3395/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Parlamentarischen Anfrage

der Abgeordneten Gaugg, Mag. Haupt und Kollegen betreffend

Datenschutz in den öffentlich zugänglichen Informationseinrichtungen der

Arbeiterkammer

(Nr. 3418/J)

Frage 1:

Handelt es sich bei den Daten, die in der Arbeiterkammer erfaßt werden, um

Daten, die dem Datenschutzgesetz unterliegen?

Antwort:

Mein Ressort hat zur gegenständlichen Anfrage eine Stellungnahme der Arbei-

terkammer Wien eingeholt, die der Anfragebeantwortung zugrunde gelegt wird.

Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, daß die in den öffentlich zugänglichen

Informationseinrichtungen der Arbeiterkammer verfügbaren Informationen Bü-

cher, Broschüren und Zeitschriften sowie Textdokumente umfassen, die bereits

in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern veröffentlicht worden sind, sowie ihre

bibliographischen Beschreibungen.

Diese Informationen unterliegen, wie auch die Informationen derselben Art in

öffentlich zugänglichen Katalogen der österreichischen wissenschaftlichen Bi-

bliotheken sowie in kommerziellen Datenbanken, keinen Beschränkungen durch

das Datenschutzgesetz.

Elektronische Erfassungs- und Katalogisierungs Systeme werden entsprechend

den heutigen Anforderungen in allen diesen Einrichtungen verwendet.

Die in allen vergleichbaren Einrichtungen erfaßten Informationen können auch

öffentlich getätigte und veröffentlichte Äußerungen einzelner Personen enthal-

ten, und zwar unabhängig von der Erfassung auf elektronischem oder auf tradi-

tionellem Weg. Da solche Erklärungen und Stellungnahmen ausdrücklich für

die Öffentlichkeit bestimmt sind, berührt nach Auffassung der Arbeiterkammer

Wien, der ich mich anschließe, ihre - auch kritische - Verwendung durch

einzelne Personen keine rechtlich schützenswerten Interessen.

Frage 2:

Wodurch ist die Arbeiterkammer berechtigt, die gesammelten Daten nicht nur

den Bediensteten der Arbeiterkammern und Gewerkschaften, sondern auch ge-

wissen politischen Parteien und Benutzern aus anderen Institutionen sowie

darüber hinaus auch einem letztlich anonymen Personenkreis zur Verfügung zu

stellen?

Frage 3:

Durch welche Vorkehrungen wird sichergestellt, daß wenigstens zu einem Min-

destmaß eine Koppelung des Benutzerkreises der AK-Informationseinrichtungen

an den Kreis jener Beitragszahler hergestellt wird, die mit ihren Pflichtmit-

gliedsbeiträgen für die Finanzierung dieser Einrichtungen aufkommen?

Frage 5:

Wodurch wird ausgeschlossen, daß die Arbeiterkammer mit der öffentlichen Zu-

gänglichkeit ihrer ‚Informationseinrichtungen gegen das Arbeiterkammergesetz

verstößt, demgemäß sie "die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kultu-

rellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu

fördern hat“, nicht aber die Interessen x—beliebiger anonymer Besucher?

Frage 6:

Auf welcher Grundlage erfolgt die Subventionierung von nicht umlagepflichti-

gen Benutzern der AK-Informationseinnchtungen durch kostenloses Zurverfü-

gungstellen von Informationsbeständen, deren Erstellung aus den Pflichtmit-

gliedsbeiträgen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziert worden

ist?

Frage 7:

Wiegt Ihrer Ansicht nach die Benutzung der AK-Informationseinrichtungen

durch ein paar tausend Personen pro Jahr, die dort gratis bedient werden, so

schwer, daß durch deren unkontrollierte Subventionierung von einem diese

Praxis rechtfertigenden ,,Imagegewinn“ der Arbeiterkammer bei ihren über 3

Mio Mitgliedern die Rede sein könnte?

Antwort:

§ 4 Arbeiterkammergesetz 1992 definiert den gesetzlichen Aufgabenbereich der

Arbeiterkammern. In § 4 Abs. 1 wird die allgemeine Interessenvertretungsauf-

gabe der Arbeiterkammern beschrieben, wobei in Abs. 2 demonstrativ aufgezählt

wird, was zur Interessenvertretungsaufgabe gem. Abs. 1 zählt.

§ 4 Abs. 2 Z 8 Arbeiterkammergesetz 1992 bestimmt dazu, daß die Arbeiter-

kammern berufen sind, über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden

Angelegenheiten zu informieren. § 4 Abs. 2 Z 5 Arbeiterkammergesetz 1992

zählt des weiteren Angelegenheiten der Bildung zu jenen Bereichen auf, in

denen die Arbeiterkammern Maßnahmen treffen und Einrichtungen schaffen,

verwalten oder unterstützen können. Schließlich sind die Arbeiterkammern

gem. § 4 Abs. 2 Z 7 Arbeiterkammergesetz 1992 auch berufen, an wissenschaft-

lichen Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Arbeitnehmer betref-

fen, mitzuwirken.

Die Erfassung, Aufbereitung und auch Veröffentlichung bzw. Zugänglichma-

chung von Informationen, die Arbeitnehmerinteressen betreffen, liegt daher irn

gesetzlichen Aufgabenbereich der Arbeiterkammern.

