3478/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend „soziale Auswirkungen des Multilaterale Agreement on lnvestment (MAI)“

(Nr. 3518/J)

Auf dem OLCD - Ministerrat 1995 wurde die Aufnahme von Verhandlungen über ein

multilaterales Investitionsabkommen beschlossen und als Termin für den Abschluß der

Verhandlungen der OECD - Ministerrat 1997 festgelegt. Weil dieser Termin trotz guter

Verhandlungsfortschritte nicht eingehalten werden konnte, wurde das Verhandlungsmandat um

ein Jahr, bis April 1998, verlängert. Das Hauptziel der MAI - Verhandlungen ist die Schaffung

besserer Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Investitionen, wobei den Kern des

Abkommens das Diskriminierungsverbot von ausländischen Investoren gegenüber inländischen

Investoren bildet. Das Diskriminierungsverbot ist eine Verpflichtung, Investoren aus einem

MAI - -Mitgliedstaat nicht schlechter zu behandeln als eigene (Inländergleichbehandlung) bzw.

als Investoren aus Drittstaaten (Meistbegünstigung). Zu klären sind ua noch die Behandlung

von Sozial -  und Umweltnormen.

Frage 1:

Sind Sie in die Verhandlungen über das MAI eingebunden und welche Vorschläge wurden von

Ihrer Seite eingebracht?

Frage 2:

Ist es richtig, daß im MAI - Entwurf den Investoren weitgehende Rechte garantiert werden, die

Einhaltung von Arbeits -  und Sozial Standards aber nur Empfehlungscharakter haben?

Antwort zu Frage 1 und 2

Das BMAGS ist seit Beginn in die Verhandlungen eingebunden.

 Einzelne Vorschläge des BMAGS

hinsichtlich eines Vorbehalts der innerstaatlichen Vorschriften betreffend Einreise,

Aufenthalt und Arbeit,

• hinsichtlich der Eingrenzung des Begriffs „Schlüsselpersonal“ auf hochqualifizierte

Tätigkeitsbereiche,

• hinsichtlich des Entfalls ungerechtfertigter Besserstellung von Familienangehörigen der

Schlüsselkräfte bei der Beschäftigungsbewilligung gegenüber vergleichbaren

Personengruppen,

• hinsichtlich der Voraussetzung einer einjährigen Vorbeschäftigung der Schlüsselkraft beim

selben Arbeitgeber für die Zulassung zur Beschäftigung und

• hinsichtlich der Beschränkung der einsetzbaren hochqualifizierten Schlüsselkräfte auf

Staatsangehörige der MAI - Mitgliedstaaten

haben im Lauf der Verhandlungen Berücksichtigung gefunden.

Da der MAI - Entwurf grundsätzlich auf die Inländergleiehbehandlung abstellt, hat das BMAGS

vorgeschlagen, daß im Abkommen selbst ein Verbot der Absenkung von nationalen Arbeits -

und Sozialstandards verpflichtend festgehalten wird. Durch ein solches ausdrückliches Verbot

soll verhindert werden, daß nationale Standards zur Anlockung von Investitionen unterlaufen

werden. Dieses Verbot soll auch auf die Unterschreitung der Kernübereinkommen der ILO

ausgedehnt werden.

Zudem wurde aufgrund der jeweils großen Bedeutung von Arbeits - und Umweltnormen von

Seiten des BMAGS gefordert, daß diese beiden Bereiche in einem internationalen Abkommen

getrennt voneinander festgehalten werden, um deutlich zu machen, daß sowohl Umwelt -  als

auch Arbeitsnormen einzuhalten sind.

Unabhängig von der Frage der Sicherstellung der Arbeits- und Sozialstandards ist zu der im

MAI - Entwurf vorgesehenen Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung festzuhalten,

daß sich diese unter Berücksichtigung der Zielsetzung des MAI nur auf die Gleichbehandlung

des Investors hinsichtlich seiner Investitionen bezieht, jedoch nicht auf die

sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche. Das BMAGS hat daher entsprechende

Vorschläge für eine diesbezügliche Klarstellung eingebracht.

Frage 3:

Was werden Sie unternehmen, daß nicht nur in der Präambel auf die Beachtung internationaler

Menschenrechtspakte und Sozialstandards Bezug genommen wird, sondern daß das MAI

eindeutige Bestimmungen enthält, die ein Absenken bestehender Sozialnormen verhindern und

die Einführung neuer Standards ermöglichen?

Antwort:

Die Beantwortung dieser Frage deckt sich mit jener von Frage 1 und 2.

