3465/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen ha -
ben am 19. Jänner 1998 unter der Nr. 3498/J eine Anfrage betreffend ,,demo -
kratiefeindliche Gesinnung des Polizeidirektors Dr. SCHWEIGER” an mich ge -
richtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Gibt es in Ihrem Ressortbereich ein Verbot, wonach Mitarbeiter Ihres Hau -
ses als Privatleute an Parteiveranstaltungen nicht teilnehmen dürfen?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Anordnung des Polizeidirektors
Dr. SCHWEIGER, wonach Mitarbeiter der BPD Salzburg weder dienstlich
noch privat an einer FPÖ - Veranstaltung teilnehmen dürfen?
3. Bezieht sich ein solches Verbot ausschließlich auf FPÖ - Veranstaltungen
oder sind auch Veranstaltungen anderer Parteien erfaßt? Diesfalls ersu -
chen die unterfertigten Abgeordneten um Mitteilung, um welche weiteren
Parteien es sich handelt?
4. Wie verträgt sich die demokratiefeindliche Anordnung des Polizeidirektors
Dr. SCHWEIGER mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund -
recht auf Versammlungsfreiheit?
5. Ist die demokratiefeindliche Gesinnung des Polizeidirektors Dr. SCHWEI -
GER bezeichnend für die Einstellung Ihrer leitenden Beamten oder handelt
es sich dabei um eine bedenkliche antipluralistische, antidemokratische
und autoritäre Gesinnung eines einzelnen übereifrigen Beamten Ihres Res -
sorts?
6. Sind Ihnen oder Ihrem Ministerium die demokratiefeindlichen und bürger -
rechtswidrigen Anordnungen des Polizeidirektors Dr. SCHWEIGER be -
kannt? - wenn ja, seit wann und in welcher Weise wurde durch Ihr Ressort
darauf reagiert?
7. Wie werden Sie künftig gewährleisten, daß die Beamten Ihres Ressorts
auch dann in den vollen Genuß ihrer Grund - und Freiheitsrechte kommen,
wenn ihnen jemand mit der Gesinnung des Dr. SCHWEIGER vorgesetzt
ist?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nein.
Zu den Fragen 2 bis 7:
Polizeidirektor Dr. SCHWEIGER hat mir glaubwürdig versichert, daß es eine
derartige Anordnung nie gegeben hat, weshalb ein näheres Eingehen auf die
oben bezeichneten Fragen nicht erforderlich ist.