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B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Haid.lmayr, Freundinnen und
Freunde, an den Bundesminister für Arbeit und Soziales , be-
treffend die Schaffung von einheitlichen gesetzlichen
Bestimmungen zur Regelung der Ausbildung von
Rehabilitationshunden (Nr.130/J) .
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständ-
lichen parlamentarischen Anfrage ersichtlichen Fragen führe
ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Nach § 154 ASVG kann die Satzung der Krankenversiche-
rungsträger bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körper-
lichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit
oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Be-
dürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, Zuschüsse für
die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren
Instandsetzung vorsehen. Die durch die Satzung festzulegende
Höhe der Kostenzuschüsse für Hilfsmittel ist durch gesetzliche
Höchstbeträge begrenzt.
Nach der Legaldefinition des § 154 ASVG sind als Hilfs-
mittel solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die
geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Kör-
perteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung , Ver-
unsta1tung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder
psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
Die konkrete Ausgestaltung des Anspruches auf die
Leistung von Kostenzuschüssen für Hilfsmittel ist den Satzun-
gen der einzelnen Krankenversicherungsträger überlassen, sodaß
für eine ''Anerkennung'' bestimmter Hilfsmittel durch mein
Ressort kein Raum bleibt . Eine Änderung der gegebenen Rechts -
lage ist aus meiner Sicht nicht anzustreben, da ich die be-
stehende Satzungsermächtigung für durchaus zweckmäßig halte.
Sie ermöglicht den Versicherungsträgern einerseits die Be-
dachtnahme auf ihre finanziel1e Leistungsfähigkeit und das
wirtschaftliche Bedürfnis der Anspruchsberechtigten und
andererseits die Beurteilung der konkreten Notwendigkeit eines
bestimmten Hilfsmittes . In diesem Zusammenhang gebe ich zu
bedenken, daß Leistungen der Krankenversicherung für Hilfsmit -
tel als ''Hilfe bei körperlichen Gebrechen'' nach dem Willen des
Gesetzgebers nur beschränkt möglich sind, zumal es sich hiebei
um keine Kernaufgabe der Krankenversicherung handelt und eine
Reihe weiterer Kostenträger - insbesondere aus dem Bereich der
Behindertenhife - für derartige Leistungen zuständig sind.
Zu den Fragen 2 und 3 :
Die Thematik einer allfälligen gesetzlichen Verankerung
der Prüfungskommissionen für Blindenführhunde und Partnerhunde
war bereits Gegenstand mehrfacher Überprüfungen durch mein
Ressort und eines entsprechenden Schriftwechsels mit dem
Österreichischen Blindenverband sowie der Österreichischen
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Es ergaben sich dabei bereits hinsichtlich der Prüfungs -
kommission für Blindenhunde Bedenken kompetenzrechtlicher Art ,
da sich die begründete Frage stelt , ob eine derartige Kommis -
sion nicht eher im Rahmen der zur Wahrung der Sicherheit des
Straßenverkehrs berufenen Organe eingerichtet werden müßte.
ie Blindenführhundkommission des Österreichischen B1in-
denverbandes ist jedoch durch die bestehende erlaßmä.ßige Rege-
lung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales , wonach
für die Gewährung einer Förderung zur Anschaffung eines Bin-
denführhundes aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds eine
positive Bewertung der genannten Kommission erforderich ist ,
bereits derzeit als Sachverständigeninstanz in einer Art und
Weise verankert, die ihre Inanspruchnahme für Hundeausbilder
unumgängich macht.
Für Partner- und Signahunde richtet derzeit die Öster-
reichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitaion eine der
Blindenführhundeprüfungskommission des Österreichischen Blin-
denverbandes entsprechende gesonderte Kommission ein.
Gegen eine gesetzliche Verankerung einer derartigen Ein-
richtung spricht ebenfalls die bereits erwähnte kompetenz -
rechtliche Überlegung sowie die Tatsache, daß zwar bisher in
Einzelfä1len die Anschaffung von Partner- und Signalhunden aus
den Mitteln des Nationalfonds gefördert wurde, ihre Finan-
zierung primär jedoch in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Zu Frage 4 :
Zunächst möchte ich festhalten, daß die Akzeptanz von Re-
habi1itationshunden durch die Bevölkerung bzw. der Öffentlich-
keit nach allgemeinen Erfahrungswerten als sehr hoch einge-
schätzt werden kann.
Da von behinderten Menschen des öfteren vorgebracht
wurde, daß es keine öffentlich anerkannten Ausweise über die
Notwendigkeit der Mitführung eines geprüften Blindenführhundes
gäbe, hat mein Ressort vor kurzem eine entsprechende erlaß-
mäßige Regelung getroffen.
Blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen kann im
Behindertenpaß gemäß §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes auf
Antrag zusätzlich zur Eintragung ''blind'' bzw. ''hochgradig seh-
behindert'' der Vermerk ''Ist auf den Blindenführhund ange-
wiesen'' angebracht werden. Diese Eintragung im Behindertenpaß
bewirkt alerdings keinen Rechtsanspruch auf Mitnahme des
Hundes in alle öffentlich zugänglichen Lokalitäten (z.B. Le-
bensmittelgeschäfte) , da nach der derzeitigen Rechtslage be-
rechtigte Interessen des behinderten Menschen mit anderen
(z.B. sanitätspolizeilichen) Vorschriften kollidieren können.
Zu Frage 5 :
Die Mitarbeiter meines Ressorts halten ständig Kontakt
mit den Interessenvertretungen der behinderten Menschen, ins-
besondere mit der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Re-
habilitation als Dachorganisation der Behindertenverbände, so-
daß für einen laufenden Informationsaustausch gesorgt ist.
Darüberhinaus werden die Mitarbeiter der Bundessozial-
ämter auch künftig im Rahmen ihrer Möglichkeiten behinderte
Menschen bei der Beschaffung und Finanzierung von Blindenführ-
hunden beraten und unterstützen.