3483/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck und Genossen

betreffend den Förderungsbericht 1996, Nr. 3535/J.

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 und 2:

Der Ansatz 1/15006/22/Priv./7660/900 (Frage 2) stellt lediglich eine verrechnungstechnische

Aufsummierung der Untergliederungen 901 (Frage 1) und 902 dar, wobei die einzelnen För -

dersummen dieser beiden Untergliederungen der Beilage zu entnehmen sind.

Beim Ansatz 902 handelt es sich um die Förderung der EU - Aktivitäten des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes.

Nach dem Bundesgesetz über Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen

Union, über die Errichtung eines Außenwirtschafispolitischen Beirates, über die Änderung des

Handelskammergesetzes, des Arbeiterkammergesetzes und des Außenhandelsförderungs -

Beitragsgesetzes, BGBl. Nr.661/94, ist der Österreichische Gewerkschaftsbund in die Bildung

der österreichischen Haltung im laufenden Rechtssetzungsprozeß der EU einzubeziehen. Die

unmittelbare Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gehört zu seinen zentralen Aufga -

ben, die durch die Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union wesentlich erweitert

wurden und weiterhin sichergestellt bleiben sollen (s. auch AB 1828 der Blg. zu den StP des

NR XVIII. GP). Die Förderung der EU - Aktivitäten des Österreichischen Gewerkschaftsbun -

des trägt der Zielsetzung dieses Gesetzes Rechnung.

Zu Frage 3:

Der Ansatz 1/15006/22/Priv./7664/900 ist eine Aufsummierung der bei dieser Post eröffneten

Untergliederungen, die der Beilage zu entnehmen sind. Gefördert wurden Projekte der

EU - Gemeinschaftsinitiative LMPLOYMENT sowie die technische Stützstruktur (Büro für

Gemeinschaftsinitiativen und Programme der EU - GIP) für die Umsetzung der Gemein  -

schaftsinitiativen in Österreich gemäß dem nationalen operationellen Programm. Die Förderung

erfolgte aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus nationalen Mitteln.

Zu Frage 4:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 3.

Zu Frage 5 und 6:

Der Ansatz 1/15006/22/Priv./7668/901 (Frage 5) und der Ansatz 1/15006/22/Priv/7668/900

(Frage 6) entsprechen einander aus verrechnungstechnischen Gründen. Dies deshalb, weil die

Untergliederung 900 lediglich eine Aufsummierung sämtlicher bei dieser Post eröffneten

Untergliederungen darstellt. Da bei diesem Ansatz neben der Untergliederung 901 keine weite -

ren Untergliederungen mehr bestehen, sind beide Ansätze ident. Wie der Beilage4 zu entneh -

men ist, beziehen sich die Ansätze auf Förderungen für die technischen Stutzstruktur (Büro für

Gemeinschaftsinitiativen und Programme der EU - GIP). Die Rückverbuchung der im Jahr 1996

geleisteten Zahlungen ergibt sich aus dem Umstand, daß die Trägerschaft für diese Förderung

durch das Arbeitsmarktservice übernommen wurde.

Zu Frage 7:

Die in der Beilage 5 angeführten Projekte sind im Rahmen der EU - Gemeinschaftsinitiative

EMPLOYMENT aus Mitteln des ESF und aus nationalen Mitteln gefördert worden. Die

Rückverbuchungen ergeben sich aus dem Umstand, daß die Trägerschaft für die Förderungen

bei diesem Ansatz größtenteils durch das Arbeitsmarktservice übernommen wurde.

Zu Frage 8:

Bei diesem Ansatz handelt es sich um eine Subvention der Forschungszentrum Seibersdorf

GmbH.

Zu den Fragen 9 und 10:

Der Ansatz 1/15436/22/Priv./7660/900 (Frage 10) ist eine Aufsummierung der Untergliede

rungen 901 (Frage 9), 908, 909, 913, 916, 917 und 918, wobei folgende Institutionen geför -

dert wurden:

Geförderte Institutionen

 Betrag in S

Bizeps

 100.000

Hilfe für psychisch Erkrankte (HPF)

 255.000

Integration Österreich (1:0)

 70.000

Kriseninterventionszentrum

 220.000

Lebenshilfe Österreich

 220.000

Österr. Autistenhilfe

 210.000

Österr. Blindenverband

 270.000

Österr. Bund für Schwerhörige und Spätertaubte

 500.000

Österr. Gehörlosenbund

 200.000

Österr. Gesellschaft für Muskeikranke

 100.000

Östeir. Komitee für Soziale Arbeit (ÖKSA)

 135.000

Österr. Seniorenring

 100.000

Österr. Zivilinvalidenverband

 1.019.787

Pro Senectute Österreich

 310.000

Verband aller Körperbehinderten Österreichs

 200.000

Verband der Querschnittgelähmten Österreichs

 60.000

Verein Lebenswertes Leben

 90.000

Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste

 240.000

Wiener Taubstummen - u. Fürsorgeverband (WITAF)

