3490/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen vom

22. Jänner 1998, Nr. 3583/J, betreffend Personalpolitik innerhalb der Post, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß gemäß § 11 Abs. 1 Poststrukturgesetz,

BGBl.Nr. 201/1996, dem Bundesministerium für Finanzen ausschließlich die Verwaltung der

Anteilsrechte des Bundes an der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

(PTBG) obliegt, die ihrerseits zu 100 % Eigentümerin der Post und Telekom Austria Aktienge -

sellschaft (PTA) ist.

Zwischen der PTBG und der PTA besteht gemäß § 13 Poststrukturgesetz kein Konzernver -

hältnis, sodaß die PTBG auf operative Angelegenheiten der PTA keine Einwirkungsmöglich -

keiten und auch keine diesbezüglichen Auskunftsrechte hat.

Die gestellten Fragen betreffen Entscheidungen von Organen der PTA und damit keine in die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung,

insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privat -

rechten, und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten

Fragerecht nicht erfaßt. Grundsätzlich möchte ich aber auf folgendes hinweisen:

Zu 1.:

Der Abschluß der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern der PTA liegt gemäß den

aktienrechtlichen Bestimmungen in der Verantwortung des Aufsichtsrates der PTA.

Leistungs - und erfolgsorientierte Komponenten in Verträgen zur Besetzung von Mitgliedern

eines Leitungsorgans sind im staatsnahen Unternehmensbereich im übrigen auch gemäß

dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr.26/1998, zulässig.

Zu 2. und 3.:

Entscheidungen im operativen Bereich der PTA, die gemäß § 1 Abs. 3 des Poststrukturge -

setzes nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist, fallen ausschließlich in die Zustän -

digkeit der Unternehmensorgane Vorstand und Aufsichtsrat.

Die Karenzierungen von Beamten vor Ruhestandsversetzung im Rahmen des Sozialplans der

PTA erfolgen auf Grundlage des Artikels 14 des 1. Budgetbegleitgesetzes,

BGBl. I Nr.138/1997 (Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausge-

gliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des

Poststrukturgesetzes) und sind eine der notwendigen Voraussetzungen zur kontinuierlichen

Verringerung des Personalstandes der PTA und damit auch Voraussetzung für die gemäß

dem Poststrukturgesetz bis zum 31. Dezember 1999 zu erfolgende Börseneinführung der

Gesellschaft. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, daß von jedem

Beamten vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Zustimmung zur Karenzierung ein -

geholt wird und daher jede Karenzierung auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht.