3421/AB XX.GP
BEANTWORTUNG
der Anfrage der Abgeordneten DDr. Niederwieser und Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend
Beseitigung der Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen
allgemeine und berufliche Bildung, und Forschung.
‚Da die beiden Fragen inhaltlich unmittelbar verknüpft sind, werden sie gemeinsam
beantwortet.
Frage1: in welchen In den Zuständigkeitsbereich Ihres Ressorts fallenden
Bereichen sind zur Umsetzung der vom Europäischen Parlament per
Entschließung sowie von der Kommission Im Grünbuch geforderten
Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität auf den
Gebieten allgemeine und berufliche Bildung und Forschung gesetzliche
Änderungen erforderlich?
und Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt Ihr Ressort zu treffen,
um die derzeit‘ bestehenden gesetzlichen Hindernisse für die
grenzüberschreitende Mobilität in den Bereichen allgemeine und berufliche
Bildung und Forschung zu beseitigen?
Antwort:
Aus meiner Sicht gibt es im Ressortbereich keine in der Anfrage angesprochenen
Mobilitätshindernisse. Vielmehr müssen im Rahmen der EU entsprechende
Regelungen getroffen werden, die eine Vereinheitlichung ermöglichen, ohne die
nationalen Spielräume einzuschränken.
Weder im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) noch beim
Status eines europäischen Lehrlings gibt es Mobilitätseinschränkungen.
Das Pilotprojekt Freiwilligendienst für junge Europäer wirft aufgrund der
Abgrenzungsschwierigkeit zwischen Volontariat und Beschäftigung Probleme auf.
Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Definition ist nicht
ausreichend präzise, um diese Abgrenzung vorzunehmen. Eine Definition auf
europäischer Ebene sollte sich an den Österreichischen Kriterien orientieren.
Für die Errichtung eines europäischen Praktikantenstatuts besteht weder aus
arbeitsrechtlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Sicht in Österreich derzeit kein
Bedarf. Die Schaffung eines eigenen Status für EU-Praktikanten - und damit einer
weiteren Gruppe von ,,Nichtarbeitnehmern“ - würde das arbeitsrechtliche System
weiter komplizieren, gleichzeitig erreichte arbeits- und sozialrechtliche
Mindeststandards unterlaufen und hätte mögliche negative Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt.