3455/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3589/J betreffend
Entsandungsanlage Margaritze - Naßfeld, welche die Angeordneten Mag. Haupt, Mag.
Schweitzer, Dipl. - Ing. Hofmann und Kollegen am 22.1.1998 an mich richteten und aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, möchte ich grundsätzlich
festhalten, daß sieh das Fragerecht von Abgeordneten gegenüber einem Bundesminister nur auf
Akte der Vollziehung des Bundes bezieht.
Die Tauernkraftwerke AG ist ein nach dem Aktiengesetz organisiertes Unternehmen, das
mehrheitlich im Eigentum der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG
(Verbundgesellsehaft) steht. Die im Rahmen seiner Unternehmensverantwortung zum sicheren
Weiterbetrieb des Speichers Margaritze getroffene Entscheidung des Vorstandes der
Tauernkraft zur Verwirklichung des Projektes „Entsandungsanlage Margaritze - Naßfeld“ ist
eine Handlung eines privaten Rechtsträgers und kann daher nicht dein Begriff der
"Vollziehung des Bundes“ gemäß Art. 52 Abs. 1 B - VG unterstellt werden. Die Tätigkeit eines
privaten Rechtsträgers - auch wenn dieser überwiegend indirekt mehrheitlich im Eigentum des
Bundes steht - erfolgt außerhalb jenes Bereiches, der vom parlamentarischen
Interpellationsrecht erfaßt ist.
Ungeachtet dessen habe ich aber Ihre Anfrage an die Tauernkraftwerke AG weitergeleitet; die
Anfragebeantwortung beruht daher teilweise auf der von diesem Unternehmen übermittelten
Stellungnahme:
Antwort zu den Punkten 1, 5, 6 und 7 der Anfrage:
Unter Hinweis auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Einleitung verweise ich darauf,
daß sich Entscheidungen privater Rechtsträger meiner Kontroll - und Prüfungsmöglichkeit oder
sonstigen Einflußnahme entziehen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Tauernkraftwerke AG nimmt selbständig keine Strompreiskalkulationen vor. Sie ist
aufgrund des multilateralen Stromlieferungsvertrages mit der Verbundgesellschaft (des
sogenannten „Poolvertrages") verpflichtet, ihr gesamtes Stromaufkommen in das Verbundnetz
einzuspeisen und hat hierfür Anspruch auf Ersatz der Selbstkosten und auf einen Anteil am
Überschuß, den die Verbundgesellschaft bei der Verwertung der Energie erzielt. Die
Kostenerstattung an die Sondergesellschaften findet in die Strompreiskalkulation der
Verbundgesellschaft (Verbundtarif) Eingang. Durch das angesprochene Projekt der
Tauernkraft entstehende Kosten gehen daher in die Strompreiskalkulation der
Verbundgesellschaft ein. Ob und inwieweit diese Kosten Auswirkungen auf den Verbundtarif
haben, fällt grundsätzlich in die kaufmännische Gestion der Verbundgesellschaft. Eine
Erhöhung des Verbundtarifs wäre nur nach Abwicklung eines Preisverfahrens möglich, wozu
jedoch kein Antrag der Verbundgesellschaft vorliegt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die jährlichen Betriebskosten werden von der Tauernkraft mit öS 7,0 Mio. geschätzt.
Abschlagszahlungen an Gemeinden oder Bauern
werden nicht geleistet.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Kosten für die im Zillertal jährlich erforderliche Speicherspülung belaufen sich auf ca. öS
1,5 bis 2,0 Mio. Die Spülung des Margaritzespeichers ist laut Angaben der Tauernkraft mit
jener im Zillertal nicht vergleichbar, weil im Zillertal der Zufluß in den Stauraum und die
Wasserführung im Vorfluter durch die günstigere geographische Lage der Speicher der
Kraftwerksgruppe Zemm - Ziller steuerbar sind und dadurch die Auswirkungen der Spülung
wesentlich verringert werden können.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Bezüglich dieser Frage darf ich darauf verweisen, daß der Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft für die Angelegenheiten des Wasserrechtes und damit auch für die
wasserrechtliche Genehmigung dieses Tauernkraft - Projektes zuständig ist.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Gemäß Mitteilung der Tauernkraft wurde seit 1990 für den Bereich Margaritzespeicher kein
Arbeitsplatz abgebaut, da die Betreuung der Anlagen schon seit längerer Zeit von Kaprun aus
durch Mitarbeiter der Werksgruppe Kaprun erfolgt.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Für sogenannte Talschaftsverträge gibt es keine öffentlich-rechtlichen Grundlagen. Solche
Verträge zwischen Elektrizitätsunternehmungen und Gemeinden könnten daher nur nach den
Rechtsformen des Privatrechtes abgeschlossen werden.