3381/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Ing. Langthaler,

Freundinnen und Freunde betreffend

Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens

an Robert HAIDER, Nr. 3490/J

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales werden regelmäßig An-

regungen zur Antragstellung betreffend die Verleihung sichtbarer Auszeichnungen an

verdiente Funktionäre übermittelt.

Ein Teil der Anregungen erfolgt auch von den pensionistenorganisationen. die im

Österreichischen Seniorenrat vertreten sind. Die Funktionäre dieser Verbände haben

es sich u.a. zum Ziel gesetzt, alten und vereinsamten Menschen das Leben zu er-

leichtern.

Im konkreten Fall wurde von einem Landesverband des Österreichischen Senioren-

rings, einem Mitgliedsverband des Seniorenrates, neben 6 weiteren Personen auch

für Herrn Robert Haider als Obmann einer Ortsgruppe eine Auszeichnung angeregt.

Im Zuge des Verfahrens wurde die Richtigkeit der vorgelegten Angaben überprüft und

eine amtliche Anfrage an das Bundesministerium für Inneres gerichtet. Im Hinblick auf

seine Tätigkeit als Funktionär des Österr. Turnerbundes wurde auch das Bundes-

kanzleramt/Gruppe Sport befaßt. Im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien

scheint keine Verurteilung auf, auch von seiten des Bundeskanzleramtes/Gruppe

Sport wurden keine Bedenken mitgeteilt. Ich habe den mir vorgelegten Antrag auf

Verleihung der GOLDENEN MEDAILLE für Verdienste um die Republik Österreich

(der zweitniedrigste Auszeichnungsgrad von vierzehn möglichen) - nicht das GOL-

DENE EHRENZEICHEN daher am 13. Oktober 1997 unterfertigt.

Nach weiterer Prüfung durch das Bundeskanzleramt (Genehmigung am 11. Novem-

ber 1997) und die Präsidentschaftskanzlei erfolgte die Entschließung durch den Herrn

Bundespräsidenten am 17. November 1997. Die Dekoration wurde am 4. Dezember

1997 durch einen Beamten meines Ressorts überreicht.

Zu Fragen 1 und 2:

Die Vergangenheit Robert Haiders war mir nur soweit bekannt, als sie im Auszeich-

nungsakt festgehalten ist. Daraus sind keine Hinweise auf eine national-sozialistische

Vergangenheit oder Haltung ersichtlich.

Zu Frage 3:

Aufgrund des Inhaltes der Anregung und des Ergebnisses des Verfahrens sprachen

keine mir erkennbaren Umstände gegen eine Antragstellung.

Zu Frage 4:

Die Anregung zur Verleihung einer sichtbaren Auszeichnung erfolgte durch den

Oberösterreichischen Seniorenring. Das Auszeichnungsverfahren wurde durch das

nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und

Soziales zuständige Referat abgewickelt.

Wie bereits ausgeführt war es für mich nicht ersichtlich, daß der Antrag eine Person

betrifft, der ein gegen Österreich gerichtetes Verhalten vorgeworfen wird.