3478/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend „soziale Auswirkungen des Multilaterale Agreement on lnvestment (MAI)“
(Nr. 3518/J)
Auf dem OLCD - Ministerrat 1995 wurde die Aufnahme von Verhandlungen über ein
multilaterales Investitionsabkommen beschlossen und als Termin für den Abschluß der
Verhandlungen der OECD - Ministerrat 1997 festgelegt. Weil dieser Termin trotz guter
Verhandlungsfortschritte nicht eingehalten werden konnte, wurde das Verhandlungsmandat um
ein Jahr, bis April 1998, verlängert. Das Hauptziel der MAI - Verhandlungen ist die Schaffung
besserer Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Investitionen, wobei den Kern des
Abkommens das Diskriminierungsverbot von ausländischen Investoren gegenüber inländischen
Investoren bildet. Das Diskriminierungsverbot ist eine Verpflichtung, Investoren aus einem
MAI - -Mitgliedstaat nicht schlechter zu behandeln als eigene (Inländergleichbehandlung) bzw.
als Investoren aus Drittstaaten (Meistbegünstigung). Zu klären sind ua noch die Behandlung
von Sozial - und Umweltnormen.
Frage 1:
Sind Sie in die Verhandlungen über das MAI eingebunden und welche Vorschläge wurden von
Ihrer Seite eingebracht?
Frage 2:
Ist es richtig, daß im MAI - Entwurf den Investoren weitgehende Rechte garantiert werden, die
Einhaltung von Arbeits - und Sozial Standards aber nur Empfehlungscharakter haben?
Antwort zu Frage 1 und 2
Das BMAGS ist seit Beginn in die Verhandlungen eingebunden.
Einzelne Vorschläge des BMAGS
hinsichtlich eines Vorbehalts der innerstaatlichen Vorschriften betreffend Einreise,
Aufenthalt und Arbeit,
• hinsichtlich der Eingrenzung des Begriffs „Schlüsselpersonal“ auf hochqualifizierte
Tätigkeitsbereiche,
• hinsichtlich des Entfalls ungerechtfertigter Besserstellung von Familienangehörigen der
Schlüsselkräfte bei der Beschäftigungsbewilligung gegenüber vergleichbaren
Personengruppen,
• hinsichtlich der Voraussetzung einer einjährigen Vorbeschäftigung der Schlüsselkraft beim
selben Arbeitgeber für die Zulassung zur Beschäftigung und
• hinsichtlich der Beschränkung der einsetzbaren hochqualifizierten Schlüsselkräfte auf
Staatsangehörige der MAI - Mitgliedstaaten
haben im Lauf der Verhandlungen Berücksichtigung gefunden.
Da der MAI - Entwurf grundsätzlich auf die Inländergleiehbehandlung abstellt, hat das BMAGS
vorgeschlagen, daß im Abkommen selbst ein Verbot der Absenkung von nationalen Arbeits -
und Sozialstandards verpflichtend festgehalten wird. Durch ein solches ausdrückliches Verbot
soll verhindert werden, daß nationale Standards zur Anlockung von Investitionen unterlaufen
werden. Dieses Verbot soll auch auf die Unterschreitung der Kernübereinkommen der ILO
ausgedehnt werden.
Zudem wurde aufgrund der jeweils großen Bedeutung von Arbeits - und Umweltnormen von
Seiten des BMAGS gefordert, daß diese beiden Bereiche in einem internationalen Abkommen
getrennt voneinander festgehalten werden, um deutlich zu machen, daß sowohl Umwelt - als
auch Arbeitsnormen einzuhalten sind.
Unabhängig von der Frage der Sicherstellung der Arbeits- und Sozialstandards ist zu der im
MAI - Entwurf vorgesehenen Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung festzuhalten,
daß sich diese unter Berücksichtigung der Zielsetzung des MAI nur auf die Gleichbehandlung
des Investors hinsichtlich seiner Investitionen bezieht, jedoch nicht auf die
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche. Das BMAGS hat daher entsprechende
Vorschläge für eine diesbezügliche Klarstellung eingebracht.
Frage 3:
Was werden Sie unternehmen, daß nicht nur in der Präambel auf die Beachtung internationaler
Menschenrechtspakte und Sozialstandards Bezug genommen wird, sondern daß das MAI
eindeutige Bestimmungen enthält, die ein Absenken bestehender Sozialnormen verhindern und
die Einführung neuer Standards ermöglichen?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage deckt sich mit jener von Frage 1 und 2.
