3455/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3589/J betreffend

Entsandungsanlage  Margaritze - Naßfeld, welche die Angeordneten Mag. Haupt, Mag.

Schweitzer, Dipl. - Ing. Hofmann und Kollegen am 22.1.1998 an mich richteten und aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, möchte ich grundsätzlich

festhalten, daß sieh das Fragerecht von Abgeordneten gegenüber einem Bundesminister nur auf

Akte der Vollziehung des Bundes bezieht.

Die Tauernkraftwerke AG ist ein nach dem Aktiengesetz organisiertes Unternehmen, das

mehrheitlich im Eigentum der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG

(Verbundgesellsehaft) steht. Die im Rahmen seiner Unternehmensverantwortung zum sicheren

Weiterbetrieb des Speichers Margaritze getroffene Entscheidung des Vorstandes der

Tauernkraft zur Verwirklichung des Projektes „Entsandungsanlage Margaritze - Naßfeld“ ist

eine Handlung eines privaten Rechtsträgers und kann daher nicht dein Begriff der

"Vollziehung des Bundes“ gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG unterstellt werden. Die Tätigkeit eines

privaten Rechtsträgers - auch wenn dieser überwiegend indirekt mehrheitlich im Eigentum des

Bundes steht - erfolgt außerhalb jenes Bereiches, der vom parlamentarischen

Interpellationsrecht erfaßt ist.

Ungeachtet dessen habe ich aber Ihre Anfrage an die Tauernkraftwerke AG weitergeleitet; die

Anfragebeantwortung beruht daher teilweise auf der von diesem Unternehmen übermittelten

Stellungnahme:

Antwort zu den Punkten 1, 5, 6 und 7 der Anfrage:

Unter Hinweis auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Einleitung verweise ich darauf,

daß sich Entscheidungen privater Rechtsträger meiner Kontroll - und Prüfungsmöglichkeit oder

sonstigen Einflußnahme entziehen.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die Tauernkraftwerke AG nimmt selbständig keine Strompreiskalkulationen vor. Sie ist

aufgrund des multilateralen Stromlieferungsvertrages mit der Verbundgesellschaft (des

sogenannten „Poolvertrages") verpflichtet, ihr gesamtes Stromaufkommen in das Verbundnetz

einzuspeisen und hat hierfür Anspruch auf Ersatz der Selbstkosten und auf einen Anteil am

Überschuß, den die Verbundgesellschaft bei der Verwertung der Energie erzielt. Die

Kostenerstattung an die Sondergesellschaften findet in die Strompreiskalkulation der

Verbundgesellschaft (Verbundtarif) Eingang. Durch das angesprochene Projekt der

Tauernkraft entstehende Kosten gehen daher in die Strompreiskalkulation der

Verbundgesellschaft ein. Ob und inwieweit diese Kosten Auswirkungen auf den Verbundtarif

haben, fällt grundsätzlich in die kaufmännische Gestion der Verbundgesellschaft. Eine

Erhöhung des Verbundtarifs wäre nur nach Abwicklung eines Preisverfahrens möglich, wozu

jedoch kein Antrag der Verbundgesellschaft vorliegt.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Die jährlichen Betriebskosten werden von der Tauernkraft mit öS 7,0 Mio. geschätzt.

Abschlagszahlungen an Gemeinden oder Bauern werden nicht geleistet.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die Kosten für die im Zillertal jährlich erforderliche Speicherspülung belaufen sich auf ca. öS

1,5 bis 2,0 Mio. Die Spülung des Margaritzespeichers ist laut Angaben der Tauernkraft mit

jener im Zillertal nicht vergleichbar, weil im Zillertal der Zufluß in den Stauraum und die

Wasserführung im Vorfluter durch die günstigere geographische Lage der Speicher der

Kraftwerksgruppe Zemm - Ziller steuerbar sind und dadurch die Auswirkungen der Spülung

wesentlich verringert werden können.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Bezüglich dieser Frage darf ich darauf verweisen, daß der Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft für die Angelegenheiten des Wasserrechtes und damit auch für die

wasserrechtliche Genehmigung dieses Tauernkraft - Projektes zuständig ist.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Gemäß Mitteilung der Tauernkraft wurde seit 1990 für den Bereich Margaritzespeicher kein

Arbeitsplatz abgebaut, da die Betreuung der Anlagen schon seit längerer Zeit von Kaprun aus

durch Mitarbeiter der Werksgruppe Kaprun erfolgt.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Für sogenannte Talschaftsverträge gibt es keine öffentlich-rechtlichen Grundlagen. Solche

Verträge zwischen Elektrizitätsunternehmungen und Gemeinden könnten daher nur nach den

Rechtsformen des Privatrechtes abgeschlossen werden.