3449/AB XX.GP
Der Abgeordnete zum Nationalrat Thomas Barmüller und weitere
Abgeordnete haben am 21. Jänner 1998 unter der Nr. 3527/J - NR/1998 an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betr. „Flugzeug -
absturz am 21.3.1997 im Silvrettagebiet“ gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1.) Welche Stelle koordiniert in Österreich derartige Suchaktionen?
2.) Wie ist diese Stelle personell besetzt und kann sie, sollte sie
nicht im Innenministerium angesiedelt sein, den Rettungshub -
schraubern des Innenministeriums Aufträge erteilen?
3.) Wie lange hat es im dargestellten Fall tatsächlich gedauert, bis
der Such- und Rettungsdienst nach dem Einlangen der Absturzmel -
dung alarmiert wurde, und von wem ist diese Absturzmeldung aus -
gegangen?
4.) Wer bzw. welche Stelle erteilt den Auftrag, eine konkrete Ak -
tion durch den Such - und Rettungsdienst einzuleiten?
5.) Ist es dem Such - und Rettungsdienst erlaubt, aufgrund einer
Meldung eines beteiligten Flughafens oder Flugfeldes bzw. all-
fälliger Augenzeugen tätig zu werden?
6.) Welche zeitliche Verzögerung lag im gegenständlichen Fall
zwischen Eintreffen der ersten Augenzeugenmeldung und dem Start
des Suchhubschraubers?
7.) Wenn es zu markanten zeitlichen Verzögerungen gekommen ist,
welche organisatorischen Maßnahmen haben Sie angeordnet um der -
artige, für die Betroffenen unter Umständen lebensbedrohlichen
Zeitverluste in Zukunft zu vermeiden?
9.) Ist 8:00 Uhr generell der Dienstbeginn für Piloten des Innen -
ministeriums?
9a.) Wenn ja, ist dies auch dann der Fall, wenn es sich um eine lauf -
ende Suchaktion handelt?
9b.) Wenn ja, wer ist in der Zeit vor 8:00 Uhr und nach einem all -
fälligen Dienstschluß für Rettungseinsätze in Österreich zu -
ständig?
9c.) Wenn nein, waren im gegenständlichen Fall Koordinierungsprobleme
der Grund für den im Verhältnis zum Schweizer Hubschrauber ver -
späteten Start?
10.) Ist der Flugrettungsdienst derzeit aus personeller Sicht rund um
die Uhr sichergestellt?
11.) Sind die Hubschrauber des Innenministeriums mit Peilempfängern
ausgerüstet, um Notsignale der Crashsender (ELT, emergency
locator transmitter) abgestürzter Flugzeuge zu empfangen?
ha.) Wenn nein, warum sind die Hubschrauber damit nicht ausgerüstet,
obwohl das Mitführen von Crashsendern seit Anfang der 80er Jahre
für jedes in Österreich zugelassene Luftfahrzeug Vorschrift ist?
12.) Ist es richtig, daß die österreichischen Flughäfen und Flug -
felder nicht mit mobilen Peilempfängern ausgestattet sind, um
allenfalls in der Nähe abgestürzte Flugzeuge schnell zu orten,
obwohl diese in der Anschaffung nur etwa 100.000,- Schilling pro
Stück kosten würden?
13.) Stimmt es, daß es von Seiten Ihres Ministeriums Vorstöße gibt,
die Such - und Rettungsdienstzentrale (RCC) überhaupt zu
schließen und nach Deutschland auszulagern?
13a.) Wenn ja, warum kann angesichts der Unzulänglichkeiten einer
bereits bestehenden und in Österreich angesiedelten Stelle, eine
solche extrem dislozierte Stelle besser funktionieren als be -
reits bestehende?
14.) Ist dem überlebenden Opfer des Flugzeugabsturzes vom 21.3.1997
durch die späte Rettung ein physischer oder psychischer Schaden
erwachsen?
15.) Hätte der verstorbene Pilot bei rechtzeitiger Rettung Überle -
benschancen gehabt?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Koordination von Such- und Rettungsaktionen wird gemäß der Verord -
nung des Bundesministers für Verkehr vom 9. März 1978 über Störungen
in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt - Störungsverordnung - ZSV 1978),
BGBl. Nr. 152/1978, von der Austro Control Ges.m.b.H. (Such - und
Rettungszentrale, kurz RCC), welche in den Kompetenzbereich des Bun -
desministeriums für Wissenschaft und Verkehr ressortiert, durchge -
führt.
Gemäß § 7 (2) der zitierten Verordnung sind bei der Durchführung von
Such - und Rettungsmaßnahmen, soweit es sich als notwendig erweist,
auch die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetz -
lichen Aufgaben zu ersuchen.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Diese Fragen können von mir nicht beantwortet werden, dies unter Ver -
weis auf die Beantwortung der Frage 1.
Ich darf jedoch ergänzend darauf hinweisen, daß die Verständigung von
Absturzmeldungen von Luftfahrzeugen sowie der Ablauf derartiger Such -
und Rettungsaktionen generell in den Zuständigkeitsbereich der Austro
Control Ges.m.b.H. fällt.
