3389/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Reich-
hold und Kollegen vom 10. Dezember 1997, Nr. 3401/J, betreffend
unrichtige Anträge auf Flächenprämien, zu hohe Milchquoten in
anderen EU—Mitgliedstaaten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen eingehe,
darf ich grundsätzlich ausführen:
Die ordnungsgemäße Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes und der
korrekte Vollzug der einzelnen Beihilfenregelungen in allen Mit-
gliedstaaten ist wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren
des Binnenmarktes und die Vermeidung von Ungleichbehandlungen von
landwirtschaftlichen Erzeugern in einzelnen
Mitgliedstaaten. Die
Rückforderung unrechtmäßig ausbezahlter Prämien- und Ausgleichs-
zahlungen ist ebenso Bestandteil des ordnungsgemäßen Vollzugs der
Marktordnungsbeihilfen
In Österreich werden die Bauern fachkundig beraten, andererseits
werden durch die Entgegennahme der Mehrfachanträge in den Bezirks-
bauernkammern die Antragsfehler erkannt und richtiggestellt. Das
Erfassungsprogramm bei den Kammern erkennt Plausibilitätsfehler,
die noch vor der Weiterleitung an die AMA behoben werden können.
Das österreichische Katasterwesen und die vorhandene Grundstücks—
datenbank bieten die Möglichkeit, Doppelbeantragungen auszuschlie-
ßen und bilden die wesentliche Grundlage für die Flächenberech-
nung.
Auch im Zuge der Bearbeitung der Mehrfachanträge durch die AMA
werden Plausibilitätskontrollen durchgeführt und allenfalls fest-
gestellte Mangel der Bezirksbauernkammer zur Veranlassung einer
Berichtigung vorgelegt.
Auf Grund der hervorragenden Zusammenarbeit aller an der Abwick-
lung der Prämien- und Ausgleichszahlungen und den Förderungen
beteiligten Institutionen ist es gelungen, in Österreich die
Fehlerquote niedrig zu halten.
Zu den von Ihnen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Hartweizen-
förderung darf festgestellt werden, daß Ende 1997 eine Anhebung
der traditionellen Anbaufläche und ein Prämiengewinn von ATS 23,5
Mio erreicht werden konnte.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:
Zu Frage 1:
Der EU-Rechnungshof prüft in formaler Hinsicht nicht die Republik
Österreich sondern die Gebarung der Europäischen Kommission. Im
Rahmen dieses Prüfungsauftrages werden auch "Vor-Ort-Kontrollen"
im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt. In Österreich bezogen
sich diese Kontrollen auf die Überprüfung der Abwicklungs- und
Zahlstellen der Prämien— und Ausgleichszahlungen sowie auf die
entsprechenden "Vor-Ort-Kontrollen beim jeweiligen Empfänger. Der
Europäische Rechnungshof kann aufgrund der anläßlich dieser Über-
prüfung getroffenen Feststellungen keine Anlastungen vornehmen.
Anlastungen aufgrund von Fehlern im Rahmen der Abwicklung der
Maßnahmen können nur von der Europäischen Kommission erfolgen.
Eine Stellungnahme Österreichs, die sich auf den Jahresbericht
1996 des EU—Rechnungshofes bezieht, wurde vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft an das Bundesministerium für Finan-
zen, welchem die Koordinierung der österreichischen Gesamtstel-
lungnahme an den Europäischen Rechnungshof obliegt, gerichtet. Was
den Vollzug von Maßnahmen im Bereich anderer EU-Mitgliedstaaten
betrifft, so ist es nicht Sache des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft dazu Kommentare oder Bemerkungen abzugeben.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist für den
ordnungsgemäßen Vollzug der Rechtsvorschriften der EU in Öster-
reich verantwortlich.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Wie bereits erwähnt, ist die ordnungsgemäße Umsetzung des Gemein-
schaftsrechtes und der korrekte Vollzug der einzelnen Beihilfen-
regelungen in allen Mitgliedstaaten wesentliche Voraussetzung für
das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Un-
gleichbehandlungen von landwirtschaftlichen
Erzeugern in einzelnen
Mitgliedstaaten. Wie bereits oben erwähnt, ist die Rückforderung
unrechtmäßig ausbezahlter Prämien- und Ausgleichszahlungen ebenso
Bestandteil des ordnungsgemäßen Vollzugs der Marktordnungsbei-
hilfen.
