3400/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3431/J—NR/97 betreffend Beseitigung der

Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen allgemeine und

berufliche Forschung, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und GenossInnen am

12. Dezember 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. In welchen in den Zuständigkeitsbereich Ihres Ressorts fallenden Bereichen sind zur

Umsetzung der vom Europäischen Parlament per Entschließung sowie von der

Kommission im Grünbuch geforderten Maßnahmen zur Erleichterung der

grenzüberschreitenden Mobilität auf den Gebieten allgemeine und berufliche

Bildung und Forschung gesetzliche Änderungen erforderlich?

2. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt Ihr Ressort zu treffen, um die derzeit

bestehenden gesetzlichen Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den

Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Forschung zu beseitigen?

Antwort:

Grundsätzlich möchte ich auf die im Jahr 1997 an die Europäische Gemeinschaft ergangene

österreichische Stellungnahme zum gegenständlichen Grünbuch verweisen (siehe Beilage)

und feststellen, daß weder eine Entschließung des Europäischen Parlaments noch ein Grün-

buch der Europäischen Kommission den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Änderung von

nationalen Gesetzen auferlegt.

Was die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Zuständigkeitsbereich meines Ressorts anlangt,

sind derartige Änderungen nicht erforderlich. Die Teilnehmerzahlen im Bereich der allgemein

bildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Akademien belegen, dass keine rechtlichen

Mobilitätshindernisse in diesem Bereich bestehen. Vielmehr müssen aufgrund nicht

ausreichender EU-Fördermittel für die Zielgruppe der SchülerInnen andere EU-Mittel

umgeschichtet werden.

Die österreichische Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission „Für ein Europa des

Wissens" wird daher hinsichtlich der Neugestaltung der Bildungs- und Berufsbildungs-

programme unter anderem folgende Positionen zum Ausdruck bringen;

• verstärkte Förderung bestehender Mobilitätsmaßnahmen (insbesondere im Bereich der

beruflichen Bildung),

• Entscheidung über den Mitteleinsatz für spezifische Zielgruppen durch die

Mitgliedstaaten.

ÖSTERREICHISCHE STELLUNGNAHME

zum

Grünbuch der Europäischen Kommission „ALLGEMEINE UND BERUFLICHE

BILDUNG, FORSCHUNG: HINDERNISSE FÜR EINE GRENZÜBERSCHREITENDE

MOBILITÄT“

Österreich ist wie die Europäische Kommission der Auffassung, daß in den

Bereichen Bildung, Ausbildung und Forschung unnötige Mobilitätshindernisse

abgebaut werden sollten. Österreich ist jedoch gleichzeitig überzeugt, daß

Mobilitätsförderung in diesen Bereichen durch innerstaatliche Regelungen unter

Beachtung der einzelstaatlichen Rechtssystematik und Wahrung der nationalen

arbeits- und sozialrechtlichen Standards erfolgen kann. Dabei sollten die

Mitgliedstaaten ein möglichst hohes Niveau der arbeits- und sozialrechtlichen

Absicherung anstreben.

Aktionslinie 1: Anerkennung des Praktikanten- und Freiwilligenstatus innerhalb

der Europäischen Gemeinschaft

In Österreich gibt es nur den Status des Arbeitnehmers und den des Volontärs.

Praktika im Rahmen schulischer und universitärer Ausbildungsvorschriften werden

entweder als ‚Arbeitnehmer‘ oder als „Volontär“ geleistet. Die Entscheidung, ob im

konkreten Fall tatsächlich ein Volontariats- oder aber ein Arbeitsverhältnis vorliegt,

obliegt im Einzelfall den Gerichten. Im Zweifel wird aus Schutzgründen für das

Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses entschieden. Die Begründung eines

Arbeitsverhältnisses erscheint in jedem Fall als die beste Lösung, um die

Entstehung rechtlicher und sozialer Probleme zu vermeiden.

