3483/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck und Genossen
betreffend den Förderungsbericht 1996, Nr. 3535/J.
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der Ansatz 1/15006/22/Priv./7660/900 (Frage 2) stellt lediglich eine verrechnungstechnische
Aufsummierung der Untergliederungen 901 (Frage 1) und 902 dar, wobei die einzelnen För -
dersummen dieser beiden Untergliederungen der Beilage zu entnehmen sind.
Beim Ansatz 902 handelt es sich um die Förderung der EU - Aktivitäten des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes.
Nach dem Bundesgesetz über Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen
Union, über die Errichtung eines Außenwirtschafispolitischen Beirates, über die Änderung des
Handelskammergesetzes, des Arbeiterkammergesetzes und des Außenhandelsförderungs -
Beitragsgesetzes, BGBl. Nr.661/94, ist der Österreichische Gewerkschaftsbund in die Bildung
der österreichischen Haltung im laufenden Rechtssetzungsprozeß der EU einzubeziehen. Die
unmittelbare Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gehört zu seinen zentralen Aufga -
ben, die durch die Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union wesentlich erweitert
wurden und weiterhin sichergestellt bleiben sollen (s. auch AB 1828 der Blg. zu den StP des
NR XVIII. GP). Die Förderung der EU - Aktivitäten des Österreichischen Gewerkschaftsbun -
des trägt der Zielsetzung dieses Gesetzes Rechnung.
Zu Frage 3:
Der Ansatz 1/15006/22/Priv./7664/900 ist eine Aufsummierung der bei dieser Post eröffneten
Untergliederungen, die der Beilage zu entnehmen sind. Gefördert wurden Projekte der
EU - Gemeinschaftsinitiative LMPLOYMENT sowie
die technische Stützstruktur (Büro für
Gemeinschaftsinitiativen und Programme der EU - GIP) für die Umsetzung der Gemein -
schaftsinitiativen in Österreich gemäß dem nationalen operationellen Programm. Die Förderung
erfolgte aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus nationalen Mitteln.
Zu Frage 4:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 3.
Zu Frage 5 und 6:
Der Ansatz 1/15006/22/Priv./7668/901 (Frage 5) und der Ansatz 1/15006/22/Priv/7668/900
(Frage 6) entsprechen einander aus verrechnungstechnischen Gründen. Dies deshalb, weil die
Untergliederung 900 lediglich eine Aufsummierung sämtlicher bei dieser Post eröffneten
Untergliederungen darstellt. Da bei diesem Ansatz neben der Untergliederung 901 keine weite -
ren Untergliederungen mehr bestehen, sind beide Ansätze ident. Wie der Beilage4 zu entneh -
men ist, beziehen sich die Ansätze auf Förderungen für die technischen Stutzstruktur (Büro für
Gemeinschaftsinitiativen und Programme der EU - GIP). Die Rückverbuchung der im Jahr 1996
geleisteten Zahlungen ergibt sich aus dem Umstand, daß die Trägerschaft für diese Förderung
durch das Arbeitsmarktservice übernommen wurde.
Zu Frage 7:
Die in der Beilage 5 angeführten Projekte sind im Rahmen der EU - Gemeinschaftsinitiative
EMPLOYMENT aus Mitteln des ESF und aus nationalen Mitteln gefördert worden. Die
Rückverbuchungen ergeben sich aus dem Umstand, daß die Trägerschaft für die Förderungen
bei diesem Ansatz größtenteils durch das Arbeitsmarktservice übernommen wurde.
Zu Frage 8:
Bei diesem Ansatz handelt es sich um eine Subvention der Forschungszentrum Seibersdorf
GmbH.
