3400/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3431/J—NR/97 betreffend Beseitigung der
Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen allgemeine und
berufliche Forschung, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und GenossInnen am
12. Dezember 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. In welchen in den Zuständigkeitsbereich Ihres Ressorts fallenden Bereichen sind zur
Umsetzung der vom Europäischen Parlament per Entschließung sowie von der
Kommission im Grünbuch geforderten Maßnahmen zur Erleichterung der
grenzüberschreitenden Mobilität auf den Gebieten allgemeine und berufliche
Bildung und Forschung gesetzliche Änderungen erforderlich?
2. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt Ihr Ressort zu treffen, um die derzeit
bestehenden gesetzlichen Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den
Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Forschung zu beseitigen?
Antwort:
Grundsätzlich möchte ich auf die im Jahr 1997 an die Europäische Gemeinschaft ergangene
österreichische Stellungnahme zum gegenständlichen Grünbuch verweisen (siehe Beilage)
und feststellen, daß weder eine
Entschließung des Europäischen Parlaments noch ein Grün-
buch der Europäischen Kommission den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Änderung von
nationalen Gesetzen auferlegt.
Was die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Zuständigkeitsbereich meines Ressorts anlangt,
sind derartige Änderungen nicht erforderlich. Die Teilnehmerzahlen im Bereich der allgemein
bildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Akademien belegen, dass keine rechtlichen
Mobilitätshindernisse in diesem Bereich bestehen. Vielmehr müssen aufgrund nicht
ausreichender EU-Fördermittel für die Zielgruppe der SchülerInnen andere EU-Mittel
umgeschichtet werden.
Die österreichische Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission „Für ein Europa des
Wissens" wird daher hinsichtlich der Neugestaltung der Bildungs- und Berufsbildungs-
programme unter anderem folgende Positionen zum Ausdruck bringen;
• verstärkte Förderung bestehender Mobilitätsmaßnahmen (insbesondere im Bereich der
beruflichen Bildung),
• Entscheidung über den Mitteleinsatz für spezifische Zielgruppen durch die
Mitgliedstaaten.
ÖSTERREICHISCHE STELLUNGNAHME
zum
Grünbuch der Europäischen Kommission „ALLGEMEINE UND BERUFLICHE
BILDUNG, FORSCHUNG: HINDERNISSE FÜR EINE GRENZÜBERSCHREITENDE
MOBILITÄT“
Österreich ist wie die Europäische Kommission der Auffassung, daß in den
Bereichen Bildung, Ausbildung und Forschung unnötige Mobilitätshindernisse
abgebaut werden sollten. Österreich ist jedoch gleichzeitig überzeugt, daß
Mobilitätsförderung in diesen Bereichen durch innerstaatliche Regelungen unter
Beachtung der einzelstaatlichen Rechtssystematik und Wahrung der nationalen
arbeits- und sozialrechtlichen Standards erfolgen kann. Dabei sollten die
Mitgliedstaaten ein möglichst hohes Niveau der arbeits- und sozialrechtlichen
Absicherung anstreben.
Aktionslinie 1: Anerkennung des Praktikanten- und Freiwilligenstatus innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft
In Österreich gibt es nur den Status des Arbeitnehmers und den des Volontärs.
Praktika im Rahmen schulischer und universitärer Ausbildungsvorschriften werden
entweder als ‚Arbeitnehmer‘ oder als „Volontär“ geleistet. Die Entscheidung, ob im
konkreten Fall tatsächlich ein Volontariats- oder aber ein Arbeitsverhältnis vorliegt,
obliegt im Einzelfall den Gerichten. Im Zweifel wird aus Schutzgründen für das
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses entschieden. Die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses erscheint in jedem Fall als die beste Lösung, um die
Entstehung rechtlicher und sozialer Probleme zu vermeiden.