Die im Rechnungshofbericht aufgezeigten Fehlerprozentsätze be-
ziehen sich auf die Kontrolle der Anträge, die vor der Auszahlung
stattzufinden hat. Das Ausmaß der regionalen Grundflächen war
entsprechend den rechtlichen Grundlagen anhand der historischen
Produktion in den Jahren 1989, 1990 und 1991 festzulegen. All-
fällig durchgeführte Nachjustierungen in anderen Mitgliedstaaten
lassen noch nicht den Schluß einer nicht rechtmäßigen Verteilung
bei den Flächen zu. Ebensowenig ist damit eine Neuverteilung
gerechtfertigt.
Zu Frage 5:
Österreich wurde mit dem Beitritt zur Europäischen Union eine Bei-
hilfe für nichttraditionelle Gebiete in der Höhe von 138,9 ECU/ha
für eine Referenzfläche von 5.000 ha gewährt, obwohl bereits da-
mals eine traditionelle Hartweizenanbaufläche von 9.600 ha gefor-
dert wurde. Im Zuge diverser Verhandlungen konnte diese nichttra-
ditionelle Fläche im Ausmaß von 5.000 ha in eine traditionelle
Flache mit einer Beihilfe von 358,6 ECU/ha abgeändert werden. Dies
ergab für den Hartweizenanbau einen Prämiengewinn von etwa ATS 15
Mio. In einer weiteren 5trukturierung der Hartweizengebiete inner-
halb der EU im Oktober 1997 erhielt Österreich weitere 2.000 ha
als traditionelles Gebiet zugestanden. Österreich erhält somit ab
1999/2000 eine Fläche von 7.000 ha traditionelles Hartweizenanbau-
gebiet mit einer Prämie von 344,5 ECU/ha. Daraus resultiert ein
Prämiengewinn im Vergleich zur Ausgangssituation von etwa ATS 23,5
Mio.
Dessen ungeachtet wird sich das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft in den zuständigen Gremien der EU auch weiterhin
für eine Gesamtfläche von 9.600 ha traditionelles Anbaugebiet ein-
setzen.
Zu Frage 6:
Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 festgelegten Gesamtga-
rantiemengen für Italien (sowie für die anderen Mitgliedstaaten)
bleiben von der Höhe allfälliger individuell erschwindelter Quoten
unbeeinflußt. Die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen
darf die nationale Gesamtgarantiemenge nicht überschreiten. Über-
dies ist im Falle der Überschreitung der Gesamtgarantiemenge die
zusatzabgabe zu entrichten.
Das Milchquotensystem selbst ist eine Maßnahme, die Produktion an
die Absatzmöglichkeiten anzupassen. Eine Neuverteilungsdiskussion
findet in der Europäischen Union derzeit nicht statt.
Zu Frage 7:
Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sieht für alle
Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben für den Förderungsvollzug
vor. Der Antrag auf Beihilfe ist zurückzuweisen, wenn eine
Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten
sind, nicht durchgeführt werden konnte (ausgenommen Falle höherer
Gewalt). Daraus ergibt sich keine Benachteiligung für jene
Landwirte, die die zwingend vorgeschriebenen
Kontrollen zulassen.
Zu Frage 8
Eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Schäden aus fehler-
haften Beratungen oder Leistungen ist z.B. im Bereich der Notare
und Rechtsanwälte eine übliche Praxis und stellt ein geeignetes
Instrumentarium dar, die Risikotragung für Schaden aufgrund
fehlerhafter Leistungen entsprechend abzudecken. Nach den vor-
liegenden Informationen ist eine derartige Haftpflichtversicherung
bei den Landwirtschaftskammern bereits üblich.