3458/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben

am 30. Jänner 1998 unter der Nr. 3628/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend ,,Handy - Daten“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Wird im Falle der bewilligten Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 149 a f

StPO auch der jeweilige Aufenthaltsort eines Handybesitzers aufgezeichnet und dem

Gericht übermittelt?

2. Können Sie ausschließen, daß auch in Österreich wie in der Schweiz von Anbietern

öffentlicher Telekommunikationsdienste der Polizei ohne richterliche Bewilligung

Daten weitergegeben wurden bzw. in Zukunft werden?

3. Was werden Sie tun um sicherzustellen, daß dies auch in Zukunft nicht passieren wird?

4. Werden Sie dafür sorgen, daß auch vom Innenministerium eine Statistik darüber erstellt

wird, wieviele Personen über welchen Zeitraum aufgrund welcher Umstände gemäß §

54 Abs. 2 SPG observiert wurden?

5. Werden Sie dafür sorgen, daß wie vom Justizministerium auch vom Innenministerium

jährlich Statistiken darüber erstellt werden, in wievielen Fällen eine verdeckte

Ermittlung gemäß § 54 Abs. 3 durchgeführt wurde?

6. Werden Sie dafür sorgen, daß auch vom Innenministerium analog zum

Justizministerium Statistiken erstellen werden, in wievielen Fällen jährlich gemäß § 54

Abs. 4 Ermittlungen personenbezogene Daten mit Bild - und Tonaufzeichnungsgeräten

durchgeführt wurden?

7. Wenn nein, warum nicht?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zur Frage 1:

Der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr erstellte und zur Begutachtung

vorgelegte Entwurf einer Durchführungsverordnung nach § 89 Telekommunikationsgesetz

sieht vor, daß ein Mobilfunkbetreiber der über richterlichen Auftrag zur Überwachung

befugten Sicherheitsbehörde die Funkzellen bekanntzugeben hat, über die eine Verbindung

abgewickelt wird. Damit wäre für die Sicherheitsbehörde eine zumindest ungefähre

Lokalisierung des Standortes jener Person, deren Telefonate nach § 149 a StPO zu

überwachen sind, und die Bekanntgabe des Standortes an das Gericht möglich. Bislang

werden von den Überwachungsanlagen der Sicherheitsbehörden Daten, die auf den

Aufenthaltsort des zu überwachenden Handybesitzers Bezug nehmen, nicht aufgezeichnet.

Zu den Fragen 2 und 3:

Weder ich noch sonst jemand kann garantieren, daß Betreiber von

Telekommunikationsdiensten oder Mitarbeiter solcher Unternehmen nicht von sich aus Daten

an Sicherheitsbehörden übermitteln. Freilich halte ich solche Datenweitergaben schon im

Hinblick auf die Rechtslage und das evidente Interesse der Betreiberseite, entsprechende

innerbetriebliche Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Kunden zu treffen, für

unwahrscheinlich.

Zu den Fragen 4 bis 7:

Der Ermittlungsdienst zum Zwecke der Gefahrenabwehr und zur Aufklärung gerichtlich

strafbarer Handlungen ist ein zentrales Instrument der sicherheitsbehördlichen

Aufgabenerfüllung, auf das die einzelnen Sicherheitsdienststellen täglich mehrmals

zurückzugreifen haben. Hiezu zählt unter den gesetzlich festgelegten Rahmenvorgaben auch

die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten oder durch Bild- und

Tonaufzeichnungen und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf den amtlichen

Charakter und die Freiwilligkeit der Mitwirkung. Von einer statistischen Erfassung der

angesprochenen Ermittlungsarten wird nicht zuletzt im Hinblick auf die große Bandbreite der

Sachverhalte und den beträchtlichen Verwaltungsaufwand abgesehen.