3487/AB XX.GP
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Heidrun Silhavy und Genossen vom
21. Jänner 1998, Nr. 3544/J, betreffend Gewährung von Sonderkarenzurlaubsgeld beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Der dem Familienrecht entstammende Begriff der Scheidung setzt voraus, daß hier nicht bloß
eine formell, sondern eine materiell rechtskräftige Ehescheidung vorliegt. Erst ab der
materiellen Rechtskraft des Scheidungsurteils gilt die Scheidung als endgültig vollzogen und
erst ab diesem Zeitpunkt liegt ein Rechtstitel vor, auf Grund dessen der Anspruch auf
Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht. Eine Leistung des Sonderkarenzurlaubsgeldes vor der
materiellen Rechtskraft der Scheidung wäre entweder eine Vorschußleistung oder eine
Sozialleistung sui generis, die derzeit im Gesetz nicht vorgesehen ist.