Die Schaffung eines eigenen Praktikanten- und Freiwilligenstatus auf europäischer
Ebene wird in Österreich derzeit auf politischer Ebene diskutiert. Dabei wird seitens
des für Arbeits- und Sozialpolitik zuständigen Ministeriums die Auffassung vertreten,
daß die Beurteilung des Status der im Rahmen von Mobilitätsprogrammen tätigen
Personen auch weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften erfolgen sollte.
„Volontäre“, „Freiwillige“ und „Praktikanten“ sollen jedenfalls entsprechend den
jeweils anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften sozial abgesichert sein.
Die Schaffung eines eigenen europäischen Lehrlingsstatuts kann aus
arbeitsrechtlicher Sicht nicht befürwortet werden. Auch bei Mobilitätsprogrammen im
Bereich der dualen Berufsausbildung ist zu berücksichtigen, daß die Einordnung der
Tätigkeiten im Rahmen der betrieblichen Ausbildung entsprechend den nationalen
Rechtsvorschriften zu erfolgen hat. Lehrverhältnisse sind in Österreich
Arbeitsverhältnisse und unterliegen daher den Freizügigkeitsregelungen.
Die Übertragung von erfolgreichen Programmen für Studierende (ERASMUS) auf
Lehrlinge ist aufgrund der spezifischen Situation dieser Zielgruppe (Lehrlinge sind
als Arbeitnehmer an ihren Ausbildungsbetrieb gebunden) im beruflichen Alltag nicht
möglich. Für Lehrlinge sollen
vielmehr spezifische Fördermöglichkeiten unter
Einhaltung der sozialen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen
werden.
Aktionslinie 2: Gleiche Behandlung von Wissenschaftern in Ausbildung mit
Gemeinschaftsstipendien
Vorrangiges Ziel ist die arbeitsrechtliche und finanzielle Gleichbehandlung der
Stipendiaten in allen Mitgliedstaaten. Forscher mit Gemeinschaftsstipendien sollten
dabei europaweit als nichtselbständige Arbeitnehmer anerkannt werden.
Die Berechnung der Stipendiensätze sollte auf Brutto- statt auf Nettobasis1 das heißt
durch vergleichsmäßige Heranziehung des Bruttogehaltes eines gleichqualifizierten
Inländers erfolgen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß ein Nettobetrag
durch Veränderungen der Steuersätze bzw. der Sozialversicherungsbeiträge nur
schwer garantiert werden kann. Die bereits bestehenden Abkommen über die
Doppelbesteuerung sollten jedoch keinesfalls neu verhandelt werden.
Die Einrichtung von zentralen Auszahlungs- und Verrechnungsstellen in den
Mitgliedstaaten, derer sich alle Institute bzw. Stellen, die EU-Stipendiaten
beschäftigen, bedienen können, würde zu erheblichen administrativen
Erleichterungen sowohl für die Stipendiaten als auch für die Arbeitgeber führen.
Diese Stellen hätten alle Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen (Berechnung,
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge).
Aktionslinie 3: Gewährleistung von sozialem Schutz für jeden, der im Rahmen
einer Ausbildungsmaßnahme die grenzüberschreitende Mobilität wahrnimmt
3a: Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Leistung bei Arbeitslosigkeit für Arbeitslose
bei Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat
In Österreich sind bis zu dreimonatige Ausbildungen im Ausland, die im Auftrag des
Arbeitsmarktservices (AMS) oder im Rahmen von Arbeitsstiftungen erfolgen, bei
gleichzeitiger Leistung der Arbeitslosenversicherung schon derzeit möglich. Bei
längeren Zeiträumen unterliegt die Person den Bestimmungen des
Arbeitslosenversichungsrechtes, nach dem jemand, der sich einer Ausbildung
unterzieht, nicht als arbeitslos gilt.
3b: Gewährung von Sozialversicherungsschutz im Aufnahmeland
Diese Forderung des Grünbuchs wird von Österreich vollinhaltlich unterstützt.
Erwartet werden hier die Einbindung der Beamtensondersysteme in die Verordnung
1408/71, die Erweiterung dieser Verordnung auf Studierende sowie die Aufhebung
des Erfordernisses der unmittelbaren Dringlichkeit für die Gewährung von
Leistungen der Krankenversicherung an Studierende sowie die Ausdehnung der
Verordnung auf Drittstaaten.
