3435/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Laut einer Studie von Prof. Badelt und anderen über die Analyse der Auswirkungen des

Pflegevorsorgesystems haben 25,7% der befragten Betreuungspersonen angegeben, daß sie

ihre Berufstätigkeit wegen der Übernahme der Betreuung aufgegeben bzw. eingeschränkt

haben.

25% der männlichen und 26% der weiblichen Betreuungspersonen haben ihre Berufstätigkeit

anläßlich der Übernahme der Betreuungstätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben. Da jedoch

nur ein Fünftel der Betreuungspersonen Männer und über die Hälfte bereits über 60 Jahre ak

sind, betrifft dieses Problem vor allem berufstätige Frauen.

Zu Frage 2:

Laut der in Frage 1 zitierten Studie gehen 37,1% aller Hauptbetreuungspersonen im

Erwerbsalter einer bezahlten Beschäftigung nach. Jede dritte, nicht pensionierte Betreuungs-

person ist neben der Betreuungsarbeit noch berufstätig.

Große Unterschiede ergeben sich nach dem Geschlecht der Betreuungsperson. 84,6% aller

Männer, die nicht pensioniert sind, üben neben der Betreuungstätigkeit einen Beruf aus. Weib -

liche Betreuungspersonen sind dagegen nur zu 32% erwerbstätig.

Zu Frage 3:

Von allen Pflegegeldbeziehern werden ca. 12% stationär gepflegt.

Zu Frage 4:

Seit 1. Jänner 1998 Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997,

BGBl. I Nr.139) besteht für Pflegepersonen die Möglichkeit einer begünstigten Weiterversi-

cherung in der Pensionsversicherung, womit in Hinkunft leichter für eine eigenständige Al-

terssicherung vorgesorgt werden kann.

Die Begünstigung liegt in einer reduzierten Beitragsbelastung des (der) Versicherten: Die Pfle-

geperson hat für diese Versicherungsvariante nur den fiktiven Dienstnehmerbeitrag in der Höhe

von 10,25% der Beitragsgrundlage zu leisten, während der fiktive Dienstgeberbeitrag in der

Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage aus Mitteln des Bundes aufgebracht wird. Auf An-

trag kann die Beitragsgrundlage herabgesetzt werden, soweit dies nach den wirtschaftlichen

Verhältnissen des (der) Versicherten gerechtfertigt erscheint.

Von der begünstigten Weiterversicherung kann Gebrauch machen, wer sich gänzlich der Pflege

eines nahen Angehörigen, der Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 hat,

widmet. Voraussetzung ist, daß die Pflege in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen

Person oder der Pflegeperson geleistet wird, wobei jedoch ein zeitweiliger stationärer Kran-

kenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person oder eine Kurzzeitpflege in Heimen der Be-

günstigung nicht schadet.

Als nahe Angehörige sind folgende Personen anzusehen: Der Ehegatte bzw. die Ehegattin,

Personen, die mit der Pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, ferner

Wahl - , Stief - und Pflegekinder, Wahl -, Stief - und Pflegeeltern sowie Lebensgefährten bzw.

Lebensgefährtinnen.

Die Begünstigung erfolgt von Amts wegen, wenn der Antrag auf Weiterversicherung nach dem

31. Dezember 1997 gestellt wird. Für Pflegepersonen, die schon vor dem Zeitpunkt des In -

krafttretens der Neuregelung weiterversichert waren, erfolgt die Begünstigung auf entspre -

chenden Antrag. Wird ein solcher Antrag bis zum Ablauf des Jahres 1998 gestellt, so erfolgt

die Beitragsübemahme durch den Bund rückwirkend mit 1. Jänner 1998. Die zuviel gezahlten

Beiträge werden rückerstattet.

Im gegebenen Zusammenhang ist auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für

Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes

(§ 18a ASVG) zu nennen.

Was den krankenversicherungsrechtlichen Schutz anlangt, so ist auf die Selbstversicherung in

der Krankenversicherung (§16 ASVO) hinzuweisen, die allen Personen offensteht, die nicht in

einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland

liegt.

Frage 5:

Zu dieser Frage liegen mir keine Angaben vor.