3385/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Graf und Kollegen haben am 10.
Dezember 1997 unter der Nr. 3408/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend den Österreichischen Bundesfachverband für Kickboxen
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wofür wurden die immensen Gelder, die vom Österreichischen Bundes-
fachverband für Kickboxen eingenommen wurden, im einzelnen verwen-
det?
2. Wird es wirklich von der Bundes-Sportorganisation geduldet, daß von
Vorsitzenden gegen bestehende Statuten verstoßen werden kann?
3. Darf ein Bundesfachverband gegen bestehendes Kartellrecht verstoßen,
indem er BSO—Mittel nur über den Umweg einer einzigen Sportartikelfirma
ausschüttet?
4. Können den Vereinen zugesprochene Gelder entgegen den Bestimmun-
gen des ABGB für verfallen erklärt werden?
5. Sind Ihnen derartige Vorgänge, auch von anderen Fachverbänden, be-
kannt?
Wenn ja, welche? Und wie haben Sie darauf
reagiert?
6. Sind Sie der Meinung, daß die öffentliche Sportförderung weg von den
Dachverbänden und mehr hin zu den Fachverbänden verlagert werden
soll?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
7. Ist es bei der Österreichischen Bundessportorganisation üblich, sich auf
rein formale Prüfungen zu beschränken oder finden auch substantielle
Kontrollen bei den genannten Empfängern statt?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Mittel, die dem Österreichischen Kickboxverband aus Subventionsmitteln
des Bundes im Jahr 1997 zugeflossen sind, betreffen folgende Bereiche:
- Konsumations- und Administrationssubvention 1996 S 169.109,-
- Durchführung der Europameisterschaft 1996, Graz S 100.000,-
- Trainersubvention 1997 5 117.000,-
- Besondere Bundessportförderungsmittel S 999.940,-.
Die Konsumations- und Administrationssubvention 1996 wurde erst 1997 zur
Auszahlung gebracht, die Konsumations- und Administrationssubvention 1997
wurde bis zum heutigen Datum nicht zur Auszahlung gebracht, da die Subven-
tion 1996 noch nicht abgerechnet wurde.
Zur Verwendung der oben angeführten Mittel ist anzumerken, daß die über das
Bundeskanzleramt abzurechnenden Mittel (ausgenommen die Besonderen
Bundessportförderungsmittel) entsprechend der Vorgabe der Mittelverwendung
abzurechnen sind wobei die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung beach-
tet werden.
Für die Abrechnung der Besonderen Bundessportförderungsmittel gelten die
"Richtlinien für die Verwaltung, widmungsgemäße Verwendung Abrechnung
und Kontrolle der Besonderen Bundessportförderungsmittel“. Diese Abrech-
nung wird vom zuständigen Toto-Kontrollausschuß geprüft.
Zu Frage 2:
Diese Frage betrifft die Österreichische Bundes-Sportorganisation als Vertrete-
rin des auf Vereinsbasis organisierten Sports in Österreich;
Seitens der Österreichischen Bundes—Sportorganisation wird auch in einer Stel-
lungnahme des Vorsitzenden Bundes-Sportfachrates, Dr. Theodor ZEH, vom
22. August 1997 zur gegenständlichen Frage darauf hingewiesen, daß ein Ein-
mengen in autonome verbandsinterne Angelegenheiten nicht möglich ist. Die
Österreichische Bundes-Sportorganisation hat demokratisch gewählte Ver-
bandsvertreter ebenso wie die jeweilige Verbandspolitik zu akzeptieren, soferne
nicht gegen das BSQ-Statut verstoßen wird.
Zu Frage 3:
Grundsätzlich erhält der Bundesfachverband für Kickboxen keine Mittel von der
Österreichischen Bundes-Sportorganisation; die in der Beantwortung zu Frage
1 angeführten Subventionsmittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt.
„kartellrechtliche“ Fragen sind
nicht erkennbar.
Zu Frage 4:
Die Aufhebung, Verwendung und Abrechnung der Besonderen Bundessportför-
derungsmittel ist Angelegenheit des jeweiligen Sportverbandes und wird vom
Vorstand des Verbandes im Rahmen der bestehenden Richtlinien beschlossen.
Die Verwendung der Besonderen Bundessportförderungsmittel ebenso wie die
vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Subventionen hat widmungs-
gemäß zu erfolgen.
Wenn ein Verein oder Landesverband die Mittel nicht ordnungsgemäß abrech-
nen kann, können diese Mittel vom Bundesfachverband im Rahmen der Vor-
gaben verwendet werden und müssen entsprechend den Bestimmungen der
Bundeshaushaltsordnung bzw. den „Richtlinien für die Verwaltung, widmungs-
gemäßen Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der Besonderen Bundes-
sportförderungsmittel‘ abgerechnet werden.
Zu Frage 5:
Nein.
Zu Frage 6:
Aufgrund der derzeitigen Beschlußlage der Österreichischen Bundes-Sportor-
ganisation ist eine Veränderung des bestehenden Systems der Förderung der
Dach- und Fachverbände nicht in Aussicht genommen. Daher ist kein Hand-
lungsbedarf gegeben.
Zu Frage 7:
Die Prüfungen erfolgen sowohl formal als auch inhaltlich entsprechend den
"Richtlinien für die Verwaltung, widmungsgemäße Verwendung Abrechnung
und Kontrolle der Besonderen Bundessportförderungsmittel“.