3397/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Böhacker, Haigermoser und Kollegen

haben am 10. Dezember 1997 unter der Nr.3411/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis zur

Familienbesteuerung gerichtet1 die folgenden Wortlaut hat:

„1. Woher und wie bekamen Sie die Information über das Abstimmungser-

gebnis des Verfassungsgerichtshofes in der Entscheidung zur Familien-

besteuerung?

2. Wie ist Ihrer Meinung nach das genaue Wissen über das Abstimmungs-

ergebnis mit dem Gerichtsgeheimnis vereinbar?

3. Handelt es sich hier um einen Verstoß gegen das Gerichtsgeheimnis?

4. Wenn nein, warum nicht?

5. Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Abgesehen davon, daß es meiner Meinung nach fraglich ist, ob die mir gegen-

über in diesem Zusammenhang gemachte Äußerung als ein „Gegenstand der

Vollziehung" betrachtet werden kann, wäre mir eine Beantwortung schon aus

den Gründen der Amtsverschwiegenheit („im überwiegenden Interesse der

Parteien geboten“) verwehrt.

Zu den Fragen 2 bis 5:

Ich möchte betonen, daß sich meine Äußerung lediglich auf ein Abstimmungs-

ergebnis und nicht auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Ver-

fassungsgerichtshofes bezog, deren Anonymität somit voll gewahrt blieb. Einen

Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht, insbesondere gegen das Gebot

der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, vermag ich in dieser

Vorgangsweise nicht zu erkennen.