 300.000

Zentralorganisation der KOV - Verbände

 200.000

Zentralverband der Pensionisten Österreichs

 60.000

abzüglich nicht verwendeter Förderungsbeträge aus Vorjahren

 -150.785

Volkshilfe Österreich

 -85.857

Österr. Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

 -64.928

Zwischensumme (1/15436/7660/901)

 4.709.002

Pensionistenverband Österreich (../908)

 2.612.900

Volkshilfe Österreich (../909)

 2.875.000

Österr. Pensionisten - und Rentnerbund (../913)

 999.266

Österr. Caritaszentrale (../916)

 1.835.832

Österr. Hilfswerk (.1917)

 1.740.000

Österr. Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (../918)

 1.940.000

Summe (1/15436/7660/900)

 16.712.000

Zu Frage 11:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 6.

Zu Frage 12:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 7.

Zu Frage 13:

Der Ansatz 1/15516/22/Unt./7430 bezieht sich auf die Förderung von Betrieben nach dem

Arbeitsmarktservicegesetz. Aufgrund der großen Anzahl von geförderten Unternehmen wer -

den diese Zahlungen vom Bundesrechenamt nur buchungsmäßig ausgewiesen. Da diese Daten

dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht zur Verfügung stehen, ist

eine Auflistung der einzelnen Empfänger wegen des daanit verbundenen außerordentlichen

Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Die Beträge und die Anzahl der Buchungen jeweils

gegliedert nach Bundesländern sind jedoch der Beilage 8 zu entnehmen.

Zu Frag 14 und 15:

Die Beträge beim Ansatz 1/15516/22/Priv./7660/901 (Frage 14) und beim Ansatz 1/15516/22/

Priv./7660/900 (Frage 15) entsprechen einander aus verrechnungstechnischen Gründen. Dies

deshalb, weil die Untergliederung 900 lediglich eine Aufsummierung sämtlicher bei dieser Post

eröffneten Untergliederungen darstellt. Da neben 901 keine weiteren Untergliederungen beste

hen, sind beide Ansätze ident. Beide Ansätze beziehen sich somit auf die selben Förderungsfäl

le und Empfänger. Diese Ansätze betreffen Förderungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

und werden aufgrund der großen Anzahl von Förderungsfällen vom Bundesrechenamt nicht

einzeln ausgewiesen, so daß sie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

aufgegliedert nicht zur Verfügung stehen. Bezüglich der Aufteilung nach Bundesländern darf

auf Beilage 9 verwiesen werden.

Zu Frage 16:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 10. Die große Zahl der Buchungen

resultiert aus dem Umstand, daß jeder Kurs (Berufsausbildung) gesondert abgerechnet wird.

Die betragliche Summe der Buchungen je Institut ist bei der jeweiligen PE - KTO - SUMME

(Personenkonto - Summe) ersichtlich.

Zu Frage 17:

Der Ansatz 1/15516/22/Priv./7680 bezieht sich auf Beihilfen für Einzelpersonen. Dabei handelt

es sich nicht um die Finanzierung von Projekten, sondern um Hilfestellungen, die in der Regel

nach § 34 des Arbeitsmarktservicegesetzes gewährt werden und der Erlangung eines Arbeits -

oder Ausbildungsplatzes beziehungsweise der Sicherung einer Beschäfligung dienen. So wer -

den zum Beispiel Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie als Ersatz von Teilnah -

mekosten bei Ein -, Um - oder Nachschulungen gewährt.

Es ist offensichtlich, daß die gegenständlichen Datenschutzwürdige Interessen auf Geheimhal -

tung im Sinn des in Verfassungsrang stehenden § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes berühren,

insbesondere weil aufgrund der Höhe der Leistungen Rückschlüsse auf die Art der Beihilfe und

somit auch auf eine mögliche Arbeitslosigkeit gezogen werden könnten. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, daß bei einer Beantwortung der Anfrage die Daten betreffend mehrerer tau -

send Personen offenbart werden müßten und somit auch quantitativ eine bedeutende Beein-

trächtigung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes gegeben wäre.

Die Beantwortung der gegenständlichen Frage würde daher einen unverhältnismäßigen Eingriff

in das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten, so daß eine derartige Beantwortung rechtlich

nicht möglich ist (§ 91 Abs. 4 GOG). Aus der Beilage 11 sind aber die Höhen der Beihilfen

und die Anzahl der Buchungen in Bezug auf die einzelnen Bundesländer ersichtlich.

Zu Frage 18:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 12.

Zu Frage 19:

Bei diesem Ansatz handelt es sich um eine Förderung der Steyr - Daimler - Puch AG im Rahmen

von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz.

