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Die Abgeordneten zum Nationarat Anschober, Freundinnen und

Freunde haben am 18 . April 1996 unter der Nr. 408/J an mich

eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Neustruk-

turierung der österreichischen Geheimdienste gerichtet, die fol-

genden Wortlaut hat:

"1. Welche Informationen besitzt der Bundeskanzler derzeit über

die gesetzliche Legitimation von Staatspolizei sowie über

jene der beiden Heeresgeheimdienste?

2. Welche Informationen besitzt der Bundeskanzler über den

jährlichen personenbezogenen Aktenanfall im Bereich eines

jeden dieser drei österreichischen Geheimdienste?

3 . Welche Informationen besitzt der Bundeskanzler über Koopera-

tionsschwierigkeiten dieser drei Dienste?

4 . Welche Informationen besitzt der Bundeskanzler über Reform-

absichten mit dem Zie der Eingliederung des Heeresnachrich-

tenamtes in den Bereich der Staatspolizei?

5. Hält der Bundeskanzler eine Eingliederung des Heeresnach-

richtenamtes in den Bereich der Staatspolizei sowie eine Un-

terstellung der Geheimdienste oder zumindest eines Teils

dieser unter den Einf1ußbereich des Bundeskanzleramtes bzw.

der ganzen Bundesregierung für mittelfristig sinnvoll?

6. Ist der Bundeskanzler der Meinung, daß jener Standard an

Bürgerrechten betreffend Akteneinsicht von Lösungsmöglich-

keiten, die seit Jahren im Bereich der Staatspolizei ver-

wirklicht sind, auch für die militärischen Geheimdienste

Gültigkeit haben sollten?''

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Mit dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1991 über die Organisation

der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspoli-

zei (Sicherheitspolizeigesetz) , BGB.Nr. 566/1991, in der gel-

tenden Fassung, wurden die Befugnisse der Sicherheitsbehörden

und ihrer Organe im Bereich der allgemeinen Sicherheitspolizei

umfassend geregelt. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage

(148 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Natio-

nalrats XVIII . Gesetzgebungsperiode) zu entnehmen ist, wurde da-

mit für den Bereich der Staatspolizei der folgenden Empfehlung

des "Lucona-Untersuchungsausschusses'' , die er in seinem Bericht

an den Nationalrat (1000 der Beilagen zu den Stenographischen

Protokollen des Nationa1rats XVIII. Gesetzgebungsperiode) ausge-

sprochen hatte, Rechnung getragen: "Die Befugnisse der Staats-

polizei und der militärischen Nachrichtendienste zur Über-

wachung von Personen müssen genau determiniert werden; dabei

ist auf die Achtung der einschlägigen Bestimmungen im Bereich

der Grundfreiheiten und Menschenrechte Bedacht zu nehmen. ''

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß mit

Art. 52a Bundes-Verfassungsgesetz die Möglichkeit einer parla-

mentarischen Kontrolle durch ständige Unterausschüsse sowohl

für die Staatspolizei als auch für die (organisatorisch zur

Heeresverwaltung gehörigen) militärischen Nachrichtendienste

geschaffen worden ist.

Zu den Fragen 2 bis 6 :

Die vorliegenden Fragen betreffen Angelegenheiten, deren Voll-

ziehung nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts im

Sinne des Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz fallen.