3487/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Heidrun Silhavy und Genossen vom

21. Jänner 1998, Nr. 3544/J, betreffend Gewährung von Sonderkarenzurlaubsgeld beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

Der dem Familienrecht entstammende Begriff der Scheidung setzt voraus, daß hier nicht bloß

eine formell, sondern eine materiell rechtskräftige Ehescheidung vorliegt. Erst ab der

materiellen Rechtskraft des Scheidungsurteils gilt die Scheidung als endgültig vollzogen und

erst ab diesem Zeitpunkt liegt ein Rechtstitel vor, auf Grund dessen der Anspruch auf

Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht. Eine Leistung des Sonderkarenzurlaubsgeldes vor der

materiellen Rechtskraft der Scheidung wäre entweder eine Vorschußleistung oder eine

Sozialleistung sui generis, die derzeit im Gesetz nicht vorgesehen ist.