3482/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei -

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt und

Kollegen vom 22. Jänner 1998, Nr. 3588/J, betreffend Entsandungs -

anlage Margaritze - Naßfeld, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die Sicherheit einer Stauanlage ist grundsätzlich nur durch einen

einwandfrei funktionierenden Grundablaß gewährleistet. Ein total

verlandeter und nicht mehr betriebsfähiger Grundablaß kann seine

Aufgabe im Falle einer notwendigen Spiegelabsenkung nicht mehr

erfüllen. Der Grundablaß ist neben der Entleerung des Staubeckens

und der Regulierung des Speicherspiegels als einziges Sicher-

heitsorgan für die Schnellabsenkung bei einem nicht vorhersehbaren

Ereignis unbedingt erforderlich. Erfahrungsgemäß ist das Nicht -

funktionieren von Betriebseinrichtungen (Grundablasse bzw. Hoch -

wasserentlastung) eine der Hauptursachen für das Versagen von

Stauanlagen. Sollten trotz dauernder Wartung und Beobachtung der

Staumauern und des Stauraumes unvorhersehbare Ereignisse wie z.B.

Risse, Umströmungen, Erdbeben o.ä. eintreten, so ist der Grundablaß

das einzige Sicherheitsorgan, um durch eine Schnellabsenkung des

Speicherspiegels das Sicherheitsrisiko minimieren zu können. Es

darf darauf verwiesen werden, daß die Funktionsfähigkeit der

Sicherheitsanlagen der Talsperre unabdingbare Voraussetzungen für

die Sicherheit der Talbevölkerung darstellt, die es zu schützen

gilt.

Eine wasserrechtliche Genehmigung zur Durchführung von Spülungen

oder eine rechtliche Verpflichtung der Tauernkraftwerke AG zur

ausschließlichen Durchführung von Spülungen kann weder aus dem

Bewilligungs - noch aus dem Überprüfungsbescheid abgeleitet werden.

Im Gegenteil, für Spülungen, die die Beschaffenheit von Gewässern

beeinträchtigen, sind gemäß § 50 Abs 8 WRG jeweils wasserrechtliche

Genehmigungen einzuholen.

Zu Frage 2:

Seit Inbetriebnahme des Speichers Margaritze 1952 mußten zur

Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der Grundablässe in den

Jahren 1960 und 1961 aus dem Speicherraum durch Saugbaggerungen und

Spülungen sowie 1962 durch eine dreitägige Großspülung Ablagerungs -

material in die Möll eingebracht werden. Weiters wurde der Speicher

Margaritze aufgrund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides

des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft vom 25.4.1995 im

Juni 1995 gespült.

Zu Frage 3:

Ende 1995 und Anfang 1996 wurden Abdichtungsmaßnahmen an der

steinschlichtung Sandersee durchgeführt, welche mit Bescheid des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9.10.1995 was-

serrechtlich bewilligt worden sind. Weiters wurde seit 1990 immer

wieder Gletscherschliff aus dem Bereich der Einlaufbauwerke der

Grundablässe mit einem schwimmenden Saugbagger in den Flachteil

verlagert.

Die oben angeführten Maßnahmen können allerdings nur der kurz-

fristigen Hintanhaltung der Verhandlungsproblematik dienen und sind

als Übergangslösung bis zur Verwirklichung einer Langzeitlösung,

wie sie die Entsandungsanlage Margaritze - Naßfeld darstellt, zu

sehen.

Zu Frage 4:

Die Tauernkraftwerke AG ist bescheidgemäß verpflichtet, die

Freihaltung der Grundablasse des Magaritzenspeichers sicher-

zustellen. Dieser Bescheid ist an die Bewilligung der Glockner-

Kaprun - Gruppe gekoppelt, die im Jahre 2029 ausläuft. Es darf darauf

verwiesen werden, daß Spülungen, die negative Auswirkungen auf die

Beschaffenheit von Gewässern aufweisen, in jedem Fall einer eigen-

ständigen Bewilligung nach § 50 Abs 8 WRG bedürfen.

Zu Frage 5:

Genehmigungen in wasserrechtlichen Verfahren werden in diesem Fall

vom Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft als oberste

wasserrechtsbehörde nach der Durchführung eines entsprechenden

Ermittlungsverfahrens und Verhandlungen, unter Beiziehung fachlich

einschlägiger Sachverständiger, nach Anhörung von öffentlichen

Stellen, Interessenvertretungen und betroffenen bzw. interessierten

Personen bei Abwägung sämtlicher berührter Öffentlicher Interessen

und fremder Rechte gefällt. Es darf festgestellt werden, daß bei

einem Genehmigungsansuchen, welches die im WRG normierten

Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ein Rechtsanspruch des

Genehmigungswerbers, im gegenständlichen Fall der Tauernkraftwerke

AG, auf eine positve Erledigung besteht.