Die Schaffung eines eigenen Praktikanten- und Freiwilligenstatus auf europäischer

Ebene wird in Österreich derzeit auf politischer Ebene diskutiert. Dabei wird seitens

des für Arbeits- und Sozialpolitik zuständigen Ministeriums die Auffassung vertreten,

daß die Beurteilung des Status der im Rahmen von Mobilitätsprogrammen tätigen

Personen auch weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften erfolgen sollte.

„Volontäre“, „Freiwillige“ und „Praktikanten“ sollen jedenfalls entsprechend den

jeweils anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften sozial abgesichert sein.

Die Schaffung eines eigenen europäischen Lehrlingsstatuts kann aus

arbeitsrechtlicher Sicht nicht befürwortet werden. Auch bei Mobilitätsprogrammen im

Bereich der dualen Berufsausbildung ist zu berücksichtigen, daß die Einordnung der

Tätigkeiten im Rahmen der betrieblichen Ausbildung entsprechend den nationalen

Rechtsvorschriften zu erfolgen hat. Lehrverhältnisse sind in Österreich

Arbeitsverhältnisse und unterliegen daher den Freizügigkeitsregelungen.

Die Übertragung von erfolgreichen Programmen für Studierende (ERASMUS) auf

Lehrlinge ist aufgrund der spezifischen Situation dieser Zielgruppe (Lehrlinge sind

als Arbeitnehmer an ihren Ausbildungsbetrieb gebunden) im beruflichen Alltag nicht

möglich. Für Lehrlinge sollen vielmehr spezifische Fördermöglichkeiten unter

Einhaltung der sozialen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen

werden.

Aktionslinie 2: Gleiche Behandlung von Wissenschaftern in Ausbildung mit

Gemeinschaftsstipendien

Vorrangiges Ziel ist die arbeitsrechtliche und finanzielle Gleichbehandlung der

Stipendiaten in allen Mitgliedstaaten. Forscher mit Gemeinschaftsstipendien sollten

dabei europaweit als nichtselbständige Arbeitnehmer anerkannt werden.

Die Berechnung der Stipendiensätze sollte auf Brutto- statt auf Nettobasis1 das heißt

durch vergleichsmäßige Heranziehung des Bruttogehaltes eines gleichqualifizierten

Inländers erfolgen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß ein Nettobetrag

durch Veränderungen der Steuersätze bzw. der Sozialversicherungsbeiträge nur

schwer garantiert werden kann. Die bereits bestehenden Abkommen über die

Doppelbesteuerung sollten jedoch keinesfalls neu verhandelt werden.

Die Einrichtung von zentralen Auszahlungs- und Verrechnungsstellen in den

Mitgliedstaaten, derer sich alle Institute bzw. Stellen, die EU-Stipendiaten

beschäftigen, bedienen können, würde zu erheblichen administrativen

Erleichterungen sowohl für die Stipendiaten als auch für die Arbeitgeber führen.

Diese Stellen hätten alle Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen (Berechnung,

Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge).

Aktionslinie 3: Gewährleistung von sozialem Schutz für jeden, der im Rahmen

einer Ausbildungsmaßnahme die grenzüberschreitende Mobilität wahrnimmt

3a: Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Leistung bei Arbeitslosigkeit für Arbeitslose

bei Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat

In Österreich sind bis zu dreimonatige Ausbildungen im Ausland, die im Auftrag des

Arbeitsmarktservices (AMS) oder im Rahmen von Arbeitsstiftungen erfolgen, bei

gleichzeitiger Leistung der Arbeitslosenversicherung schon derzeit möglich. Bei

längeren Zeiträumen unterliegt die Person den Bestimmungen des

Arbeitslosenversichungsrechtes, nach dem jemand, der sich einer Ausbildung

unterzieht, nicht als arbeitslos gilt.

3b: Gewährung von Sozialversicherungsschutz im Aufnahmeland

Diese Forderung des Grünbuchs wird von Österreich vollinhaltlich unterstützt.

