3458/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 30. Jänner 1998 unter der Nr. 3628/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend ,,Handy - Daten“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wird im Falle der bewilligten Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 149 a f
StPO auch der jeweilige Aufenthaltsort eines Handybesitzers aufgezeichnet und dem
Gericht übermittelt?
2. Können Sie ausschließen, daß auch in Österreich wie in der Schweiz von Anbietern
öffentlicher Telekommunikationsdienste der Polizei ohne richterliche Bewilligung
Daten weitergegeben wurden bzw. in Zukunft werden?
3. Was werden Sie tun um sicherzustellen, daß dies auch in Zukunft nicht passieren wird?
4. Werden Sie dafür sorgen, daß auch vom Innenministerium eine Statistik darüber erstellt
wird, wieviele Personen über welchen Zeitraum aufgrund welcher Umstände gemäß §
54 Abs. 2 SPG observiert wurden?
5. Werden Sie dafür sorgen, daß wie vom Justizministerium auch vom Innenministerium
jährlich Statistiken darüber erstellt werden, in wievielen Fällen eine verdeckte
Ermittlung gemäß § 54 Abs. 3 durchgeführt wurde?
6. Werden Sie dafür sorgen, daß auch vom Innenministerium analog zum
Justizministerium Statistiken erstellen werden, in wievielen Fällen jährlich gemäß § 54
Abs. 4 Ermittlungen personenbezogene Daten mit Bild - und Tonaufzeichnungsgeräten
durchgeführt wurden?
7. Wenn nein, warum nicht?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr erstellte und zur Begutachtung
vorgelegte Entwurf einer Durchführungsverordnung nach § 89 Telekommunikationsgesetz
sieht vor, daß ein Mobilfunkbetreiber der über richterlichen Auftrag zur Überwachung
befugten Sicherheitsbehörde die Funkzellen bekanntzugeben hat, über die eine Verbindung
abgewickelt wird. Damit wäre für die Sicherheitsbehörde eine zumindest ungefähre
Lokalisierung des Standortes jener Person, deren Telefonate nach § 149 a StPO zu
überwachen sind, und die Bekanntgabe des Standortes an das Gericht möglich. Bislang
werden von den Überwachungsanlagen der Sicherheitsbehörden Daten, die auf den
Aufenthaltsort des zu überwachenden Handybesitzers Bezug nehmen, nicht aufgezeichnet.
Zu den Fragen 2 und 3:
Weder ich noch sonst jemand kann garantieren, daß Betreiber von
Telekommunikationsdiensten oder Mitarbeiter solcher Unternehmen nicht von sich aus Daten
an Sicherheitsbehörden übermitteln. Freilich halte ich solche Datenweitergaben schon im
Hinblick auf die Rechtslage und das evidente Interesse der Betreiberseite, entsprechende
innerbetriebliche Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Kunden zu treffen, für
unwahrscheinlich.
Zu den Fragen 4 bis 7:
Der Ermittlungsdienst zum Zwecke der Gefahrenabwehr und zur Aufklärung gerichtlich
strafbarer Handlungen ist ein zentrales Instrument der sicherheitsbehördlichen
Aufgabenerfüllung, auf das die einzelnen Sicherheitsdienststellen täglich mehrmals
zurückzugreifen haben. Hiezu zählt unter den gesetzlich festgelegten Rahmenvorgaben auch
die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten oder durch Bild- und
Tonaufzeichnungen und das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf den amtlichen
Charakter und die Freiwilligkeit der Mitwirkung. Von einer statistischen Erfassung der
angesprochenen Ermittlungsarten wird nicht zuletzt im Hinblick auf die große Bandbreite der
Sachverhalte und den beträchtlichen Verwaltungsaufwand abgesehen.