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B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Haid.lmayr, Freundinnen und

Freunde, an den Bundesminister für Arbeit und Soziales , be-

treffend die Schaffung von einheitlichen gesetzlichen

Bestimmungen zur Regelung der Ausbildung von

Rehabilitationshunden (Nr.130/J) .

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständ-

lichen parlamentarischen Anfrage ersichtlichen Fragen führe

ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Nach § 154 ASVG kann die Satzung der Krankenversiche-

rungsträger bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körper-

lichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit

oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Be-

dürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, Zuschüsse für

die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren

Instandsetzung vorsehen. Die durch die Satzung festzulegende

Höhe der Kostenzuschüsse für Hilfsmittel ist durch gesetzliche

Höchstbeträge begrenzt.

 

Nach der Legaldefinition des § 154 ASVG sind als Hilfs-

mittel solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die

geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Kör-

perteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung , Ver-

unsta1tung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder

psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.

 

Die konkrete Ausgestaltung des Anspruches auf die

Leistung von Kostenzuschüssen für Hilfsmittel ist den Satzun-

gen der einzelnen Krankenversicherungsträger überlassen, sodaß

für eine ''Anerkennung'' bestimmter Hilfsmittel durch mein

Ressort kein Raum bleibt . Eine Änderung der gegebenen Rechts -

lage ist aus meiner Sicht nicht anzustreben, da ich die be-

stehende Satzungsermächtigung für durchaus zweckmäßig halte.

Sie ermöglicht den Versicherungsträgern einerseits die Be-

dachtnahme auf ihre finanziel1e Leistungsfähigkeit und das

wirtschaftliche Bedürfnis der Anspruchsberechtigten und

andererseits die Beurteilung der konkreten Notwendigkeit eines

bestimmten Hilfsmittes . In diesem Zusammenhang gebe ich zu

bedenken, daß Leistungen der Krankenversicherung für Hilfsmit -

tel als ''Hilfe bei körperlichen Gebrechen'' nach dem Willen des

Gesetzgebers nur beschränkt möglich sind, zumal es sich hiebei

um keine Kernaufgabe der Krankenversicherung handelt und eine

Reihe weiterer Kostenträger - insbesondere aus dem Bereich der

Behindertenhife - für derartige Leistungen zuständig sind.

 

Zu den Fragen 2 und 3 :

 

Die Thematik einer allfälligen gesetzlichen Verankerung

der Prüfungskommissionen für Blindenführhunde und Partnerhunde

war bereits Gegenstand mehrfacher Überprüfungen durch mein

Ressort und eines entsprechenden Schriftwechsels mit dem

Österreichischen Blindenverband sowie der Österreichischen

Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

 

Es ergaben sich dabei bereits hinsichtlich der Prüfungs -

kommission für Blindenhunde Bedenken kompetenzrechtlicher Art ,

da sich die begründete Frage stelt , ob eine derartige Kommis -

sion nicht eher im Rahmen der zur Wahrung der Sicherheit des

Straßenverkehrs berufenen Organe eingerichtet werden müßte.

 

ie Blindenführhundkommission des Österreichischen B1in-

denverbandes ist jedoch durch die bestehende erlaßmä.ßige Rege-

lung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales , wonach

für die Gewährung einer Förderung zur Anschaffung eines Bin-

denführhundes aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds eine

positive Bewertung der genannten Kommission erforderich ist ,

bereits derzeit als Sachverständigeninstanz in einer Art und

Weise verankert, die ihre Inanspruchnahme für Hundeausbilder

unumgängich macht.

 

Für Partner- und Signahunde richtet derzeit die Öster-

reichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitaion eine der

Blindenführhundeprüfungskommission des Österreichischen Blin-

denverbandes entsprechende gesonderte Kommission ein.

 

Gegen eine gesetzliche Verankerung einer derartigen Ein-

richtung spricht ebenfalls die bereits erwähnte kompetenz -

rechtliche Überlegung sowie die Tatsache, daß zwar bisher in

Einzelfä1len die Anschaffung von Partner- und Signalhunden aus

den Mitteln des Nationalfonds gefördert wurde, ihre Finan-

zierung primär jedoch in die Zuständigkeit der Länder fällt.

 

Zu Frage 4 :

 

Zunächst möchte ich festhalten, daß die Akzeptanz von Re-

habi1itationshunden durch die Bevölkerung bzw. der Öffentlich-

keit nach allgemeinen Erfahrungswerten als sehr hoch einge-

schätzt werden kann.

 

Da von behinderten Menschen des öfteren vorgebracht

wurde, daß es keine öffentlich anerkannten Ausweise über die

Notwendigkeit der Mitführung eines geprüften Blindenführhundes

gäbe, hat mein Ressort vor kurzem eine entsprechende erlaß-

mäßige Regelung getroffen.

Blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen kann im

Behindertenpaß gemäß §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes auf

Antrag zusätzlich zur Eintragung ''blind'' bzw. ''hochgradig seh-

behindert'' der Vermerk ''Ist auf den Blindenführhund ange-

wiesen'' angebracht werden. Diese Eintragung im Behindertenpaß

bewirkt alerdings keinen Rechtsanspruch auf Mitnahme des

Hundes in alle öffentlich zugänglichen Lokalitäten (z.B. Le-

bensmittelgeschäfte) , da nach der derzeitigen Rechtslage be-

rechtigte Interessen des behinderten Menschen mit anderen

(z.B. sanitätspolizeilichen) Vorschriften kollidieren können.

 

Zu Frage 5 :

 

Die Mitarbeiter meines Ressorts halten ständig Kontakt

mit den Interessenvertretungen der behinderten Menschen, ins-

besondere mit der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Re-

habilitation als Dachorganisation der Behindertenverbände, so-

daß für einen laufenden Informationsaustausch gesorgt ist.

 

Darüberhinaus werden die Mitarbeiter der Bundessozial-

ämter auch künftig im Rahmen ihrer Möglichkeiten behinderte

Menschen bei der Beschaffung und Finanzierung von Blindenführ-

hunden beraten und unterstützen.