Erwartet werden hier die Einbindung der Beamtensondersysteme in die Verordnung

1408/71, die Erweiterung dieser Verordnung auf Studierende sowie die Aufhebung

des Erfordernisses der unmittelbaren Dringlichkeit für die Gewährung von

Leistungen der Krankenversicherung an Studierende sowie die Ausdehnung der

Verordnung auf Drittstaaten.

Durch Gestaltung der Auslandstätigkeit als ,,echtes“ Dienstverhältnis sollen eine

Vollversicherung und deren Anrechnung für Ansprüche aus der

Arbeitlosenversicherung im Aufnahme- bzw. im Heimatstaat sichergestellt werden;

d.h., im Ausland erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld sollen im Heimatstaat

entsprechend VO 1408/71 konsumiert werden können..

Aktionslinie 4: Schaffung eines europäischen Raumes der Qualifikationen

Die Erweiterung von ECTS und die stärkere Integration in allen Mitgliedsstaaten

und/oder Ausbildungen ist wünschenswert solange sie auf Freiwilligkeit beruht. Die

Schaffung einer zentralen Stelle für die Anerkennung von Qualifikationen wird

jedoch abgelehnt. Für die Mobilität ist vor allem die Transparenz der erworbenen

Inhalte wichtig, diese wäre vorrangig zu fördern (Beschreibung der Kenntnisse und

Fähigkeiten auf Zeugnissen und Zertifikaten, gegenseitige Information unter

Heranziehung der NARICs). Die Berufserfahrungen sollten europaweit anerkannt

werden, wenn ein ausreichender fachlicher Konnex zwischen der beruflichen

Ausbildung und der Praxiserfahrung besteht. Eine Berücksichtigung in der Richtlinie

89/48/EWG wird daher befürwortet.

Was die Berufsausbildung anlangt, wird die Anerkennung von Ausbildungsmodulen

kritisch gesehen, da ganzheitliche Ausbildungssysteme Vorrang vor jedweder

Modularisierung haben müssen.

Auf die Schaffung des Titels „Europäischer Forscher“ kann man aus österreichischer

Sicht verzichten.

Aktionslinie 5: Aufhebung des Territorialprinzips bei einzelstaatlichen

Stipendien und Beihilfen

In Österreich ist die „Mitnahme" eines Anspruchs auf Schülerbeihilfe ins Ausland

derzeit nicht möglich.

Das österreichische Studienförderungssystem sieht hinsichtlich der Förderung von

Auslandsstudien vor:

• Studienbeihilfen für höchstens vier Semester;

• zusätzliche Beihilfen für Auslandsstudien zur Abdeckung des finanziellen

Mehraufwandes für ein Studium im Ausland für höchstens zehn Monate;

• Förderungsstipendien für besonders aufwendige wissenschaftliche Arbeiten, die

allenfalls auch im Ausland durchgeführt werden können;

• Weitergewährung von Familienbeihilfe und Steuerermäßigungen für die Eltern

von Studierenden bis zum 26. Lebensjahr.

Grundsätzlich ist es auch für Österreich erstrebenswert, daß Studien vollständig im

Ausland absolviert werden können. Da sich die Überprüfung der

Anspruchsvoraussetzungen für Studienbeihilfen bei im Ausland Studierenden

besonders schwierig gestaltet, sollte die Finanzierung eines gesamten Studiums im

Ausland umgestellt werden: öffentliche Förderungsmaßnahmen sollten durch den

Aufnahmestaat und nach den dortigen Förderungsbedingungen erfolgen. Derzeit

könnten durch die Rechtsprechung des EuGH Kinder von Wanderarbeitnehmern

Doppelförderungen durch Heimatstaat und Aufnahmestaat erhalten. Allenfalls

könnte bei größeren Ungleichgewichten ein bilateraler Ausgleich der aufgewendeten

Förderungsmittel nach erfolgreichem Studienabschluß vorgesehen werden.

Zur Verbesserung der Betreuungsstruktur ausländischer Studierender wären

Betreuungsnetzwerke am jeweiligen Studienort unter Einbeziehung von

Universitäten, Studentenvertretungen, Organisationen zur Führung von

Studentenheimen, Beratungs— und Betreuungseinrichtungen im psychosozialen

Bereich, interessierten Unternehmen, Ländern und Gemeinden zu organisieren.

