3395/AB XX.GP
Beantwortung
der Parlamentarischen Anfrage
der Abgeordneten Gaugg, Mag. Haupt und Kollegen betreffend
Datenschutz in den öffentlich zugänglichen Informationseinrichtungen der
Arbeiterkammer
(Nr. 3418/J)
Frage 1:
Handelt es sich bei den Daten, die in der Arbeiterkammer erfaßt werden, um
Daten, die dem Datenschutzgesetz unterliegen?
Antwort:
Mein Ressort hat zur gegenständlichen Anfrage eine Stellungnahme der Arbei-
terkammer Wien eingeholt, die der Anfragebeantwortung zugrunde gelegt wird.
Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, daß die in den öffentlich zugänglichen
Informationseinrichtungen der Arbeiterkammer verfügbaren Informationen Bü-
cher, Broschüren und Zeitschriften sowie
Textdokumente umfassen, die bereits
in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern veröffentlicht worden sind, sowie ihre
bibliographischen Beschreibungen.
Diese Informationen unterliegen, wie auch die Informationen derselben Art in
öffentlich zugänglichen Katalogen der österreichischen wissenschaftlichen Bi-
bliotheken sowie in kommerziellen Datenbanken, keinen Beschränkungen durch
das Datenschutzgesetz.
Elektronische Erfassungs- und Katalogisierungs Systeme werden entsprechend
den heutigen Anforderungen in allen diesen Einrichtungen verwendet.
Die in allen vergleichbaren Einrichtungen erfaßten Informationen können auch
öffentlich getätigte und veröffentlichte Äußerungen einzelner Personen enthal-
ten, und zwar unabhängig von der Erfassung auf elektronischem oder auf tradi-
tionellem Weg. Da solche Erklärungen und Stellungnahmen ausdrücklich für
die Öffentlichkeit bestimmt sind, berührt nach Auffassung der Arbeiterkammer
Wien, der ich mich anschließe, ihre - auch kritische - Verwendung durch
einzelne Personen keine rechtlich schützenswerten Interessen.
Frage 2:
Wodurch ist die Arbeiterkammer berechtigt, die gesammelten Daten nicht nur
den Bediensteten der Arbeiterkammern und Gewerkschaften, sondern auch ge-
wissen politischen Parteien und Benutzern aus anderen Institutionen sowie
darüber hinaus auch einem letztlich anonymen Personenkreis zur Verfügung zu
stellen?
Frage 3:
Durch welche Vorkehrungen wird sichergestellt, daß wenigstens zu einem Min-
destmaß eine Koppelung des Benutzerkreises der AK-Informationseinrichtungen
an den Kreis jener Beitragszahler hergestellt wird, die mit ihren Pflichtmit-
gliedsbeiträgen für die Finanzierung
dieser Einrichtungen aufkommen?
Frage 5:
Wodurch wird ausgeschlossen, daß die Arbeiterkammer mit der öffentlichen Zu-
gänglichkeit ihrer ‚Informationseinrichtungen gegen das Arbeiterkammergesetz
verstößt, demgemäß sie "die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kultu-
rellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu
fördern hat“, nicht aber die Interessen x—beliebiger anonymer Besucher?
Frage 6:
Auf welcher Grundlage erfolgt die Subventionierung von nicht umlagepflichti-
gen Benutzern der AK-Informationseinnchtungen durch kostenloses Zurverfü-
gungstellen von Informationsbeständen, deren Erstellung aus den Pflichtmit-
gliedsbeiträgen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziert worden
ist?
Frage 7:
Wiegt Ihrer Ansicht nach die Benutzung der AK-Informationseinrichtungen
durch ein paar tausend Personen pro Jahr, die dort gratis bedient werden, so
schwer, daß durch deren unkontrollierte Subventionierung von einem diese
Praxis rechtfertigenden ,,Imagegewinn“ der Arbeiterkammer bei ihren über 3
Mio Mitgliedern die Rede sein könnte?
Antwort:
§ 4 Arbeiterkammergesetz 1992 definiert den gesetzlichen Aufgabenbereich der
Arbeiterkammern. In § 4 Abs. 1 wird die allgemeine Interessenvertretungsauf-
gabe der Arbeiterkammern beschrieben, wobei in Abs. 2 demonstrativ aufgezählt
wird, was zur Interessenvertretungsaufgabe gem. Abs. 1 zählt.
§ 4 Abs. 2 Z 8 Arbeiterkammergesetz 1992 bestimmt dazu, daß die Arbeiter-
kammern berufen sind, über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden
Angelegenheiten zu informieren. § 4 Abs. 2 Z 5 Arbeiterkammergesetz 1992
zählt des weiteren Angelegenheiten der Bildung zu jenen Bereichen auf, in
denen die Arbeiterkammern Maßnahmen treffen und Einrichtungen schaffen,
verwalten oder unterstützen können.
Schließlich sind die Arbeiterkammern
gem. § 4 Abs. 2 Z 7 Arbeiterkammergesetz 1992 auch berufen, an wissenschaft-
lichen Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Arbeitnehmer betref-
fen, mitzuwirken.