Darauf weist auch die Arbeiterkammer Wien in ihrer Stellungnahme hin, wenn

sie ausführt: „Das Kriterium für den Bestandsaufbau der sozialwissenschaftli-

ehen Studienbibliothek und der Dokumentation der Kammer für Arbeiter und

Angestellt für Wien war und ist demgemäß das Bereitstellen von arbeitnehmer—

relevantem Informationsmaterial. Der öffentliche Zugang zu den Publikationen

und vom Datenschutz nicht berührten Textdokumenten ermöglicht es im Sinne

des umfassenden gesetzlichen Auftrages der Interessenvertretung laut § 4 Abs. 1

AKG und der hinsichtlich der Zielgruppen uneingeschränkten Informations-

pflicht laut § 4 Abs. 2 Z 8 AKG, Entscheidungsträgern, Meinungsbildnern und

Wissenschaftlern arbeitnehmerrelevante Informationsbestände und wissen-

schaftliche Arbeiten zugänglich zu machen. Die sozialwissenschaftliche Stu-

dienbibliothek der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien trägt darüber

hinaus aufgrund der häufigen Nutzung ihrer Bestände durch Universitätsein-

richtungen zur Berücksichtigung arbeitnehmerrelevanter Themen in der aka-

demischen Forschung und Lehre bei. Der hohe Anteil an StudentInnen unter

den Benützerlnnen der Informationseinrichtungen ist zudem auch von erhebli-

cher Bedeutung für die Festigung der Akzeptanz der Arbeitnehmerinteressen-

vertretung.“

Frage 4:

Auf welche Weise wird sichergestellt, daß die in der Arbeiterkammer öffentlich

zugänglichen Daten von Besuchern, die nicht kontrolliert werden, als Informati-

onsquelle im Rahmen irgendwelcher privater ,‚Rasterfahndungen“ verwendet

werden können?

Wenn dies nicht sichergestellt wird, warum nicht?

Antwort:

Siehe dazu oben zu Frage 1.

Frage 8:

Trifft es zu, daß zwischen dem Ausbau der AK-Informationseinrichtungen bzw.

der Zunahme in deren Benutzung auf der einen Seite und dem Niedergang der

Beteiligung an den Arbeiterkammerwahlen auf der anderen Seite eine zumin-

dest auf den Zeitablauf bezogene Korrelation erkennbar ist?

Wenn ja: Ist Ihrer Meinung nach vor diesem Hintergrund die These eines

„Imagegewinnes“ der Arbeiterkammer durch freigiebigeres Anbieten ihrer In-

formationseinrichtungen haltbar?

Antwort:

Die Arbeiterkammer Wien hat diese Frage in ihrer Stellungnahme verneint und

darauf hingewiesen, daß die Information Einrichtungen der Arbeiterkammer

Wien seit der Wiedererrichtung der Arbeiterkammer 1945 laufend ausgebaut

und modernisiert worden seien.

Frage 9:

Welche Gesamtkosten entstehen der Arbeiterkammer aus der Versorgung des

gegenwärtigen Benutzerkreises mit Informationen?

Frage 10:

Wie hoch ist der Anteil an diesen Gesamtkosten, von dem mit Sicherheit gesagt

werden kann, daß er den Pflichtmitgliedern der Arbeiterkammer zugute kommt?

Antwort:

Die Aufwendungen für die Informationstätigkeit einschließlich der Informati-

onseinrichtungen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sind aus

dem Rechnungsabschluß ersichtlich. Im letzten Rechnungsabschluß - das ist der

für das Jahr 1996 - ist im Kapitel Sachaufwand flir den Bereich Information,

Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation ein Aufwand von öS 57,7 Mio ausge-

wiesen; es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß dies über den Bereich der von der

Anfrage angesprochenen Angelegenheiten hinausgeht. Für die Bibliothek und

Studienbücherei ist im Kapitel Kultur-, Bildungs- und Freizeitbereich ein

Sachaufwand von öS 7,5 Mio ausgewiesen.

Eine Aufschlüsselung in den Kapiteln Betriebs— und Verwaltungsaufwand bzw.

Personalaufwand ist nicht gegeben.

Die Arbeiterkammer für Wien hat in ihrer Stellungnahme weiters darauf hin—

gewiesen, daß im Sinne auch der Beantwortung auch zu den obigen Fragen alle

Aktivitäten der Informationseinrichtungen der Arbeiterkammer einen Beitrag

zur Wahrnehmung der gesetzlichen Interessenvertretungsaufgabe leisten. Da-

her könne „mit Sicherheit gesagt werden“, daß alle für diese Einrichtungen ge—

tätigten Aufwendungen den Arbeiterkammerzugehörigen zugute kommen. Dies

gelte für die bereits zu den obigen Fragen dargelegten Aktivitäten ebenso wie

für die Unterstützung der Arbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der

Arbeiterkammer selbst sowie — gern. § 6 AKG 1992 - die Unterstützung der

Arbeit in Betriebsräten, Personalvertretungen, Gewerkschaften und im

Österreichischen Gewerkschaftsbund.