Durch Gestaltung der Auslandstätigkeit als ,,echtes“ Dienstverhältnis sollen eine
Vollversicherung und deren Anrechnung für Ansprüche aus der
Arbeitlosenversicherung im Aufnahme- bzw. im Heimatstaat sichergestellt werden;
d.h., im Ausland erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld sollen im Heimatstaat
entsprechend VO 1408/71 konsumiert werden können..
Aktionslinie 4: Schaffung eines europäischen Raumes der Qualifikationen
Die Erweiterung von ECTS und die stärkere Integration in allen Mitgliedsstaaten
und/oder Ausbildungen ist wünschenswert solange sie auf Freiwilligkeit beruht. Die
Schaffung einer zentralen Stelle für die Anerkennung von Qualifikationen wird
jedoch abgelehnt. Für die Mobilität ist vor allem die Transparenz der erworbenen
Inhalte wichtig, diese wäre vorrangig zu fördern (Beschreibung der Kenntnisse und
Fähigkeiten auf Zeugnissen und Zertifikaten, gegenseitige Information unter
Heranziehung der NARICs). Die Berufserfahrungen sollten europaweit anerkannt
werden, wenn ein ausreichender fachlicher Konnex zwischen der beruflichen
Ausbildung und der Praxiserfahrung besteht. Eine Berücksichtigung in der Richtlinie
89/48/EWG wird daher befürwortet.
Was die Berufsausbildung anlangt, wird die Anerkennung von Ausbildungsmodulen
kritisch gesehen, da ganzheitliche Ausbildungssysteme Vorrang vor jedweder
Modularisierung haben müssen.
Auf die Schaffung des Titels „Europäischer Forscher“ kann man aus österreichischer
Sicht verzichten.
Aktionslinie 5: Aufhebung des Territorialprinzips bei einzelstaatlichen
Stipendien und Beihilfen
In Österreich ist die „Mitnahme" eines Anspruchs auf Schülerbeihilfe ins Ausland
derzeit nicht möglich.
Das österreichische Studienförderungssystem sieht hinsichtlich der Förderung von
Auslandsstudien vor:
• Studienbeihilfen für höchstens vier Semester;
• zusätzliche Beihilfen für Auslandsstudien zur Abdeckung des finanziellen
Mehraufwandes für ein Studium im Ausland für höchstens zehn Monate;
• Förderungsstipendien für besonders aufwendige wissenschaftliche Arbeiten, die
allenfalls auch im Ausland durchgeführt werden können;
• Weitergewährung von Familienbeihilfe und Steuerermäßigungen für die Eltern
von Studierenden bis zum 26. Lebensjahr.
Grundsätzlich ist es auch für Österreich erstrebenswert, daß Studien vollständig im
Ausland absolviert werden können. Da sich die Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen für Studienbeihilfen bei im Ausland Studierenden
besonders schwierig gestaltet, sollte die Finanzierung eines gesamten Studiums im
Ausland umgestellt werden: öffentliche
Förderungsmaßnahmen sollten durch den
Aufnahmestaat und nach den dortigen Förderungsbedingungen erfolgen. Derzeit
könnten durch die Rechtsprechung des EuGH Kinder von Wanderarbeitnehmern
Doppelförderungen durch Heimatstaat und Aufnahmestaat erhalten. Allenfalls
könnte bei größeren Ungleichgewichten ein bilateraler Ausgleich der aufgewendeten
Förderungsmittel nach erfolgreichem Studienabschluß vorgesehen werden.
Zur Verbesserung der Betreuungsstruktur ausländischer Studierender wären
Betreuungsnetzwerke am jeweiligen Studienort unter Einbeziehung von
Universitäten, Studentenvertretungen, Organisationen zur Führung von
Studentenheimen, Beratungs— und Betreuungseinrichtungen im psychosozialen
Bereich, interessierten Unternehmen, Ländern und Gemeinden zu organisieren.