Zu Frage 6:

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung des § 52 Abs 1 AVG, primär

der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Sach -

verständige (Amtssachverständige) beizuziehen. Vor der Erteilung

der wasserrechtlichen Bewilligung für die Entsandungsanlage

Margaritze - Naßfeld wurden Gutachten des Amtssachverständigen für

Naturschutz, des Amtssachverständigen für Fischereiwirtschaft und

eine Stellungnahme des Fischereirevierausschusses Spittal/Drau von

der zuständigen Wasserrechtsbehörde eingeholt. Die jeweiligen

Gutachten sind in der Verhandlungsschrift der wasserrechtlichen

Bewilligungsverhandlung enthalten.

Zu Frage 7:

Die Rechtsstellung der Parteien und Beteiligten im wasserrecht -

lichen Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 102 WRG, der in

Abs 1 lit d der Gemeinde im gegenständlichen Fall Parteistellung

zur Wahrung des ihr im § 13 Abs 3 WRG zustehenden Anspruches

gewährt.

ZudenFragen 8. 9 und 10:

Die für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im

gegenständlichen Fall zuständige Behörde ist gemäß § 100 WRG der

Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft. Wie bereits in der

Beantwortung von Frage 5 dargelegt, erfolgt die behördliche

Entscheidung im Wasserrechtsverfahren nach ausführlichen Ab -

wägungsprozessen zwischen den widerstreitenden Interessen. Es würde

aber dem rechtsstaatlichen Grundprinzip der österreichischen Bun -

desverfasung zuwiderlaufen, wenn über die gesetzlich normierten

Genehmigungsvoraussetzungen und - kriterien hinaus, Umfragen als

Determination für die Behördenentscheidungen herangezogen würden.

Mittel der Bestimmung des Behördenhandelns ist ausschließlich das

Gesetz.

Zu Frage 11:

Da eine wasserrechtliche Bewilligung einen antragsbedürftigen

Verwaltungsakt darstellt, ist es in diesem Zusammenhang der Behörde

insbesondere verwehrt, amtswegig ein Genehmigungs - oder Be -

willigungsverfahren einzuleiten oder wie im gegenständlichen Fall

über das Genehmigungsansuchen hinausgehende Alternativen zu prüfen.

Dazu gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Bundesministerium für

Land - und Forstwirtschaft ist verpflichtet, ausschließlich das

beantragte Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.

Darüber hinausgehende Maßnahmen sind rechtswidrig.

Zu Frage 12:

Es darf darauf verwiesen werden, daß die Frage der Betriebskosten

ausschließlich in der Sphäre des Projektanten und nicht bei der

Wasserrechtsbehörde liegt. Auch Abschlagszahlungen waren nicht

Gegenstand des behördlichen Bewilligungsverfahrens.

Zu den Fragen 13. 14 und 15:

Maßgebliches Kriterium, daß seitens der Wasserrechtsbehörden im

Zillertal und auf der Salzburger Seite von Kaprun einer sanften

Spülung der Vorzug gegeben wurde, liegt prinzipiell darin, daß der

Betreiber eine solche beantragt hat. Es stellt ausschließlich eine

betriebsinterne Sache dar, welcher Variante er den Vorzug gibt. Ob

dieser dann eine Bewilligung erteilt wird, hat die Wasserrechts -

behörde zu entscheiden.

Die wasserrechtliche Bewilligung im Zillertal erfolgte durch das

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, die Stauraum -

spülung der Eigenbedarfsanlage in Kaprun wurde vom Landeshauptmann

von Salzburg genehmigt.

Zu den Fragen 16 und 17:

Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft hat gemäß § 100

WRG über den Antrag der Tauernkraftwerke AG mit Bescheid abge -

sprochen.

Es wurden Gutachten des wasserbautechnischen, gewässerbiologischen

und des Amtssachverständigen für Fischerei eingeholt.

Zu Frage 18:

Dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wurden die Verfahrens -

parteien des § 102 WRG beigezogen, dh Grundeigentümer, Wasser - und

Fischereiberechtigte sowie die berührten Gemeinden und die nach

§ 108 WRG beizuziehenden Behörden und Interessenvertreter.