3451/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Spindelegger und Kollegen haben am
21. Jänner 1998 unter der Nr. 3525/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Äußerungen von Dr. MARIN in einer SPÖ - Belangsendung
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Erachten Sie die parteipolitischen Aussagen von Dr. Mann mit seiner
Funktion als überparteilicher Experte des Europäischen Zentrums für
Wohlfahrt und Sozialforschung für vereinbar?
2. Erblicken Sie nicht die Gefahr einer gewissen Parteilichkeit von Dr. Mann,
die ihn in der Ausübung seines Dienstvertrages behindern könnte?
3. Welche Maßnahmen werden Sie gegen derartige Parteilichkeit bzw. Vor -
eingenommenheiten setzen?
4. Wie hoch ist der Vertrag mit Herrn Dr. Mann dotiert?
5. Enthält der Vertrag auch eine Pensionsregelung?
Wenn ja, wie lautet diese?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Das „Europäische Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung“ - dieses
ist wohl in der Anfrage gemeint - ist, wie sich aus Art. II des Übereinkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen
über die Fortführung des Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und
Sozialforschung ergibt, „eine autonome (...)Einrichtung mit Rechtspersönlich -
keit nach österreichischem Recht“ die organisatorisch und personell von den
Vereinten Nationen im Zusammenwirken mit der Bundesregierung getragen
wird, und zwar mit deutlich dominierender Stellung der Vereinten Nationen.
Die Belange des „Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozial -
forschung“ betreffen daher wesentlich das Verhältnis zu den Vereinten
Nationen bzw. zu einer diesen zuzurechnenden Einrichtung. Ich weise daher
darauf hin, daß die in der Anfrage angesprochene Problematik gemäß Teil 2
Abschnitt B der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz („Sonstige Angelegen -
heiten internationaler Organisationen“) in den Wirkungsbereich des Herrn
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten fällt.