Die Erfassung, Aufbereitung und auch Veröffentlichung bzw. Zugänglichma-
chung von Informationen, die Arbeitnehmerinteressen betreffen, liegt daher irn
gesetzlichen Aufgabenbereich der Arbeiterkammern.
Darauf weist auch die Arbeiterkammer Wien in ihrer Stellungnahme hin, wenn
sie ausführt: „Das Kriterium für den Bestandsaufbau der sozialwissenschaftli-
ehen Studienbibliothek und der Dokumentation der Kammer für Arbeiter und
Angestellt für Wien war und ist demgemäß das Bereitstellen von arbeitnehmer—
relevantem Informationsmaterial. Der öffentliche Zugang zu den Publikationen
und vom Datenschutz nicht berührten Textdokumenten ermöglicht es im Sinne
des umfassenden gesetzlichen Auftrages der Interessenvertretung laut § 4 Abs. 1
AKG und der hinsichtlich der Zielgruppen uneingeschränkten Informations-
pflicht laut § 4 Abs. 2 Z 8 AKG, Entscheidungsträgern, Meinungsbildnern und
Wissenschaftlern arbeitnehmerrelevante Informationsbestände und wissen-
schaftliche Arbeiten zugänglich zu machen. Die sozialwissenschaftliche Stu-
dienbibliothek der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien trägt darüber
hinaus aufgrund der häufigen Nutzung ihrer Bestände durch Universitätsein-
richtungen zur Berücksichtigung arbeitnehmerrelevanter Themen in der aka-
demischen Forschung und Lehre bei. Der hohe Anteil an StudentInnen unter
den Benützerlnnen der Informationseinrichtungen ist zudem auch von erhebli-
cher Bedeutung für die Festigung der Akzeptanz der Arbeitnehmerinteressen-
vertretung.“
Frage 4:
Auf welche Weise wird sichergestellt, daß die in der Arbeiterkammer öffentlich
zugänglichen Daten von Besuchern, die nicht kontrolliert werden, als Informati-
onsquelle im Rahmen irgendwelcher privater ,‚Rasterfahndungen“ verwendet
werden können?
Wenn dies nicht sichergestellt wird, warum nicht?
Antwort:
Siehe dazu oben zu Frage 1.
Frage 8:
Trifft es zu, daß zwischen dem Ausbau der AK-Informationseinrichtungen bzw.
der Zunahme in deren Benutzung auf der einen Seite und dem Niedergang der
Beteiligung an den Arbeiterkammerwahlen auf der anderen Seite eine zumin-
dest auf den Zeitablauf bezogene Korrelation erkennbar ist?
Wenn ja: Ist Ihrer Meinung nach vor diesem Hintergrund die These eines
„Imagegewinnes“ der Arbeiterkammer durch freigiebigeres Anbieten ihrer In-
formationseinrichtungen haltbar?
Antwort:
Die Arbeiterkammer Wien hat diese Frage in ihrer Stellungnahme verneint und
darauf hingewiesen, daß die Information Einrichtungen der Arbeiterkammer
Wien seit der Wiedererrichtung der Arbeiterkammer 1945 laufend ausgebaut
und modernisiert worden seien.
Frage 9:
Welche Gesamtkosten entstehen der Arbeiterkammer aus der Versorgung des
gegenwärtigen Benutzerkreises mit Informationen?
Frage 10:
Wie hoch ist der Anteil an diesen Gesamtkosten, von dem mit Sicherheit gesagt
werden kann, daß er den
Pflichtmitgliedern der Arbeiterkammer zugute kommt?
Antwort:
Die Aufwendungen für die Informationstätigkeit einschließlich der Informati-
onseinrichtungen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sind aus
dem Rechnungsabschluß ersichtlich. Im letzten Rechnungsabschluß - das ist der
für das Jahr 1996 - ist im Kapitel Sachaufwand flir den Bereich Information,
Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation ein Aufwand von öS 57,7 Mio ausge-
wiesen; es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß dies über den Bereich der von der
Anfrage angesprochenen Angelegenheiten hinausgeht. Für die Bibliothek und
Studienbücherei ist im Kapitel Kultur-, Bildungs- und Freizeitbereich ein
Sachaufwand von öS 7,5 Mio ausgewiesen.
Eine Aufschlüsselung in den Kapiteln Betriebs— und Verwaltungsaufwand bzw.
Personalaufwand ist nicht gegeben.
Die Arbeiterkammer für Wien hat in ihrer Stellungnahme weiters darauf hin—
gewiesen, daß im Sinne auch der Beantwortung auch zu den obigen Fragen alle
Aktivitäten der Informationseinrichtungen der Arbeiterkammer einen Beitrag
zur Wahrnehmung der gesetzlichen Interessenvertretungsaufgabe leisten. Da-
her könne „mit Sicherheit gesagt werden“, daß alle für diese Einrichtungen ge—
tätigten Aufwendungen den Arbeiterkammerzugehörigen zugute kommen. Dies
gelte für die bereits zu den obigen Fragen dargelegten Aktivitäten ebenso wie
für die Unterstützung der Arbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Arbeiterkammer selbst sowie — gern. § 6 AKG 1992 - die Unterstützung der
Arbeit in Betriebsräten, Personalvertretungen, Gewerkschaften und im
Österreichischen Gewerkschaftsbund.