3477/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend extramurale CT - Versorgung in der Region Steyr,

Nr. 3516/J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 bis 6:

In Beantwortung der vorliegenden Fragen verweise ich auf die beiliegende Stellungnahme der

Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse.

Ergänzend ist zu den Ausführungen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse über die

Gründe, aus denen ein Vertragsabschluß mit dem angesprochenen Institut für Computertomo -

graphie in Steyr nicht möglich ist, zu bemerken, daß die diesbezügliche Entscheidung von der

Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in ihrer Eigenschaft als Träger der Selbstverwaltung in

Eigenverantwortung zu treffen ist und meinem Ressort keine Einflußnahme in dieser Angelegen -

heit zukommt.

Betrifft: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend CT - Versorgung in der Region Steyr

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage möchten wir wie folgt Stellung

nehmen:

Der im Zuge der mit 1.1.1997 in Kraft getretenen neuen Spitalsfinanzierung auszuar -

beitende Großgeräteplan sieht in seiner nunmehr vorliegenden aktuellen Fassung

(,,Großgeräteplan Revision 1997 - Zielplanung 1998) für den extramuralen, also außer -

halb des öffentlichen Krankenanstaltenbereiches gelegenen Sektor, insgesamt sieben

ambulante Computertomographen vor. Dieses Plansoll war jedoch bereits vor der Inbe -

triebnahme des angesprochenen CT - Institutes in Steyr durch die in Oberösterreich in

den verschiedenen Einrichtungen installierten CTs erfüllt, und zwar konkret neben den

öffentlichen Krankenanstalten durch fünf extramurale CTs in Linz und darüber hinaus

auch noch in Freistadt und Wels.

Was nun konkret die Situation in Steyr anbelangt, können wir dort ungeachtet der von

der Sanitätsbehörde mittlerweile erteilten Errichtungs - und Betriebsbewilligung keinen

akuten Bedarf für eine weitere CI - Einrichtung Orten. Dies deshalb, weil die Nachfrage

an ambulanten Computertomographien durch das Landeskrankenhaus Steyr in ausrei -

chendem Ausmaß abgedeckt wird. Wir haben dies bereits im Rahmen des seinerzeiti -

gen sanitätsbehördlich geführten Bedarfsprüfungsverfahrens dargelegt und hat sich an

dieser Situation seit damals für uns auch nichts verändert. Eine erst kürzlich erfolgte

Anfrage beim Landeskrankenhaus Steyr hat nämlich ergeben, daß die dortigen Warte -

zeiten für ambulante CTs nur wenige Tage bis maximal eine Woche betragen, was

unserer Ansicht nach doch ein ganz wesentlicher Indikator dafür ist, von einer ausrei -

chenden Versorgung der Bevölkerung im Raum Steyr mit ambulanteri Computerto -

mographien jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt sprechen zu können. Bestätigt wird

dies auch durch die Tatsache, daß uns in den letzten Jahren keinerlei Klagen voll Pati -

enten über allfällige unzumutbar lange Wartezeiten im Landeskrankenhaus Steyr

zugetragen worden sind. Im übrigen glauben wir, daß den Patienten kurzfristige Warte -

zeiten durchaus zugemutet werden können, soferne es sich natürlich nicht um Akut -

fälle handelt, die aber ohnehin sofort genommen werden (müssen).

Bei dieser Gelegenheit sei auch noch darauf hingewiesen daß der Bevölkerung von

Steyr ja nicht nur das dortige Landeskrankenhaus für CTs zur Verfügung steht, sondern

haben die Patienten die Möglichkeit, auch das Landeskrankenhaus Enns sowie das sehr

breit gefächerte CT - Angebot in Linz - mit allen diesen Einrichtungen bestehen Kassen-

Verträge - in Anspruch zu nehmen, sollte es tatsächlich einmal zu kurzfristig längeren

Wartezeiten kommen. Unter Berücksichtigung der Gesamteinwohnerzahl von Steyr

von rund 43.000 sowie der guten Verkehrsverbindungen nach Enns und Linz kann da -

her festgehalten werden, daß die vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesund -

heitswesen (ÖBIG) für die CT erstellten Planungsrichtwerte sehr wohl bereits erfüllt

sind und es daher keiner zusätzlichen CT - Einrichtung in Steyr bedarf.

Im übrigen zeigt auch die kontinuierliche Abnahme der vom Landeskrankenhaus Steyr

in den letzten Jahren mit der OÖ Gebietskrankenkasse verrechneten ambulanten CT -

Untersuchungen, daß mit dem dortigen Angebot bei weitem das Auslangen gefunden

wird und weder derzeit noch in absehbarer Zukunft ein Bedarf für einen weiteren CT

zu erwarten ist.

