3434/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Genossen
vom 22. Jänner 1998, Nr. 3547/J, betreffend Umsatzbesteuerung von Mieten, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Im Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag) wurde im
Bereich des Umsatzsteuerrechts bis 31. Dezember1998 die Möglichkeit eingeräumt, einen
ermäßigten Steuersatz, sofern der Satz nicht unter 10% liegt, auf die Vermietung von Grund-
stücken zu Wohnzwecken weiterhin anzuwenden Gemäß Art. 28 Abs. 2 lit.d der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie können darüber hinaus die Mitgliedstaaten, die am 1. Jänner 1991
auf Umsätze von u.a. Wohnungen einen ermäßigten Steuersatz angewandt haben, diesen
Satz weiter anwenden. Diese Bestimmung ist gemäß den Erläuterungen zum Umsatzsteuer-
gesetz 1994 auch für Österreich bis zu einer Änderung der Richtlinie in Kraft. Eine Aufhebung
dieser Übergangsbestimmung steht derzeit in der Europäischen Union nicht zur Diskussion,
wäre jedoch nach geltendem EU - Recht einstimmig - nur mit der Zustimmung Österreichs -
möglich.
Im Zusammenhang mit der Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes für die Vermietung
von Wohnungen sind deshalb aufgrund der bestehenden Rechtslage keine Konsultationen
erforderlich.