3490/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen vom
22. Jänner 1998, Nr. 3583/J, betreffend Personalpolitik innerhalb der Post, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß gemäß § 11 Abs. 1 Poststrukturgesetz,
BGBl.Nr. 201/1996, dem Bundesministerium für Finanzen ausschließlich die Verwaltung der
Anteilsrechte des Bundes an der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(PTBG) obliegt, die ihrerseits zu 100 % Eigentümerin der Post und Telekom Austria Aktienge -
sellschaft (PTA) ist.
Zwischen der PTBG und der PTA besteht gemäß § 13 Poststrukturgesetz kein Konzernver -
hältnis, sodaß die PTBG auf operative Angelegenheiten der PTA keine Einwirkungsmöglich -
keiten und auch keine diesbezüglichen Auskunftsrechte hat.
Die gestellten Fragen betreffen Entscheidungen von Organen der PTA und damit keine in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung,
insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privat -
rechten, und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten
Fragerecht nicht erfaßt. Grundsätzlich möchte ich aber auf folgendes hinweisen:
Zu 1.:
Der Abschluß der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern der PTA liegt gemäß den
aktienrechtlichen Bestimmungen in der Verantwortung
des Aufsichtsrates der PTA.
Leistungs - und erfolgsorientierte Komponenten in Verträgen zur Besetzung von Mitgliedern
eines Leitungsorgans sind im staatsnahen Unternehmensbereich im übrigen auch gemäß
dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr.26/1998, zulässig.
Zu 2. und 3.:
Entscheidungen im operativen Bereich der PTA, die gemäß § 1 Abs. 3 des Poststrukturge -
setzes nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist, fallen ausschließlich in die Zustän -
digkeit der Unternehmensorgane Vorstand und Aufsichtsrat.
Die Karenzierungen von Beamten vor Ruhestandsversetzung im Rahmen des Sozialplans der
PTA erfolgen auf Grundlage des Artikels 14 des 1. Budgetbegleitgesetzes,
BGBl. I Nr.138/1997 (Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausge-
gliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des
Poststrukturgesetzes) und sind eine der notwendigen Voraussetzungen zur kontinuierlichen
Verringerung des Personalstandes der PTA und damit auch Voraussetzung für die gemäß
dem Poststrukturgesetz bis zum 31. Dezember 1999 zu erfolgende Börseneinführung der
Gesellschaft. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, daß von jedem
Beamten vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Zustimmung zur Karenzierung ein -
geholt wird und daher jede Karenzierung auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht.