Aktionslinie 6: Erleichterung der Situation im Bildungsbereich von rechtmäßig

in der EU ansässigen Bürgern aus Drittländern

Die im Grünbuch verwendete Terminologie deckt sich nicht mit den Begriffen des

österreichischen Aufenthaltsrechts. Die österreichische Rechtslage sieht vor, daß

nicht begünstigte Drittstaatsangehörige, wenn sie sich innerhalb eines

Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder zur Ausübung einer

selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhalten,

eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz benötigen. Bei einer

Aufenthaltsdauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr ist eine

fremdenrechtliche Genehmigung in Form eines Sichtvermerkes erforderlich.

Aktionslinie 7: Abbau sozioökonomischer Hindernisse

Die öffentliche direkte Finanzierung von Auslandsstudien erfolgt in Österreich durch

Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und durch Auslandsstipendien. Die

Weiterentwicklung einer abgestimmten nationalen Vergabepolitik zur Förderung von

Auslandsstudien im Hinblick auf eine gezieltere Förderung entsprechend den

individuellen Bedürfnissen erscheint sinnvoll. Dies bedeutet, daß Förderungen

angeboten werden sollten, die bei entsprechendem Studienerfolg unter

Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Studierenden und seiner

Familie die notwendigen Studienkosten im Ausland bei sparsamer Lebensführung

decken.

Die Gemeinschaftsstipendien für Studierende sollten künftig durch den

Aufnahmestaat ausbezahlt werden (incoming Prinzip), da die aufnehmende

Universität am besten über die notwendigen Lebenshaltungskosten Bescheid weiß

und die erforderliche Betreuung zur Verfügung stellt. Dieses Prinzip hat sich vor

allem zwischen Staaten mit unterschiedlich hohem Lebensstandard und

unterschiedlicher Betreuungs- und Finanzierungsstruktur bewährt (CEEPUS1 -

Programm zwischen Österreich, Slowakischer Republik, Tschechischer Republik,

Ungarn, Polen, Slowenien, Kroatien und Bulgarien).

In Österreich können bereits derzeit alle finanziellen Aufwendungen im

Personalbereich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Notwendige

Sachinvestitionen zur Aufnahme von Studierenden in Betrieben können steuerlich

entsprechend abgeschrieben werden. Zusätzliche Förderungen im Bereich des

Steuersystems für Unternehmen erscheinen nicht sinnvoll. Finanzierungsbeiträge

von Unternehmen zur Absolvierung von Auslandsaufenthalten erscheinen im

Bereich regulärer Diplom- und Doktoratsstudien als unrealistisch. Derzeit tragen

Unternehmen kaum zur Finanzierung von Auslandsstudien bei. Derartige

Finanzierungsbeiträge können allerdings im Bereich der beruflichen Weiterbildung

entsprechend dem Nutzen für das Unternehmen stärker als bisher erwartet werden.

Aktionslinie 8: Abbau der sprachlichen und kulturellen Hindernisse

Neben dem Erwerb von Gemeinschaftssprachen sollten beim Erwerb weiterer

Sprachen insbesonders die Nachbarschaftssprachen, aber auch die großen

Weltwirtschaftssprachen berücksichtigt werden. Die Beschränkung auf das Erlernen

von Gemeinschaftssprachen wird in Zeiten einer Globalisierung der Wirtschaft nicht

als förderlich erachtet. Die Erhöhung der Bereitschaft zum Erlernen der selten

gesprochenen Sprachen durch die Lenkung der Mobilitätsflüsse wird jedenfalls als

nicht realistisch eingestuft. Vorrangig sind die Qualitität der Ausbildung und das

Ausbildungsinteresse der Studierenden.