Zu den Fragen 9 und 10:
Der Ansatz 1/15436/22/Priv./7660/900 (Frage 10) ist eine Aufsummierung der Untergliede
rungen 901 (Frage 9), 908, 909, 913, 916, 917 und 918, wobei folgende Institutionen geför -
dert wurden:
|
Geförderte Institutionen |
Betrag in S |
|
Bizeps |
100.000 |
|
Hilfe für psychisch Erkrankte (HPF) |
255.000 |
|
Integration Österreich (1:0) |
70.000 |
|
Kriseninterventionszentrum |
220.000 |
|
Lebenshilfe Österreich |
220.000 |
|
Österr. Autistenhilfe |
210.000 |
|
Österr. Blindenverband |
270.000 |
|
Österr. Bund für Schwerhörige und Spätertaubte |
500.000 |
|
Österr. Gehörlosenbund |
200.000 |
|
Österr. Gesellschaft für Muskeikranke |
100.000 |
|
Östeir. Komitee für Soziale Arbeit (ÖKSA) |
135.000 |
|
Österr. Seniorenring |
100.000 |
|
Österr. Zivilinvalidenverband |
1.019.787 |
|
Pro Senectute Österreich |
310.000 |
|
Verband aller Körperbehinderten Österreichs |
200.000 |
|
Verband der Querschnittgelähmten Österreichs |
60.000 |
|
Verein Lebenswertes Leben |
90.000 |
|
Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste |
240.000 |
|
Wiener Taubstummen - u. Fürsorgeverband (WITAF) |
300.000 |
|
Zentralorganisation der KOV - Verbände |
200.000 |
|
Zentralverband der Pensionisten Österreichs |
60.000 |
|
abzüglich nicht verwendeter Förderungsbeträge aus Vorjahren |
-150.785 |
|
Volkshilfe Österreich |
-85.857 |
|
Österr. Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation |
-64.928 |
|
Zwischensumme (1/15436/7660/901) |
4.709.002 |
|
Pensionistenverband Österreich (../908) |
2.612.900 |
|
Volkshilfe Österreich (../909) |
2.875.000 |
|
Österr. Pensionisten - und Rentnerbund (../913) |
999.266 |
|
Österr. Caritaszentrale (../916) |
1.835.832 |
|
Österr. Hilfswerk (.1917) |
1.740.000 |
|
Österr. Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (../918) |
1.940.000 |
|
Summe (1/15436/7660/900) |
16.712.000 |
Zu Frage 11:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 6.
Zu Frage 12:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 7.
Zu Frage 13:
Der Ansatz 1/15516/22/Unt./7430 bezieht sich auf die Förderung von Betrieben nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz. Aufgrund der großen Anzahl von geförderten Unternehmen wer -
den diese Zahlungen vom Bundesrechenamt nur buchungsmäßig ausgewiesen. Da diese Daten
dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales nicht zur Verfügung stehen, ist
eine Auflistung der einzelnen Empfänger wegen des daanit verbundenen außerordentlichen
Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Die Beträge und die Anzahl der Buchungen jeweils
gegliedert nach Bundesländern sind jedoch der Beilage 8 zu entnehmen.
Zu Frag 14 und 15:
Die Beträge beim Ansatz 1/15516/22/Priv./7660/901 (Frage 14) und beim Ansatz 1/15516/22/
Priv./7660/900 (Frage 15) entsprechen einander aus verrechnungstechnischen Gründen. Dies
deshalb, weil die Untergliederung 900 lediglich eine Aufsummierung sämtlicher bei dieser Post
eröffneten Untergliederungen darstellt. Da neben 901 keine weiteren Untergliederungen beste
hen, sind beide Ansätze ident. Beide Ansätze beziehen sich somit auf die selben Förderungsfäl
le und Empfänger. Diese Ansätze betreffen Förderungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
und werden aufgrund der großen Anzahl von Förderungsfällen vom Bundesrechenamt nicht
einzeln ausgewiesen, so daß sie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
aufgegliedert nicht zur Verfügung stehen. Bezüglich der Aufteilung nach Bundesländern darf
auf Beilage 9 verwiesen werden.
Zu Frage 16:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 10. Die große Zahl der Buchungen
resultiert aus dem Umstand, daß jeder Kurs (Berufsausbildung) gesondert abgerechnet wird.
Die betragliche Summe der Buchungen je Institut ist bei der jeweiligen PE - KTO - SUMME
(Personenkonto - Summe) ersichtlich.
Zu Frage 17:
Der Ansatz 1/15516/22/Priv./7680 bezieht sich auf Beihilfen für Einzelpersonen. Dabei handelt
es sich nicht um die Finanzierung von Projekten, sondern um Hilfestellungen, die in der Regel
nach § 34 des Arbeitsmarktservicegesetzes gewährt werden und der Erlangung eines Arbeits -
oder Ausbildungsplatzes beziehungsweise der Sicherung einer Beschäfligung dienen. So wer -
den zum Beispiel Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie als Ersatz von Teilnah -
mekosten bei Ein -, Um - oder Nachschulungen gewährt.
Es ist offensichtlich, daß die gegenständlichen Datenschutzwürdige Interessen auf Geheimhal -
tung im Sinn des in Verfassungsrang stehenden § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes berühren,
insbesondere weil aufgrund der Höhe der Leistungen Rückschlüsse auf die Art der Beihilfe und
somit auch auf eine mögliche Arbeitslosigkeit gezogen werden könnten. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, daß bei einer
Beantwortung der Anfrage die Daten betreffend mehrerer tau -
send Personen offenbart werden müßten und somit auch quantitativ eine bedeutende Beein-
trächtigung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes gegeben wäre.
Die Beantwortung der gegenständlichen Frage würde daher einen unverhältnismäßigen Eingriff
in das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten, so daß eine derartige Beantwortung rechtlich
nicht möglich ist (§ 91 Abs. 4 GOG). Aus der Beilage 11 sind aber die Höhen der Beihilfen
und die Anzahl der Buchungen in Bezug auf die einzelnen Bundesländer ersichtlich.
