3378/AB XX.GP
Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3459/J-NR/1997, betreffend mögliche gesund-
heitliche Gefährdung durch GSM-Mobilfunknetze sowie fehlende Bürgerbeteiligung bei der
Errichtung von Mobilfunkbasisstationen, die die Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen
und Freunde am 12. Dezember 1997 an mich gerichtet haben, möchte ich folgende grundsätz-
liche Anmerkung machen:
Für die Errichtung eines Antennenmastes und anderer Sendeeinrichtungen ist eine baube-
hördliche Bewilligung nach der jeweils geltenden Bauordnung erforderlich. Für die Erteilung
einer solchen Bewilligung ist der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz zuständig.
Auf dieses Verfahren hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr keinen Einfluß.
Die fernmelderechtliche Bewilligung der Anlage erfolgt einerseits durch die Konzession bzw.
durch die Betriebsbewilligung. Die Organe der Fernmeldebehörde überprüfen dabei selbstver-
ständlich auch den störungsfreien und gesetzmäßigen Betrieb der Anlage. Wo solche Sendema-
sten errichtet werden, wird von der Fernmeldebehörde aber nicht vorgeschrieben. Konzessio-
nierte Telefondienstbetreiber, unterliegen nicht der Gewerbeordnung (§ 12 Telekommunika-
tionsgesetz), sodaß auch die Vorschriften über die Betriebsanlagengenehmigung hier nicht
anwendbar sind. Auch ist die in Frage 3 getroffene Annahme, daß Mobilfunksendeanlagen hohe
Strahlungsintensitat aufweisen, unrichtig; ganz im Gegenteil weisen solche Anlagen ausgespro-
chen geringe Feldstärken auf.
Zu den einzelnen Fragen wird, soweit sich eine Beantwortung nicht aus obigen Ausführungen
ergibt, auf die ausführliche Beantwortung durch den Herrn Bundeskanzler zur gleichlautenden
Anfrage verwiesen.