Wünschenswert wären:

• die spezifische Unterstützung des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen im

Rahmen der nationalen Studienförderung;

• eine Vernetzung der universitären und außeruniversitären Sprachanbieter zur

Schaffung einer kostengünstigen Infrastruktur zur Vermittlung von

Sprachkenntnissen (unter Einsatz neuer Technologien);

• die Hebung der Motivation zum Fremdsprachenlernen auf nationaler und

europäischer Ebene (Fremdsprachenerwerb als zusätzliche Kompetenz);

• eine spezifische Unterstützung für die fachsprachliche Betreuung im

Aufnahmeland durch die EU—Bildungsprogramme.

Aktionslinie 9: Verbesserung der verfügbaren Informationen und der

Verwaltungspraktiken

Die Maßnahmen der Aktionslinie 9 stimmen mit den im Analyseteil des Grünbuchs

festgestellten Hemmnissen nicht überein. So fehlen Maßnahmen in Bezug auf

notwendigen Wohnraum, allfällige Zusatzversicherungen, hohe Wechselgebühren,

hohen Verwaltungsaufwand (auch im Bereich der EU-Programme), weiters

Maßnahmen hinsichtlich ‚benachteiligter Personengruppen (wie etwa Behinderter,

Frauen mit Kindern oder chronisch Kranker). Diese Probleme könnten bei der

Umstellung der Förderungen auf eine Unterstützung des Aufnahmelandes bei

Vermittlung von Wohnmöglichkeiten sowie bei der Betreuung und der finanziellen

Förderung der Gaststudenten weitgehend verringert werden.

Leitfäden, Antragsformulare und Informationen der Europäischen Kommission für die

verschiedenen Mobilitätsprogramme sind außerordentlich unübersichtlich und nicht

kundenorientiert gestaltet, der Aufwand ist nicht konform mit der Höhe der

Förderung. Die Kommission ‚wird daher ersucht, den administrativen Aufwand im

Bereich der Bearbeitung von Anträgen, bei der Vertragserstellung und bei

finanziellen Transaktionen zu verringern und ihr diesbezügliches Service zu

verbessern und zu beschleunigen. Bei der Weiterentwicklung der

Mobilitätsprogramme für Studierende sollten künftig die besonderen Bedürfnisse

benachteiligter Personengruppen entsprechend berücksichtigt werden.

Zur Verbesserung der Information werden vorgeschlagen:

• die Konzentration der unterschiedlichen europäischen Datenbanken;

• kostenloser Zugang zu aktuellen Daten für interessierte Studierende;

Koordinierung darf nicht nur beschränkt auf EU-Programme gesehen werden,

auch andere Netzwerke sollen einbezogen werden;

• zielgruppenspezifische Gestaltung und Vermittlung der Informationen.

Eine einheitliche zentralistische Regelung von Ferienzeiten ‚wird abgelehnt. Die

Gestaltung der Prüfungsmodalitäten sollte so flexibel gehandhabt werden, daß

Austauschstudenten mehrere Prüfungstermine offen stehen und auch die

Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen möglich ist. Längere Förderzeiten

im Bereich der sozialen Unterstützung für Studierende, deren Studium durch ein

Auslandsstudium verlängert wurde, erscheinen sinnvoll.

Österreich empfiehlt die Ausweitung des Karolus-Programm auf alle von den

Bildungsprogrammen betroffenen Fachbereiche sowie die Ermöglichung von

Beamtenpraktika in den betroffenen Generaldirektionen und Abteilungen der

Kommission.

Nationale Prioritäten

- Verbesserung der Sprachkenntnisse vor Antritt eines Auslandsstudiums durch

Zuschüsse zu Intensivsprachkursen im Inland;

- Ermöglichung des Spracherwerbs während des Studiums durch Aufnahme einer

Fremdsprache in den Wahlfachkatalog, wobei jedoch die Fremdsprache nicht

durch universitäre Lehrveranstaltungen vermittelt werden muß;

- Abstimmung einer nationalen Förderungspolitik für Auslandsstudien;

- Prüfung der Umstellung auf das Incoming-Prinzip im Rahmen von ERASMUS;

- Prüfung der Umstellung auf das Incoming-Prinzip im Bereich der

Studienförderung.