Aktionslinie 6: Erleichterung der Situation im Bildungsbereich von rechtmäßig
in der EU ansässigen Bürgern aus Drittländern
Die im Grünbuch verwendete Terminologie deckt sich nicht mit den Begriffen des
österreichischen Aufenthaltsrechts. Die österreichische Rechtslage sieht vor, daß
nicht begünstigte Drittstaatsangehörige, wenn sie sich innerhalb eines
Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder zur Ausübung einer
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhalten,
eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz benötigen. Bei einer
Aufenthaltsdauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr ist eine
fremdenrechtliche Genehmigung in Form eines Sichtvermerkes erforderlich.
Aktionslinie 7: Abbau sozioökonomischer Hindernisse
Die öffentliche direkte Finanzierung von Auslandsstudien erfolgt in Österreich durch
Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und durch Auslandsstipendien. Die
Weiterentwicklung einer abgestimmten nationalen Vergabepolitik zur Förderung von
Auslandsstudien im Hinblick auf eine gezieltere Förderung entsprechend den
individuellen Bedürfnissen erscheint sinnvoll. Dies bedeutet, daß Förderungen
angeboten werden sollten, die bei entsprechendem Studienerfolg unter
Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Studierenden und seiner
Familie die notwendigen Studienkosten im Ausland bei sparsamer Lebensführung
decken.
Die Gemeinschaftsstipendien für Studierende sollten künftig durch den
Aufnahmestaat ausbezahlt werden (incoming Prinzip), da die aufnehmende
Universität am besten über die notwendigen Lebenshaltungskosten Bescheid weiß
und die erforderliche Betreuung zur Verfügung stellt. Dieses Prinzip hat sich vor
allem zwischen Staaten mit unterschiedlich hohem Lebensstandard und
unterschiedlicher Betreuungs- und Finanzierungsstruktur bewährt (CEEPUS1 -
Programm zwischen Österreich, Slowakischer Republik, Tschechischer Republik,
Ungarn, Polen, Slowenien, Kroatien und
Bulgarien).
In Österreich können bereits derzeit alle finanziellen Aufwendungen im
Personalbereich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Notwendige
Sachinvestitionen zur Aufnahme von Studierenden in Betrieben können steuerlich
entsprechend abgeschrieben werden. Zusätzliche Förderungen im Bereich des
Steuersystems für Unternehmen erscheinen nicht sinnvoll. Finanzierungsbeiträge
von Unternehmen zur Absolvierung von Auslandsaufenthalten erscheinen im
Bereich regulärer Diplom- und Doktoratsstudien als unrealistisch. Derzeit tragen
Unternehmen kaum zur Finanzierung von Auslandsstudien bei. Derartige
Finanzierungsbeiträge können allerdings im Bereich der beruflichen Weiterbildung
entsprechend dem Nutzen für das Unternehmen stärker als bisher erwartet werden.
Aktionslinie 8: Abbau der sprachlichen und kulturellen Hindernisse
Neben dem Erwerb von Gemeinschaftssprachen sollten beim Erwerb weiterer
Sprachen insbesonders die Nachbarschaftssprachen, aber auch die großen
Weltwirtschaftssprachen berücksichtigt werden. Die Beschränkung auf das Erlernen
von Gemeinschaftssprachen wird in Zeiten einer Globalisierung der Wirtschaft nicht
als förderlich erachtet. Die Erhöhung der Bereitschaft zum Erlernen der selten
gesprochenen Sprachen durch die Lenkung der Mobilitätsflüsse wird jedenfalls als
nicht realistisch eingestuft. Vorrangig sind die Qualitität der Ausbildung und das
Ausbildungsinteresse der Studierenden.
