3416/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3435/J betreffend

Beseitigung der Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen

allgemeine und berufliche Bildung und Forschung welche die Abgeordneten DDr.

Niederwieser, Genossinnen und Genossen am 12. Dezember 1997 an mich richteten und aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Die zur Umsetzung der vom Europäischen Parlament per Entschließung sowie von der

Kommission im Grünbuch erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen betreffend die in meinen

Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen der Anerkennung von ausländischen

Ausbildungszeiten und -abschlüssen sind bereits getroffen worden.

1.1 Zur Frage der Anerkennung von Ausbildungsmodulen:

Das Berufsausbildungsgesetz ermöglicht die generelle Anerkennung von im Ausland

zurückgelegten Ausbildungszeiten durch Staatsverträge und Verordnung als auch die

Anerkennung im Einzelfall durch Anrechnung der im Ausland zurückgelegten

Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit eines bestimmten österreichischen Lehrberufes.

1.1.1 Generelle Anerkennung von ausländischen beruflichen Ausbildungszeiten

Gemäß § 27b Abs. 1 13AG sind ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten der Lehrzeit

oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden österreichischen Lehrberufen gleichgehalten,

wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.

Gemäß § 27b Abs. 2 können ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen

internationaler Ausbildungsprogramme, die durch § 27b Abs. 1 nicht erfaßt sind, durch

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Lehrzeit oder Teilen

der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten werden, wenn ein Vergleich

der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Ausbildungsvorschriften des betreffenden

Lehrberufes ergibt, daß die ausländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der

vermittelten berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der

Lehrausbildung nahekommt.

1.1.2 Anerkennung von ausländischen beruflichen Ausbildungszeiten im Einzelfall

Für den Fall, daß für bestimmte im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten keine

entsprechenden Staatsverträge oder Verordnungen bestehen, kommt die

Anrechnungsbestimmung des § 13 Abs. 2 lit. e BAG zur Anwendung. Nach dieser

Bestimmung sind bei der Eintragung eines Lehrvertrages auf Grund einer Mitteilung des

Lehrberechtigten oder des Lehrlings bekanntgegebene, im Ausland zurückgelegte Lehrzeiten

oder vergleichbare berufsorientierte Ausbildungszeiten von der Lehrlingsstelle auf die für

einen bestimmten Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit anzurechnen, wenn ein Vergleich

der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des österreichischen Rechtes,

insbesondere auch mit den gemäß § 8 erlassenen Ausbildungsvorschriften und den schulischen

Vorschriften betreffend die Berufsschule ergibt, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung

mit einer in Österreich zurückgelegten Lehrzeit in dem in Betracht kommenden Lehrberuf

gleichgesetzt werden kann.

1.2. Gleichhaltung von ausländischen Berufsabschlüssen:

Das Berufsausbildungsgesetz sieht sowohl die Möglichkeit der generellen Anerkennung von

ausländischen Berufsabschlüssen durch Staatsverträge und Verordnungen als auch die

Anerkennung im Einzelfall vor.

1.2.1 Gleichhaltung von ausländischen Berufsabschlüssen durch Staatsverträge und

Verordnungen:

Gemäß § 27a Abs. 1 BAG sind ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden

österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Berufsausbildungsgesetz erfaßt sind,

gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt

wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die

Lehrlingsstelle auszustellen.

Internationale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von beruflichen

Prüfungszeugnissen bestehen mit Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland und zu Ungarn.

1.2.2 Gleichhaltung von ausländischen Berufsabschlüssen durch Bescheid im Einzelfall

aufgrund eines Individuellen Antrages:

Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch § 27a Abs. 1 BAG nicht erfaßt ist,

ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz

erfaßt ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird,

a) daß die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und

Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen

Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, daß der Antragsteller in der Lage ist, die dem

entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen

(Gleichwertigkeit) und

b) daß der betreffende ausländische Staat die österreichische Prüfung ebenfalls anerkennt

(Gegenseitigkeit).

Das Erfordernis der Gegenseitigkeit entfällt, wenn die Prüfung im Ausland abgelegt wurde

a) von einem österreichischen Staatsbürger oder

b) von einer auf Grund von Staatsverträgen gleichgestellten Person oder

c) von einer Person, der die Erbringung dieses Nachweises unzumutbar ist und deren

berufliches Fortkommen ohne Gleichhaltung wesentlich beeinträchtigt wäre.

1.3 Zusammenfassung

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß keine einschlägigen gesetzlichen Maßnahmen oder

Änderungen im Berufsausbildungsrecht erforderlich sind. Die geltenden Regelungen des

Berufsausbildungsgesetzes ermöglichen sowohl die generelle Anerkennung ausländischer

Ausbildungszeiten und Berufsabschlüsse durch Staatsverträge und Verordnungen als auch

deren Anerkennung im Einzelfall auf Grund eines individuellen Antrages.