3425/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

am 12. Dezember 1997 unter der Nr. 3452/J an mich eine schriftliche parla-

mentarische Anfrage betreffend rechtsextreme Umtriebe des Bundeskanzler-

amt-Beamten Ministerialrat Dipl.lng. Mag. Günter REHAK gerichtet, die folgen-

den Wortlaut hat:

„1. Hat das Bundeskanzleramt nach Bekanntwerden der von verschiedener

Seite erhobenen Vorwürfe gegen Ministerialrat Dipl.lng. Mag. Günter

Rehak dienstrechtliche Maßnahmen gesetzt?

2. Wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

Wenn ja, in welchem Stadium befindet dieses Disziplinarverfahren?

3. Wurde eine Suspendierung vom Dienst erwogen?

Wenn ja, warum wurde eine solche nicht vorgenommen?

4. Warum hat das Bundeskanzleramt, nachdem in den Medien divergierende

Meldungen über Suspendierung und Disziplinarverfahren erschienen sind,

von sich aus keine Stellungnahme abgegeben?

5. Wurde oder wird in einem Disziplinarverfahren geklärt, ob die rechtsextre-

men Umtriebe von Ministerialrat Dipl.Ing. Mag. Günter Rehak zumindest

teilweise während der Dienstzeit im Bundeskanzleramt erfolgten?

q6. Wie bewerten Sie politisch die Aktivitäten von Ministerialrat

DipI.Ing. Mag. Günter Rehak?

7. Halten Sie grundsätzlich rechtsextreme Aktivitäten von Beamten des

Bundeskanzleramtes für zulässig?

8. Hat Ministerialrat Dipl.Ing. Mag. Günter Rehak die - vermutlich honorierte -

Tätigkeit als Vortragender bei rechtsextremen Gruppierungen bzw. als

Autor rechtsextremer Publikationen und Zeitschriften als Nebenbeschäfti-

gung seiner Dienstbehörde gemeldet?

Wenn ja, wurde diese Nebenbeschäftigung im Hinblick auf § 56 Abs. 2

Beamten-Dienstrechtsgesetz („Vermutung einer Befangenheit“) geprüft?

9. In welchen Bereichen des Bundeskanzleramtes ist Ministerialrat Dipl.lng.

Mag. Günter Rehak tätig bzw. in den letzten Jahren tätig gewesen?

10. Laut APA vom 18. September 1997 hat Ministerialrat Dipl.Ing.Mag. Günter

Rehak gebeten, „erst zu Mittag zu verhandeln, weil er in der Früh noch

nicht voll leistungsfähig sei“.

a) Wie bewerten Sie die von MR Rehak behauptete eingeschränkte Lei-

stungsfähigkeit an Vormittagen aus dienstrechtlicher Sicht?

b) Ist Ministerialrat Rehak an Vormittagen im Dienst und wie wirkt sich die

von ihm behauptete eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf die Erledi-

gung seiner dienstlichen Verpflichtungen aus?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt;

Zu Frage 1:

Nachdem erste Hinweise auf ein möglicherweise straf- und disziplinarrechtlich

relevantes Verhalten von Ministerialrat Dipl.Ing. Mag. Günter REHAK auftauch-

ten, wurde bereits im Mai 1995 sowohl die Staatsanwaltschaft verständigt als

auch gemäß § 109 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Z 2 Beamten-Dienst-

rechtsgesetz 1979 Diszplinaranzeige erstattet und an die Disziplinarkommis-

sion weitergeleitet.

In weiterer Folge wurde dem Präsidium des Bundeskanzleramtes der Beschluß

der Disziplinarkommission vom 7. Juli 1995, mit dem aufgrund der Disziplinar-

anzeige ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, übermittelt.

Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluß das Disziplinarverfahren aufgrund der

erfolgten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 114 Abs. 1

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unterbrochen.

Mit der Weiterführung des Disziplinarverfahrens ist daher bis zur Beendigung

des Strafverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien, sei es durch Zu-

rücklegung der Anzeige, rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder (vor-

läufige) Einstellung, zuzuwarten.

Zu Frage 3:

Nein.

Zu Frage 4:

Die Abgabe einer Stellungnahme seitens des Bundeskanzleramtes zu diesen

Berichten wurde im Hinblick auf das laufende Verfahren unterlassen.

Zu Frage 5:

Grundsätzlich ist im Disziplinarverfahren der gesamte Sachverhalt so ausrei-

chend zu klären, daß eine mündliche Verhandlung anberaumt werden kann, an

deren Ende das Disziplinarerkenntnis verkündet wird.

Wurde das Disziplinarverfahren - wie im vorliegenden Fall - unterbrochen, so ist

der Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Bei der Weiterfüh-

rung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarbehörde jedenfalls an die dem

Spruch eines - auch freisprechenden - rechtskräftigen Urteiles zugrundegeleg-

ten Tatsachenfeststellungen gebunden und darf nicht Tatsachen als erwiesen

annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Zu den Fragen 6 und 7:

Entscheidend ist, ob Ministerialrat Dipl.Ing. REHAK durch seine Aktivitäten

strafrechtliche oder dienstrechtliche Normen verletzt hat. Zur Prüfung dieser

Fragen sind die entsprechenden Verfahren in Gang gesetzt worden. Im

Hinblick auf diese offenen Verfahren möchte ich eine politische Wertung seiner

Aktivitäten nicht vornehmen. Im übrigen bin ich der Ansicht, daß

rechtsextremen Aktivitäten, von wem immer sie ausgehen, entschlossen

entgegenzutreten ist.

Zu Frage 8:

Im Bundeskanzleramt liegt keine Meldung einer Nebenbeschäftigung auf.

Zu Frage 9:

Der genannte Beamte war bis 22. August 1995 in der Sektion III des Bundes-

kanzleramtes (Bundespressedienst) tätig, seit 23. August 1995 ist er in der Ab-

teilung IV/9 des Bundeskanzleramtes mit der Erarbeitung der erforderlichen

Grundlagen zur Schaffung eines ADV-unterstützten Verwaltungssystems für die

Administrative Bibliothek betraut. Mit beiden Arbeitsplätzen war und ist kein Zu-

gang zu vertraulichen Materialien und Informationen verbunden.

Zu Frage 10:

Wie mir mitgeteilt wurde, hat der Beamte die vorgeschriebenen Dienstzeiten

eingehalten und diesbezüglich bisher zu keiner Beanstandung Anlaß gegeben.

Die im Rahmen der gleitenden Dienstzeit zu führenden Zeitkarten werden lau-

fend kontrolliert. Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen eingeschränkten

Leistungsfähigkeit an Vormittagen konnten bisher nicht getroffen werden.