Wünschenswert wären:
• die spezifische Unterstützung des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen im
Rahmen der nationalen Studienförderung;
• eine Vernetzung der universitären und außeruniversitären Sprachanbieter zur
Schaffung einer kostengünstigen Infrastruktur zur Vermittlung von
Sprachkenntnissen (unter Einsatz neuer Technologien);
• die Hebung der Motivation zum Fremdsprachenlernen auf nationaler und
europäischer Ebene (Fremdsprachenerwerb als zusätzliche Kompetenz);
• eine spezifische Unterstützung für die fachsprachliche Betreuung im
Aufnahmeland durch die EU—Bildungsprogramme.
Aktionslinie 9: Verbesserung der verfügbaren Informationen und der
Verwaltungspraktiken
Die Maßnahmen der Aktionslinie 9 stimmen mit den im Analyseteil des Grünbuchs
festgestellten Hemmnissen nicht überein. So fehlen Maßnahmen in Bezug auf
notwendigen Wohnraum, allfällige Zusatzversicherungen, hohe Wechselgebühren,
hohen Verwaltungsaufwand (auch im Bereich der EU-Programme), weiters
Maßnahmen hinsichtlich ‚benachteiligter Personengruppen (wie etwa Behinderter,
Frauen mit Kindern oder chronisch Kranker). Diese Probleme könnten bei der
Umstellung der Förderungen auf eine Unterstützung des Aufnahmelandes bei
Vermittlung von Wohnmöglichkeiten sowie bei der Betreuung und der finanziellen
Förderung der Gaststudenten weitgehend
verringert werden.
Leitfäden, Antragsformulare und Informationen der Europäischen Kommission für die
verschiedenen Mobilitätsprogramme sind außerordentlich unübersichtlich und nicht
kundenorientiert gestaltet, der Aufwand ist nicht konform mit der Höhe der
Förderung. Die Kommission ‚wird daher ersucht, den administrativen Aufwand im
Bereich der Bearbeitung von Anträgen, bei der Vertragserstellung und bei
finanziellen Transaktionen zu verringern und ihr diesbezügliches Service zu
verbessern und zu beschleunigen. Bei der Weiterentwicklung der
Mobilitätsprogramme für Studierende sollten künftig die besonderen Bedürfnisse
benachteiligter Personengruppen entsprechend berücksichtigt werden.
Zur Verbesserung der Information werden vorgeschlagen:
• die Konzentration der unterschiedlichen europäischen Datenbanken;
• kostenloser Zugang zu aktuellen Daten für interessierte Studierende;
Koordinierung darf nicht nur beschränkt auf EU-Programme gesehen werden,
auch andere Netzwerke sollen einbezogen werden;
• zielgruppenspezifische Gestaltung und Vermittlung der Informationen.
Eine einheitliche zentralistische Regelung von Ferienzeiten ‚wird abgelehnt. Die
Gestaltung der Prüfungsmodalitäten sollte so flexibel gehandhabt werden, daß
Austauschstudenten mehrere Prüfungstermine offen stehen und auch die
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen möglich ist. Längere Förderzeiten
im Bereich der sozialen Unterstützung für Studierende, deren Studium durch ein
Auslandsstudium verlängert wurde, erscheinen sinnvoll.
Österreich empfiehlt die Ausweitung des Karolus-Programm auf alle von den
Bildungsprogrammen betroffenen Fachbereiche sowie die Ermöglichung von
Beamtenpraktika in den betroffenen Generaldirektionen und Abteilungen der
Kommission.
Nationale Prioritäten
- Verbesserung der Sprachkenntnisse vor Antritt eines Auslandsstudiums durch
Zuschüsse zu Intensivsprachkursen im Inland;
- Ermöglichung des Spracherwerbs während des Studiums durch Aufnahme einer
Fremdsprache in den Wahlfachkatalog, wobei jedoch die Fremdsprache nicht
durch universitäre Lehrveranstaltungen vermittelt werden muß;
- Abstimmung einer nationalen Förderungspolitik für Auslandsstudien;
- Prüfung der Umstellung auf das Incoming-Prinzip im Rahmen von ERASMUS;
- Prüfung der Umstellung auf das Incoming-Prinzip im Bereich der
Studienförderung.