Frage 4:
Ist es richtig, daß seit mehr als zwei Jahren verhandelt wird und die Gewerkschaften nur
zufällig davon informiert wurden? Seit wann sind die Gewerkschaften in die Verhandlungen
mit eingebunden?
Antwort:
Das federführende Ressort ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Nach Kenntnis des BMAGS ist der ÖGB seit 1996 in die Verhandlungen eingebunden.
Frage 5:
Inwiefern können Sie den Vorwurf entkräften, daß die Verhandlungen bisher fernab jeder
Öffentlichkeit stattgefunden haben bzw. was werden Sie unternehmen, damit eine öffentliche
Diskussion über dieses Vertragswerk
geführt wird?
Antwort
Die Federführung bei den MAI - Verhandlungen liegt beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten. Dieses ist daher auch für die Information der Öffentlichkeit
zuständig. Nach Auskunft des BMwA liegen alle Unterlagen über die MAI - Verhandlungen im
BMwA zur Einsichtnahme auf Die OECD hat eine MAI - Website für Interessierte eingerichtet.
Frage 6:
Wie rechtfertigen Sie diese rigorosen Maßnahmen zum Schutz der Investoren, während die
Unterzeichnerstaaten sich schwerwiegenden Verpflichtungen unterwerfen und die Bevölkerung
ungeschützt bleibt bei gleichzeitiger Tendenz in Richtung Arbeitslosigkeit und Armut?
Antwort
Wie bereits oben angeführt, wurde vom BMAGS und der Interessenvertretung der
Arbeitnehmer gefordert, daß im Abkommen festgeschrieben wird, daß ausländische Investoren
nicht besser behandelt werden dürfen als inländische. Es sollen Ausnahmen, die zur
Unterschreitung von nationalen Standards führen, verhindert werden. Die Möglichkeiten des
Arbeitsmarktzuganges von ausländischem Schlüsselpersonal sollen sich im Rahmen der
bestehenden GATS - Bestimmungen bewegen.
Frage 7:
Haben Sie Analysen (,,impact studies“) über die Auswirkungen der MAI - Bestimmungen auf die
arbeitsrechtlichen, sozialstaatlichen und steuerlichen Regelungen in Auftrag gegeben? Gibt es
EU - Studien über die Auswirkungen des MAI und die Kompatibilität mit der bestehenden
Sozialgesetzgebung innerhalb der EU? Wenn ja, welche?
Antwort:
Es wurden keine Studien über die Auswirkungen der MAI - Bestimmungen auf die
arbeitsrechtlichen und sozialstaatlichen Regelungen in Auftrag gegeben, da davon auszugehen
ist, daß die nationalen Regelungen einzuhalten sind, und daher keine negativen Auswirkungen
auf die innerstaatliche Rechtslage zu erwarten
sind.
Frage 8:
Inwiefern kann der Vorwurf entkräftet werden, der vorliegende Entwurf sei haupt sächhch ein
Instrument zur Durchsetzung von Investoreninteressen, schränke die Möglichkeit des
Interessenausgleiches ein, schwäche die Regierungen gegenüber ausländischen Investoren und
würde die unternehmerischen Risken und die sozialen und ökologischen Kosten auf die
Gesellschaft abwälzen?
Antwort:
Aufgrund der Forderung einer bindenden Festsetzung des Verbots der Absenkung von
nationalen Aireits - und Sozialstandards, geht das BMAGS davon aus, daß es zu keiner
Schwächung der Regierungen gegenüber ausländischen Investoren kommen wird. Für
ausländische Investoren muß das Verbot der Unterschreitung von nationalen arbeits - und
sozialrechtlichen Gesetzesvorschriften im gleichen Ausmaß gelten wie für inländische.
Frage9:
Was werden Sie unternehmen, daß in diesem Vertragswerk auch Beschwerderechte von
Menschen, Gemeinschaften und Staaten gegenüber multinationalen Untnehmungen
eingeführt werden hinsichtlich der Einhaltung sozialer und arbeitsrechtlicher Mindeststandards?
Inwiefern können die Konzerne für die von ihnen verursachten sozialen und ökologischen
Kosten haftbar gemacht werden?
Antwort:
Für die Durchsetzung des nationalen Rechts gelten - wie in allen anderen Fälln auch - die
Vorschriften hinsichtlich der gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen.
Es ist vorgesehen, die ,,OECD - Leitlinien für Multinationale Unternehmen“, einen
Verhaltenskodex für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, der unter anderem Umwelt - und
Arbeitnehmerschutzbestimmungen enthält, an das MAI anzuschließen.