3389/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Reich-

hold und Kollegen vom 10. Dezember 1997, Nr. 3401/J, betreffend

unrichtige Anträge auf Flächenprämien, zu hohe Milchquoten in

anderen EU—Mitgliedstaaten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen eingehe,

darf ich grundsätzlich ausführen:

Die ordnungsgemäße Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes und der

korrekte Vollzug der einzelnen Beihilfenregelungen in allen Mit-

gliedstaaten ist wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren

des Binnenmarktes und die Vermeidung von Ungleichbehandlungen von

landwirtschaftlichen Erzeugern in einzelnen Mitgliedstaaten. Die

Rückforderung unrechtmäßig ausbezahlter Prämien- und Ausgleichs-

zahlungen ist ebenso Bestandteil des ordnungsgemäßen Vollzugs der

Marktordnungsbeihilfen

In Österreich werden die Bauern fachkundig beraten, andererseits

werden durch die Entgegennahme der Mehrfachanträge in den Bezirks-

bauernkammern die Antragsfehler erkannt und richtiggestellt. Das

Erfassungsprogramm bei den Kammern erkennt Plausibilitätsfehler,

die noch vor der Weiterleitung an die AMA behoben werden können.

Das österreichische Katasterwesen und die vorhandene Grundstücks—

datenbank bieten die Möglichkeit, Doppelbeantragungen auszuschlie-

ßen und bilden die wesentliche Grundlage für die Flächenberech-

nung.

Auch im Zuge der Bearbeitung der Mehrfachanträge durch die AMA

werden Plausibilitätskontrollen durchgeführt und allenfalls fest-

gestellte Mangel der Bezirksbauernkammer zur Veranlassung einer

Berichtigung vorgelegt.

Auf Grund der hervorragenden Zusammenarbeit aller an der Abwick-

lung der Prämien- und Ausgleichszahlungen und den Förderungen

beteiligten Institutionen ist es gelungen, in Österreich die

Fehlerquote niedrig zu halten.

Zu den von Ihnen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Hartweizen-

förderung darf festgestellt werden, daß Ende 1997 eine Anhebung

der traditionellen Anbaufläche und ein Prämiengewinn von ATS 23,5

Mio erreicht werden konnte.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:

Zu Frage 1:

Der EU-Rechnungshof prüft in formaler Hinsicht nicht die Republik

Österreich sondern die Gebarung der Europäischen Kommission. Im

Rahmen dieses Prüfungsauftrages werden auch "Vor-Ort-Kontrollen"

im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt. In Österreich bezogen

sich diese Kontrollen auf die Überprüfung der Abwicklungs- und

Zahlstellen der Prämien— und Ausgleichszahlungen sowie auf die

entsprechenden "Vor-Ort-Kontrollen beim jeweiligen Empfänger. Der

Europäische Rechnungshof kann aufgrund der anläßlich dieser Über-

prüfung getroffenen Feststellungen keine Anlastungen vornehmen.

Anlastungen aufgrund von Fehlern im Rahmen der Abwicklung der

Maßnahmen können nur von der Europäischen Kommission erfolgen.

Eine Stellungnahme Österreichs, die sich auf den Jahresbericht

1996 des EU—Rechnungshofes bezieht, wurde vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft an das Bundesministerium für Finan-

zen, welchem die Koordinierung der österreichischen Gesamtstel-

lungnahme an den Europäischen Rechnungshof obliegt, gerichtet. Was

den Vollzug von Maßnahmen im Bereich anderer EU-Mitgliedstaaten

betrifft, so ist es nicht Sache des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft dazu Kommentare oder Bemerkungen abzugeben.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist für den

ordnungsgemäßen Vollzug der Rechtsvorschriften der EU in Öster-

reich verantwortlich.