Zu Frage 20:

Bei diesem Ansatz handelt es sich um eine Förderung der Lenzing Lyocell GmbH u. Co. KG

im Rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz.

Zu Frage 21:

Bei diesem Ansatz handelt es sich um eine Förderung der Lenzing Lyocell GmbH u. Co. KG.

Zu Frage 22:

Bei diesem Ansatz handelt es sich ausschließlich um Förderungen aus dem Bereich des Kon -

sumentenschutzes. Durch die vorletzte Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. 1

Nr.21/97, wurden die Angelegenheiten des Konsumentenschutzes in den Wirkungsbereich des

Bundeskanzleramtes übertragen (Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2). Aufgrtmd einer

Entschließung des Herrn Bundespräsidenten gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG wurde die Bundes -

ministerin Mag. Barbara Prammer mit der Wahrnehmung dieser Agenden betraut. Diese Frage

betriffi daher Angelegenheiten, die außerhalb meines sachlichen Wirkungsbereiches liegen, so

daß die Erteilung der gewünschten Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist (§ 91

Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975).

Zu Frage 23:

Bei den bei Ansatz 1/17206/21/Priv./7660/900 im Jahr 1996 verrechneten Subventionen han -

delt es sich entsprechend den Bestimmungen des Ansatz -  und Kontenplanes um die Summie -

rung der bei den Untergliederungen 901 bis 999 verrechneten Beträge, da die Untergliederung

900 als Sammelkonto für alle nachfolgenden Untergliederungen fungiert,

Die bei den Untergliederungen 902 bis 999 verrechneten Förderungen können dem Förde -

rungsbericht 1996 entnommen werden; die bei der Untergliederung 901 verrechneten Förde -

rungen sind der Beilage 13 zu entnehmen. Die Summe der beiliegenden Aufstellung entspricht

nicht der Summe im Rechnungsabschluß 1996, da im Rechnungsabschluß 1996 auch jene

Beträge bereits berücksichtigt sind, die im Jahr 1996 von Förderungen der Vorjahre zurückbe -

zahlt wurden.

Zu Frage 24:

Bei den unter diesem Ansatz verrechneten Subventionen in der Höhe von 1,045 Mio. S handelt

es sich um die Gewährung von Förderungen zur Weiterführung der gesundheitspolitisch rele -

vanten Forschungsarbeiten an die Ludwig Boltzmann4nstitute für Zellbiologie und lnnmun -

biologie der Haut (S 225.000,-), für Epidemiologie und Gesundheitssystemforschung

(S 650.000,-) und für Gerostomatologie (S 170.000,-).

Frage 25:

Bei diesen Subventionen handelt es sich um die Gewährung von Förderungen zur Ausbildung

von Fachärzten und Ärzten für Allgemeinmedizin in Lehrpraxen. Im Jahr 1996 wurden insge -

samt 1 Facharzt und 168 Ärzte für Allgemeinmedizin vom Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales gefördert.

Auf die Aufzählung jedes einzelnen Förderungsnehmers wird im Hinblick auf die Verwal -

tungsökonomie verzichtet.

Zu den Fragen 26 und 27:

Beim Ansatz 1/17226/21/Öff/7305/900 Frage 27) handelt es sich um die Aufsummierung

der Konten 901 (Frage 26) und 910, wobei bei Konto 910 im Jahr 1996 keine Förderungen

verrechnet wurden.

Beim Ansatz 1/17226/21/Öff./7305/901 handelt es sich um die Förderung von nach § 22

Suchtgiftgesetz anerkannten Einrichtungen, die von Gemeinden oder Städten betrieben

werden. Der Betrag von S 1,216 Mio. verteilt sich auf den Magistrat der Stadt Klagenfurt -

Drogenberatungsstelle „Viva“ (S 600.000,-) und den Magistrat der Stadt Wels - Drogenbera-

tungsstelle „Circle" (S 616.000,--). Die Förderungsmittel wurden für Personal - und Sachkosten

gewährt.

Zu Frag 28 und 29:

Bei den bei Ansatz 1/17226/21/Priv./7660/900 (Frage 29) verrechneten Subventionen handelt

es sich entsprechend den Bestimmungen des Ansatz - und Kontenplanes um die Summierung

der bei den Untergliederungen 901 (Frage 28) bis 919 verrechneten Beträge, da die Unterglie -

derung 900 als Sammelkonto für alle nachfolgenden Untergliederungen dient.

Die bei den Untergliederungen 903 bis 919 verrechneten Förderungen können dem Förde -

rungsbericht 1996 entnommen werden. Die bei der Untergliederung 901 verrechneten Förde -

rungen ergeben sich aus der Beilage 14.


Beilagen konnten nicht gescannt werden !!!