keine zentrale Datei über gemeldete Nebenbeschäftigungen von Bundesbediensteten
geführt wird, können die gemeldeten Nebenbeschäftigungen von Angehörigen der Universi-
tätskliniken und Medizinischen Fakultäten derzeit nicht zahlenmäßig angegeben werden.
Eine derartige Erfassung würde eine Einsichtnahme in über 2000 Personalakten erfordern, was
einen kurzfristig nicht zu bewerkstelligenden Aufwand darstellt.
4. Wurden Nebenbeschäftigungen auch untersagt, weil sie in einem faktischen Konkur-
renzunternehmen erfolgen und dadurch die Vermutung einer Befangenheit oder der
Gefährdung dienstlicher Interessen anzunehmen war
5. Wenn nein, halten Sie eine solche Konkurrenzierung durch eigene Mitarbeiter für
richtig?
Eine Untersagung einer Nebenbeschäftigung in Form einer ärztlichen Tätigkeit in einer Privat-
Krankenanstalt als unerlaubte Konkurrenztätigkeit hat bis jetzt noch nicht stattgefunden.
In den bisherigen Untersagungsverfahren kam
von den in § 56 Abs 2 BDG 1979 genannten
Gründen überwiegend nur der Grund der zeitlichen Unvereinbarkeit vor. Ob die Annahme der
Befangenheit oder einer Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen aufgrund konkurren-
zierender Tätigkeit in einem Privatspital einer höchstgerichtlichen Überprüfung standhalten
würde, ist angesichts der Tatsache, daß der Bund nicht Spitalserhalter der betreffenden Uni-
versitätskliniken ist, sehr fraglich und könnte nur in einem Anlaßfall als Musterverfahren ge-
klärt werden.
Jedenfalls wird aber bzw. wurde auch in der Vergangenheit bei Vorliegen von Meldungen über
Nebenbeschäftigungen von Universitätsprofessoren, bei deren Ausübung eine Unvereinbarkeit
mit den Interessen des Krankenanstaltenträgers vermutet wird (bzw. wurde), auch eine dies-
bezügliche Stellungnahme des Krankenanstaltenträgers eingeholt.
6. Sind gesetzliche Änderungen erforderlich, um dies untersagen zu können?
7. Wenn ja, werden Sie in diesem Sinne eine Änderung des Dienstrechtes vorschlagen?
Die Frage, ob eine Untersagung einer Nebenbeschäftigung aus dem Grund unzulässiger Kon-
kurrenzierung in § 56 Abs 2 BDG 1979 Deckung findet oder ob dies eine gesetzliche Ände-
rung voraussetzt, bedarf wohl letzlich einer höchstgerichtlichen Entscheidung, der hier nicht
vorgegriffen werden soll.
Eine gesetzliche Änderung dahingehend, daß Nebenbeschäftigungen nicht meldepflichtig,
sondern genehmigungspflichtig sind, wurde im Rahmen der letzten Hochschullehrer- Dienst-
rechtsverhandlungen von seiten des Ministeriums wiederholt angesprochen, scheiterte aber am
massiven Widerstand der Gewerkschaft, die die derzeitige Regelung für ausreichend hält.
Formell zuständig für eine solche Änderung wäre das Bundesministerium für Finanzen.