Frage 4:

Ist es richtig, daß seit mehr als zwei Jahren verhandelt wird und die Gewerkschaften nur

zufällig davon informiert wurden? Seit wann sind die Gewerkschaften in die Verhandlungen

mit eingebunden?

Antwort:

Das federführende Ressort ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Nach Kenntnis des BMAGS ist der ÖGB seit 1996 in die Verhandlungen eingebunden.

Frage 5:

Inwiefern können Sie den Vorwurf entkräften, daß die Verhandlungen bisher fernab jeder

Öffentlichkeit stattgefunden haben bzw. was werden Sie unternehmen, damit eine öffentliche

Diskussion über dieses Vertragswerk geführt wird?

Antwort

Die Federführung bei den MAI - Verhandlungen liegt beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten. Dieses ist daher auch für die Information der Öffentlichkeit

zuständig. Nach Auskunft des BMwA liegen alle Unterlagen über die MAI - Verhandlungen im

BMwA zur Einsichtnahme auf Die OECD hat eine MAI - Website für Interessierte eingerichtet.

Frage 6:

Wie rechtfertigen Sie diese rigorosen Maßnahmen zum Schutz der Investoren, während die

Unterzeichnerstaaten sich schwerwiegenden Verpflichtungen unterwerfen und die Bevölkerung

ungeschützt bleibt bei gleichzeitiger Tendenz in Richtung Arbeitslosigkeit und Armut?

Antwort

Wie bereits oben angeführt, wurde vom BMAGS und der Interessenvertretung der

Arbeitnehmer gefordert, daß im Abkommen festgeschrieben wird, daß ausländische Investoren

nicht besser behandelt werden dürfen als inländische. Es sollen Ausnahmen, die zur

Unterschreitung von nationalen Standards führen, verhindert werden. Die Möglichkeiten des

Arbeitsmarktzuganges von ausländischem Schlüsselpersonal sollen sich im Rahmen der

bestehenden GATS - Bestimmungen bewegen.

Frage 7:

Haben Sie Analysen (,,impact studies“) über die Auswirkungen der MAI - Bestimmungen auf die

arbeitsrechtlichen, sozialstaatlichen und steuerlichen Regelungen in Auftrag gegeben? Gibt es

EU - Studien über die Auswirkungen des MAI und die Kompatibilität mit der bestehenden

Sozialgesetzgebung innerhalb der EU? Wenn ja, welche?

Antwort:

Es wurden keine Studien über die Auswirkungen der MAI - Bestimmungen auf die

arbeitsrechtlichen und sozialstaatlichen Regelungen in Auftrag gegeben, da davon auszugehen

ist, daß die nationalen Regelungen einzuhalten sind, und daher keine negativen Auswirkungen

auf die innerstaatliche Rechtslage zu erwarten sind.

Frage 8:

Inwiefern kann der Vorwurf entkräftet werden, der vorliegende Entwurf sei haupt sächhch ein

Instrument zur Durchsetzung von Investoreninteressen, schränke die Möglichkeit des

Interessenausgleiches ein, schwäche die Regierungen gegenüber ausländischen Investoren und

würde die unternehmerischen Risken und die sozialen und ökologischen Kosten auf die

Gesellschaft abwälzen?

Antwort:

Aufgrund der Forderung einer bindenden Festsetzung des Verbots der Absenkung von

nationalen Aireits - und Sozialstandards, geht das BMAGS davon aus, daß es zu keiner

Schwächung der Regierungen gegenüber ausländischen Investoren kommen wird. Für

ausländische Investoren muß das Verbot der Unterschreitung von nationalen arbeits - und

sozialrechtlichen Gesetzesvorschriften im gleichen Ausmaß gelten wie für inländische.

Frage9:

Was werden Sie unternehmen, daß in diesem Vertragswerk auch Beschwerderechte von

Menschen, Gemeinschaften und Staaten gegenüber multinationalen Untnehmungen

eingeführt werden hinsichtlich der Einhaltung sozialer und arbeitsrechtlicher Mindeststandards?

Inwiefern können die Konzerne für die von ihnen verursachten sozialen und ökologischen

Kosten haftbar gemacht werden?

Antwort:

Für die Durchsetzung des nationalen Rechts gelten - wie in allen anderen Fälln auch - die

Vorschriften hinsichtlich der gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Geltendmachung von

Ansprüchen.

Es ist vorgesehen, die ,,OECD - Leitlinien für Multinationale Unternehmen“, einen

Verhaltenskodex für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, der unter anderem Umwelt -  und

Arbeitnehmerschutzbestimmungen enthält, an das MAI anzuschließen.