340/AB
Zu Frage 1 :
Nein.
Eine Autostraße im Sinne des § 47 StVO ist unter anderem dadurch gekennzeichnet,
daß der Fußgängerverkehr, der Fahrradverkehr, der Motorfahrradverkehr, Fuhrwer-
ke, der Viehtrieb und das Reiten verboten sind. Der Sinn dieser Bestimmung liegt
darin, daß ein bestimmtes durchschnittIiches Geschwindigkeitsniveau entstehen soII,
sodaß Differenzgeschwindigkeiten minimaI sind und daher ÜberhoIvorgänge von
Iangsam fahrenden Fahrzeugen vermieden werden. Gerade dieses Gefahren-
moment soII durch die ErkIärung zur Autostraße mögIichst hintangehaIten werden.
Darüberhinaus dient die Autostraße auch einer klaren Regelung der VorrangverhäIt-
nisse, da sie eine Vorrangstraße ist.
Eine mögliche VerwechsIung des Zeichens "Autostraße" mit dem Zeichen "Autobahn''
- wie von lhnen im aIIgemeinen Teil der Anfrage vermutet - dürfte auszuschIießen
sein, da diese Zeichen international geIten und somit auch einem ausländischen
Lenker bekannt sein müssen.
Daher kann wohl nicht davon ausgegangen werden, daß durch die ErkIärung einer
Straße zu einer Autostraße nötigerweise auch das Unfallrisiko erhöht wird. Wenn
bereits auf einer Autostraße riskante Überholmanöver stattfinden, so ist mit soIchen
ÜberhoImanövern erst recht auf einer einfachen FreiIandstraße zu rechnen, die von
Fahrzeugen mit Bauartgeschwindigkeiten von unter 60 km/h befahren werden darf.
Es scheint daher eher die bauliche Breite der Autostraße zu sein, die dazu führt, daß
die Straße entgegen den vorgeschriebenen Vorschriften benutzt wird. Durch die
Rückwidmung der Autostraße zu einer einfachen FreiIandstraße würde sich an der
baulichen Breite der Straße jedoch nichts ändem. Ob im konkreten FalI eine
Rückwidmung zur einfachen FreiIandstraße die Verkehrssicherheit erhöhen würde,
kann erst in einem Ermittlungsverfahren festgesteIIt werden.
Zu Frage 3:
Ein solches Ersuchen wurde an mich nicht herangetragen.
Wenn sich aufgrund des ErmittIungsverfahrens, das ich bereits in Auftrag gegeben
habe, eine Rückstufung aIs geeignete Maßnahme zur UnfalIreduzierung anbietet,
wird dies auch durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß ein Er-
mittlungsverfahren im Sinne des Gesetzes durchgeführt wird und entsprechende
Gutachten vorgelegt werden. Bisher wurden von der zuständigen Abteilung des
Amtes der TiroIer Landesregierung jedoch keine entsprechenden UnterIagen oder
Berichte vorgeIegt, daß sich auf dieser Autostraße UnfaIIhäufungspunkte befinden.
Ich möchte jedoch ganz grundsätzIich festhaIten, daß die Mißachtung von Verkehrs-
vorschriften weder durch bauIiche Änderungen noch durch Änderungen des Straßen-
typs aIIein beseitigt werden kann. VieImehr sind entsprechende VerkehrskontroIIen
nötig. .
Zu Frage 4:
Die Anbindung neuer Straßen fäIIt nicht in meine Zuständigkeit, da dafür, sofern die
Anbindung im Rahmen einer Bundesstraße erfoIgt, der Bundesminister für wirtschaft-
Iiche AngeIegenheiten, sofern es sich um die Anbindung im Rahmen einer Land-
straße handelt, das Land TiroI zuständig ist. SoIIte eine solche Anbindung stattfinden,
wird nach Beendigung der bauIichen Maßnahmen über eine mögliche Rücknahme
der ErkIärung Autostraße in einem gesonderten Ermittlungsverfahren zu entscheiden
sein.
Anfragen wurden nicht gescannt !!!