Zu Frage 18:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 12.
Zu Frage 19:
Bei diesem Ansatz handelt es sich um eine Förderung der Steyr - Daimler - Puch AG im Rahmen
von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz.
Zu Frage 20:
Bei diesem Ansatz handelt es sich um eine Förderung der Lenzing Lyocell GmbH u. Co. KG
im Rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz.
Zu Frage 21:
Bei diesem Ansatz handelt es sich um eine Förderung der Lenzing Lyocell GmbH u. Co. KG.
Zu Frage 22:
Bei diesem Ansatz handelt es sich ausschließlich um Förderungen aus dem Bereich des Kon -
sumentenschutzes. Durch die vorletzte Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. 1
Nr.21/97, wurden die Angelegenheiten des Konsumentenschutzes in den Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes übertragen (Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2). Aufgrtmd einer
Entschließung des Herrn Bundespräsidenten gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG wurde die Bundes -
ministerin Mag. Barbara Prammer mit der Wahrnehmung dieser Agenden betraut. Diese Frage
betriffi daher Angelegenheiten, die außerhalb meines sachlichen Wirkungsbereiches liegen, so
daß die Erteilung der gewünschten Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist (§ 91
Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975).
Zu Frage 23:
Bei den bei Ansatz 1/17206/21/Priv./7660/900 im Jahr 1996 verrechneten Subventionen han -
delt es sich entsprechend den Bestimmungen des
Ansatz - und Kontenplanes um die Summie -
rung der bei den Untergliederungen 901 bis 999 verrechneten Beträge, da die Untergliederung
900 als Sammelkonto für alle nachfolgenden Untergliederungen fungiert,
Die bei den Untergliederungen 902 bis 999 verrechneten Förderungen können dem Förde -
rungsbericht 1996 entnommen werden; die bei der Untergliederung 901 verrechneten Förde -
rungen sind der Beilage 13 zu entnehmen. Die Summe der beiliegenden Aufstellung entspricht
nicht der Summe im Rechnungsabschluß 1996, da im Rechnungsabschluß 1996 auch jene
Beträge bereits berücksichtigt sind, die im Jahr 1996 von Förderungen der Vorjahre zurückbe -
zahlt wurden.
Zu Frage 24:
Bei den unter diesem Ansatz verrechneten Subventionen in der Höhe von 1,045 Mio. S handelt
es sich um die Gewährung von Förderungen zur Weiterführung der gesundheitspolitisch rele -
vanten Forschungsarbeiten an die Ludwig Boltzmann4nstitute für Zellbiologie und lnnmun -
biologie der Haut (S 225.000,-), für Epidemiologie und Gesundheitssystemforschung
(S 650.000,-) und für Gerostomatologie (S 170.000,-).
Frage 25:
Bei diesen Subventionen handelt es sich um die Gewährung von Förderungen zur Ausbildung
von Fachärzten und Ärzten für Allgemeinmedizin in Lehrpraxen. Im Jahr 1996 wurden insge -
samt 1 Facharzt und 168 Ärzte für Allgemeinmedizin vom Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales gefördert.
Auf die Aufzählung jedes einzelnen Förderungsnehmers wird im Hinblick auf die Verwal -
tungsökonomie verzichtet.
Zu den Fragen 26 und 27:
Beim Ansatz 1/17226/21/Öff/7305/900 Frage 27) handelt es sich um die Aufsummierung
der Konten 901 (Frage 26) und 910, wobei bei Konto 910 im Jahr 1996 keine Förderungen
verrechnet wurden.
Beim Ansatz 1/17226/21/Öff./7305/901 handelt es sich um die Förderung von nach § 22
Suchtgiftgesetz anerkannten Einrichtungen, die von Gemeinden oder Städten betrieben
werden. Der Betrag von S 1,216 Mio. verteilt sich auf den Magistrat der Stadt Klagenfurt -
Drogenberatungsstelle „Viva“ (S
600.000,-) und den Magistrat der Stadt Wels - Drogenbera-
tungsstelle „Circle" (S 616.000,--). Die Förderungsmittel wurden für Personal - und Sachkosten
gewährt.
Zu Frag 28 und 29:
Bei den bei Ansatz 1/17226/21/Priv./7660/900 (Frage 29) verrechneten Subventionen handelt
es sich entsprechend den Bestimmungen des Ansatz - und Kontenplanes um die Summierung
der bei den Untergliederungen 901 (Frage 28) bis 919 verrechneten Beträge, da die Unterglie -
derung 900 als Sammelkonto für alle nachfolgenden Untergliederungen dient.
Die bei den Untergliederungen 903 bis 919 verrechneten Förderungen können dem Förde -
rungsbericht 1996 entnommen werden. Die bei der Untergliederung 901 verrechneten Förde -
rungen ergeben sich aus der Beilage 14.
Beilagen konnten nicht gescannt werden !!!