3416/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3435/J betreffend
Beseitigung der Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen
allgemeine und berufliche Bildung und Forschung welche die Abgeordneten DDr.
Niederwieser, Genossinnen und Genossen am 12. Dezember 1997 an mich richteten und aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Die zur Umsetzung der vom Europäischen Parlament per Entschließung sowie von der
Kommission im Grünbuch erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen betreffend die in meinen
Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen der Anerkennung von ausländischen
Ausbildungszeiten und -abschlüssen sind bereits getroffen worden.
1.1 Zur Frage der Anerkennung von Ausbildungsmodulen:
Das Berufsausbildungsgesetz ermöglicht die generelle Anerkennung von im Ausland
zurückgelegten Ausbildungszeiten durch Staatsverträge und Verordnung als auch die
Anerkennung im Einzelfall durch Anrechnung der im Ausland zurückgelegten
Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit eines
bestimmten österreichischen Lehrberufes.
1.1.1 Generelle Anerkennung von ausländischen beruflichen Ausbildungszeiten
Gemäß § 27b Abs. 1 13AG sind ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten der Lehrzeit
oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden österreichischen Lehrberufen gleichgehalten,
wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.
Gemäß § 27b Abs. 2 können ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen
internationaler Ausbildungsprogramme, die durch § 27b Abs. 1 nicht erfaßt sind, durch
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Lehrzeit oder Teilen
der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten werden, wenn ein Vergleich
der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Ausbildungsvorschriften des betreffenden
Lehrberufes ergibt, daß die ausländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der
vermittelten berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der
Lehrausbildung nahekommt.
1.1.2 Anerkennung von ausländischen beruflichen Ausbildungszeiten im Einzelfall
Für den Fall, daß für bestimmte im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten keine
entsprechenden Staatsverträge oder Verordnungen bestehen, kommt die
Anrechnungsbestimmung des § 13 Abs. 2 lit. e BAG zur Anwendung. Nach dieser
Bestimmung sind bei der Eintragung eines Lehrvertrages auf Grund einer Mitteilung des
Lehrberechtigten oder des Lehrlings bekanntgegebene, im Ausland zurückgelegte Lehrzeiten
oder vergleichbare berufsorientierte Ausbildungszeiten von der Lehrlingsstelle auf die für
einen bestimmten Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit anzurechnen, wenn ein Vergleich
der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des österreichischen Rechtes,
insbesondere auch mit den gemäß § 8 erlassenen Ausbildungsvorschriften und den schulischen
Vorschriften betreffend die Berufsschule ergibt, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung
mit einer in Österreich zurückgelegten Lehrzeit in dem in Betracht kommenden Lehrberuf
gleichgesetzt werden kann.
1.2. Gleichhaltung von ausländischen Berufsabschlüssen:
Das Berufsausbildungsgesetz sieht sowohl die Möglichkeit der generellen Anerkennung von
ausländischen Berufsabschlüssen durch Staatsverträge und Verordnungen als auch die
Anerkennung im Einzelfall vor.
1.2.1 Gleichhaltung von ausländischen Berufsabschlüssen durch Staatsverträge und
Verordnungen:
Gemäß § 27a Abs. 1 BAG sind ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden
österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Berufsausbildungsgesetz erfaßt sind,
gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt
wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die
Lehrlingsstelle auszustellen.
Internationale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von beruflichen
Prüfungszeugnissen bestehen mit Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland und zu Ungarn.
1.2.2 Gleichhaltung von ausländischen Berufsabschlüssen durch Bescheid im Einzelfall
aufgrund eines Individuellen Antrages:
Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch § 27a Abs. 1 BAG nicht erfaßt ist,
ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz
erfaßt ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird,
a) daß die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und
Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen
Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, daß der Antragsteller in der Lage ist, die dem
entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen
(Gleichwertigkeit) und
b) daß der betreffende ausländische Staat die österreichische Prüfung ebenfalls anerkennt
(Gegenseitigkeit).
Das Erfordernis der Gegenseitigkeit entfällt, wenn die Prüfung im Ausland abgelegt wurde
a) von einem österreichischen Staatsbürger oder
b) von einer auf Grund von Staatsverträgen gleichgestellten Person oder
c) von einer Person, der die Erbringung dieses Nachweises unzumutbar ist und deren
berufliches Fortkommen ohne Gleichhaltung wesentlich beeinträchtigt wäre.
1.3 Zusammenfassung
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß keine einschlägigen gesetzlichen Maßnahmen oder
Änderungen im Berufsausbildungsrecht erforderlich sind. Die geltenden Regelungen des
Berufsausbildungsgesetzes ermöglichen sowohl die generelle Anerkennung ausländischer
Ausbildungszeiten und Berufsabschlüsse durch Staatsverträge und Verordnungen als auch
deren Anerkennung im Einzelfall auf Grund eines individuellen Antrages.