Zu Frage 6:
Ob eine zeitliche Verzögerung zwischen Eintreffen der ersten Augen -
zeugenmeldung und dem Start des Suchhubschraubers vorlag, kann von mir
nicht beantwortet werden.
Der Hubschrauber des Bundesministeriums für Inneres, mit Standort Flug -
einsatzstelle Hohenems wurde am 21.3.1997 um 15:00 Uhr angefordert und
erfolgte der Start um 15:10 Uhr. Der Flug mußte jedoch wegen Schlecht -
wetters im Raum Bregenz abgebrochen werden.
Zu Frage 7:
In bezug auf die Einsatztätigkeit des Bundesministeriums für Inneres
hat keine zeitliche Verzögerung in der Einsatzabwicklung stattgefun -
den. Es wurde wetterabhängig vorgegangen.
Zu Frage 9:
Die Dienstzeiten bei den Flugeinsatzstellen des Bundesministeriums für
Inneres sind räumlich und jahreszeitlich unterschiedlich geregelt. Sie
erstrecken sich über einen Zeitraum von 06:30 Uhr bis 21:30 Uhr und
können im Bedarfsfalle (Such - und Rettungsflüge) verlängert werden.
Zu Frage 9 a:
Diese ergeben sich aus der Beantwortung der
Frage 9.
Zu Frage 9 b:
In der Zeit, in der kein planmäßiger Hubschrauber - Rettungsdienst vorge -
sehen ist, ist ausschließlich der bodengebundene Rettungsdienst zustän -
dig.
Zu Frage 9 c:
Nein, es gab nach dem Ersuchen durch die verantwortliche Abteilung der
Austro Control Ges.m.b.H. keine Koordinierungsprobleme im Ablauf des
Such - und Rettungsfluges des Bundesministeriums für Inneres.
Nach dem am 21.3.1997 eingeholten Wetterbericht, wäre es für den Hub -
schrauber des Bundesministeriums für Inneres nicht möglich gewesen,
einen Start in den frühen Morgenstunden des 22.3.1997 durchzuführen.
Bezugnehmend auf den Einsatz des Schweizer Hubschraubers ist zu sagen,
daß dieser der Such- und Retttungszentrale der Schweiz zugehörig ist,
welche die gleichen Aufgaben zu erfüllen hat, wie die Austro Control
Ges.m.b.H. in Österreich.
Zu Frage 10:
Nein, der Flugrettungsdienst in Österreich wird wie bereits in der
Beantwortung der Frage 9 ersichtlich durchgeführt.
Zu Frage 11:
Die Hubschrauber des Innenministeriums sind nicht mit Peilempfangsge -
räten ausgestattet, wohl aber die Luftfahrzeuge der Austro Control
Ges.m.b.H., da der Such - und Rettungsdienst dieser Organisationseinheit
obliegt.
Zu Frage 11 a:
Ich gehe davon aus, daß die Frage sich nicht auf die obligatorisch
mitzuführenden Chrashsender in Luftfahrzeugen bezieht, sondern auf
Peilempfangsgeräte der Such - und
Rettungsluftfahrzeuge zwecks Ortung.
Wie aus der Beantwortung der Frage 11 ersichtlich, sind die zuständigen
Fluggeräte der Austro Control Ges.m.b.H. mit diesen Peilempfangs -
geräten ausgestattet, um die Notsignale der Luftfahrzeuge mit Crash -
sendern zu empfangen.
Grundsätzlich aber ist die Ortung von Luftfahrzeugen entweder mittels
Satellit, welcher gegebenenfalls eine automatische Meldung an die Zen -
trale in Paris abgibt, und die Rettungszentrale in Paris die jeweilige
Landesbehörde verständigt, oder aufgrund der ständigen Abhörung der
internationalen Notfrequenz möglich bzw. üblich.
Zu Frage 12
Diese Frage kann von mir nicht beantwortet werden, da sie in den Zu -
ständigkeitsbereich der Austro Control Ges.m.b.H. fällt.
Zu Frage 13:
Da die Such - und Rettungsdienstzentrale in der Austro Control
Ges.m.b.H. angesiedelt ist, diese dem Bundesministerium für Wissen -
schaft und Verkehr unterstellt ist, hat das Bundesministerium für
Inneres keine wie immer gearteten Interessen kompetenzüberschreitend
einzuwirken.
Die diesbezüglichen Absichten meines für Verkehrsangelegenheiten zu -
ständigen Kollegen sind mir nicht bekannt.
Zu Frage 13 a:
Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 13.
Zu Frage 14:
Diese Frage kann von mir nicht beantwortet werden, da diese medizi -
nisches Wissen voraussetzt und dieser Bereich nicht im Bundesministe -
rium für Inneres angesiedelt ist.
Zu Frage 15:
Betreffend dieser Frage verweise ich auf den Unfallbericht der Flug -
unfallkommission des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr
als Oberste Zivilluftfahrtbehörde.