Zu den Fragen 2 bis 4:

Wie bereits erwähnt, ist die ordnungsgemäße Umsetzung des Gemein-

schaftsrechtes und der korrekte Vollzug der einzelnen Beihilfen-

regelungen in allen Mitgliedstaaten wesentliche Voraussetzung für

das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Un-

gleichbehandlungen von landwirtschaftlichen Erzeugern in einzelnen

Mitgliedstaaten. Wie bereits oben erwähnt, ist die Rückforderung

unrechtmäßig ausbezahlter Prämien- und Ausgleichszahlungen ebenso

Bestandteil des ordnungsgemäßen Vollzugs der Marktordnungsbei-

hilfen.

Die im Rechnungshofbericht aufgezeigten Fehlerprozentsätze be-

ziehen sich auf die Kontrolle der Anträge, die vor der Auszahlung

stattzufinden hat. Das Ausmaß der regionalen Grundflächen war

entsprechend den rechtlichen Grundlagen anhand der historischen

Produktion in den Jahren 1989, 1990 und 1991 festzulegen. All-

fällig durchgeführte Nachjustierungen in anderen Mitgliedstaaten

lassen noch nicht den Schluß einer nicht rechtmäßigen Verteilung

bei den Flächen zu. Ebensowenig ist damit eine Neuverteilung

gerechtfertigt.

Zu Frage 5:

Österreich wurde mit dem Beitritt zur Europäischen Union eine Bei-

hilfe für nichttraditionelle Gebiete in der Höhe von 138,9 ECU/ha

für eine Referenzfläche von 5.000 ha gewährt, obwohl bereits da-

mals eine traditionelle Hartweizenanbaufläche von 9.600 ha gefor-

dert wurde. Im Zuge diverser Verhandlungen konnte diese nichttra-

ditionelle Fläche im Ausmaß von 5.000 ha in eine traditionelle

Flache mit einer Beihilfe von 358,6 ECU/ha abgeändert werden. Dies

ergab für den Hartweizenanbau einen Prämiengewinn von etwa ATS 15

Mio. In einer weiteren 5trukturierung der Hartweizengebiete inner-

halb der EU im Oktober 1997 erhielt Österreich weitere 2.000 ha

als traditionelles Gebiet zugestanden. Österreich erhält somit ab

1999/2000 eine Fläche von 7.000 ha traditionelles Hartweizenanbau-

gebiet mit einer Prämie von 344,5 ECU/ha. Daraus resultiert ein

Prämiengewinn im Vergleich zur Ausgangssituation von etwa ATS 23,5

Mio.

Dessen ungeachtet wird sich das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft in den zuständigen Gremien der EU auch weiterhin

für eine Gesamtfläche von 9.600 ha traditionelles Anbaugebiet ein-

setzen.

Zu Frage 6:

Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 festgelegten Gesamtga-

rantiemengen für Italien (sowie für die anderen Mitgliedstaaten)

bleiben von der Höhe allfälliger individuell erschwindelter Quoten

unbeeinflußt. Die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen

darf die nationale Gesamtgarantiemenge nicht überschreiten. Über-

dies ist im Falle der Überschreitung der Gesamtgarantiemenge die

zusatzabgabe zu entrichten.

Das Milchquotensystem selbst ist eine Maßnahme, die Produktion an

die Absatzmöglichkeiten anzupassen. Eine Neuverteilungsdiskussion

findet in der Europäischen Union derzeit nicht statt.

Zu Frage 7:

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sieht für alle

Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben für den Förderungsvollzug

vor. Der Antrag auf Beihilfe ist zurückzuweisen, wenn eine

Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten

sind, nicht durchgeführt werden konnte (ausgenommen Falle höherer

Gewalt). Daraus ergibt sich keine Benachteiligung für jene

Landwirte, die die zwingend vorgeschriebenen Kontrollen zulassen.

Zu Frage 8

Eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Schäden aus fehler-

haften Beratungen oder Leistungen ist z.B. im Bereich der Notare

und Rechtsanwälte eine übliche Praxis und stellt ein geeignetes

Instrumentarium dar, die Risikotragung für Schaden aufgrund

fehlerhafter Leistungen entsprechend abzudecken. Nach den vor-

liegenden Informationen ist eine derartige Haftpflichtversicherung

bei den Landwirtschaftskammern bereits üblich.