Analoges gilt übrigens auch für den Bereich der von dem gegenständlichen Institut

ebenfalls angebotenen Knochendichtemessungen, die durch die in Steyr schon jetzt

vorhandenen diesbezüglichen Einrichtungen im dortigen Landeskrankenhaus sowie

den in Steyr niedergelassenen Vertragsradiologen der Kasse (übrigens auch von einem

der Institutsbetreiber selbst) angeboten und mit uns verrechnet werden können. Auch

für diese Untersuchungen besteht daher nach unserer Auffassung keinerlei Bedarf an

einem zusätzlichen Angebot.

Wenn nun die Sanitätsbehörde den Institutsbetreibern trotz dieser Fakten die Errich -

tungs- und Betriebsbewilligung dennoch erteilt hat, so ist dies für uns aufgrund der ge -

schilderten Umstände nicht recht nachvollziehbar. Jedenfalls bedeutet ein von der

Behörde erlassener Bewilligungsbescheid noch keineswegs, daß die Sozialversiche -

rungsträger damit gleichzeitig verpflichtet wären, mit einer derartigen Einrichtung einen

Vertrag abzuschließen. Selbstverständlich sind wir bestrebt und haben wir darüber

hinaus auch die Verpflichtung, eine ausreichende medizinische Versorgung unserer

Versicherten sicherzustellen und die diesbezüglichen vertragspolitischen Maßnahmen

zu setzen. Eine solche Vertragspolitik darf aber aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebo -

tes, zu dem wir verpflichtet sind, zu keiner sachlich nicht gerechtfertigten Überversor -

gung führen. Vor dem Hintergrund der in diesem Vertragspartnerbereich geltenden

Vertragsfreiheit - anders als etwa bei den öffentlichen Spitälern gibt es hier nämlich

keinen Kontrahierungszwang - haben wir daher für eine allfällige Vertragsvergabe

unabhängig von den diesbezüglichen Entscheidungen anderer Institutionen selbständig

strenge Bedarfsmaßstäbe anzulegen.

Wir verweisen diesbezüglich auf die enormen volkswirtschaftlichen Kosten, die mit der

Schaffung derartiger Einrichtungen unweigerlich einhergehen und die ja letztendlich

von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Hierbei geht es nicht bloß um die

Errichtungs -, sondern vor allem auch um die Folgekosten, die mit neuen Behandlungs -

bzw. Untersuchungseinrichtungen, vor allem wenn sie teure Methoden wie eben bei -

spielsweise die computertomographie anbieten, verbunden sind. So ist es eine evi -

dente Tatsache, daß völlig unabhängig von einem allfälligen tatsächlichen Bedarf

beispielsweise jede zusätzliche Arztstelle oder jedes zusätzliche Institut oder Ambula -

torium sofort auch entsprechende Frequenzen erzeugt, das heißt, zusätzlich neben den

bereits bestehenden Einrichtungen ebenfalls in Anspruch genommen wird, ohne daß

etwa die Frequenzen bei anderen vergleichbaren Einrichtungen damit wesentlich

sinken würden. Diese zusätzlichen Kosten müssen dann jedoch von der Sozialversi -

cherung und damit der Cesamtheit der Beitragszahler aufgebracht werden, was aller -

dings ohne Beitragserhöhungen auf Sicht nicht finanzierbar wäre.

Genau aus diesem Grund hat man sich dazu entschlossen, einen österreichweit ver -

bindlichen Krankenanstalten - und Großgeräteplan zu erarbeiten, der, um die Ko -

stenexplosion im Gesundheitsbereich einzudämmen, sowohl eine medizinisch als

auch ökonomisch und damit volkswirtschaftlich vernünftige Angebotsplanung auf die -

sem Sektor ermöglichen soll. Eben deshalb haben sich auch die Sozialversicherungs

träger bei der Vertragsvergabe an die Vorgaben des Großgeräteplanes insoferne ver -

pflichtend zu halten, als keine darüber hinausgehenden Verträge abgeschlossen wer -

den dürfen (§ 338 Abs. 2 a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Das heißt, Ver -

tragsabschlüsse, die über den Großgeräteplan hinausgehen, sind unzulässig. Da dieser

Großgeräteplan jedoch, wie eingangs geschildert, für den extramuralen Bereich nur

sieben CTs vorsieht, können wir - abgesehen von der Bedarfsfrage - schon alleine vor

diesem rechtlichen Hintergrund mit diesem Institut keinen Vertrag abschließen.

Abschließend sei noch erwähnt, daß es sicherlich vernünftig gewesen wäre, wenn die

Institutsbetreiber schon früher wegen eines allfälligen Vertragsabschlusses bei der OÖ

Gebietskrankenkasse vorgefühlt hätten und erst danach ihre weitere Vorgangsweise

ausgerichtet hätten. Möglicherweise hätten dann viele kostenaufwendige Investitionen

unterbleiben können. Tatsächlich nämlich haben die Betreiber das Gespräch mit der

OÖ Gebietskrankenkasse erst gesucht, als das Institut bereits errichtet war.