3421/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

der Anfrage der Abgeordneten DDr. Niederwieser und Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend

Beseitigung der Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen

allgemeine und berufliche Bildung, und Forschung.

‚Da die beiden Fragen inhaltlich unmittelbar verknüpft sind, werden sie gemeinsam

beantwortet.

Frage1: in welchen In den Zuständigkeitsbereich Ihres Ressorts fallenden

Bereichen sind zur Umsetzung der vom Europäischen Parlament per

Entschließung sowie von der Kommission Im Grünbuch geforderten

Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität auf den

Gebieten allgemeine und berufliche Bildung und Forschung gesetzliche

Änderungen erforderlich?

und Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt Ihr Ressort zu treffen,

um die derzeit‘ bestehenden gesetzlichen Hindernisse für die

grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen allgemeine und berufliche

Bildung und Forschung zu beseitigen?

Antwort:

Aus meiner Sicht gibt es im Ressortbereich keine in der Anfrage angesprochenen

Mobilitätshindernisse. Vielmehr müssen im Rahmen der EU entsprechende

Regelungen getroffen werden, die eine Vereinheitlichung ermöglichen, ohne die

nationalen Spielräume einzuschränken.

Weder im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) noch beim

Status eines europäischen Lehrlings gibt es Mobilitätseinschränkungen.

Das Pilotprojekt Freiwilligendienst für junge Europäer wirft aufgrund der

Abgrenzungsschwierigkeit zwischen Volontariat und Beschäftigung Probleme auf.

Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Definition ist nicht

ausreichend präzise, um diese Abgrenzung vorzunehmen. Eine Definition auf

europäischer Ebene sollte sich an den Österreichischen Kriterien orientieren.

Für die Errichtung eines europäischen Praktikantenstatuts besteht weder aus

arbeitsrechtlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Sicht in Österreich derzeit kein

Bedarf. Die Schaffung eines eigenen Status für EU-Praktikanten - und damit einer

weiteren Gruppe von ,,Nichtarbeitnehmern“ - würde das arbeitsrechtliche System

weiter komplizieren, gleichzeitig erreichte arbeits- und sozialrechtliche

Mindeststandards unterlaufen und hätte mögliche negative Auswirkungen auf den

Arbeitsmarkt.