3493/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlosserle - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl. Ing. Leopold Schöggl und Genossen vom
22. Jänner 1998, Nr. 3604/J, betreffend Aufnahme von Fachhochschulabsolventen in den
öffentlichen Dienst, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Bundesministerium für Finanzen gibt es keine zentrale Erfassung von Bewerberdaten bei
den einzelnen Bundesdienststellen. Es ist mir daher nicht möglich, in der zur Verfügung
stehenden Zeit von zwei Monaten diesen Punkt der Anfrage konkret zu beantworten.
Zu 2.:
Aufnahmeentscheidungen werden im Rahmen der Verantwortlichkeit der einzelnen Ressorts
getroffen. Es ist davon auszugehen, daß im Zuge solcher Aufnahmeentscheidungen auch
Bewerber mit Fachhochschul - Ausbildung berücksichtigt werden. Eine Aussage über die Zahl
solcher Aufnahmen und die Bereiche, in denen sie stattfinden werden, kann dabei nicht ge-
troffen werden, zumal - neben einer Reihe anderer Faktoren - das Ausschreibungsverhalten,
die Bewerberstrukturen und die Ergebnisse der Bewerberevaluationen nicht vorhersehbar
sind. Weiters ist zu berücksichtigen, daß derartige Ausbildungen zu einem großen Teil auf
Berufsfelder zugeschnitten sind, die schwerpunktmäßig außerhalb des Bundesdienstes
liegen. Vorrangiges Ziel des Fachhochschulwesens war und ist es, für den privaten Sektor
fundiert, innerhalb kürzerer Zeit und praxisorientiert ausgebildete Absolventen hervorzu -
bringen. Der öffentliche Dienst hat bei der Einführung der Fachhochschulen eher eine
marginale Rolle gespielt.
Zu 3.:
Aus heutiger Sicht ist eine generelle Gleichstellung des Fachhochschul - Abschlusses mit
einem Universitätsabschluß nicht beabsichtigt. Dies deshalb, weil zukünftige Forderungen
absehbar sind, bei einer derartigen Vorgangsweise auch bereits bestehende postsekundäre
Ausbildungsgänge als Zugang zu einer A - wertigen Besoldung zu betrachten. Dies hätte
massive Besoldungsforderungen großer Gruppen des öffentlichen Dienstes zur Folge.
Gemäß Anlage 1 Z 1.12 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 ist als Besonderes Er -
nennungserfordernis für den Höheren Dienst eine abgeschlossene Hochschulbildung vor -
gesehen, die durch den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul -
Studiengesetzes nachzuweisen ist. An diesem Ernennungserfordernis ist festzuhalten. Es
kann aber davon ausgegangen werden, daß bei höherwertiger Verwendung in Einzelfällen bei
Ausfüllung eines A(a) - wertigen Arbeitsplatzes das Instrumentarium der Besoldungsreform
greifen wird.
Zu 4.:
Sowohl bei der Aufnahme in den Bundesdienst als auch bei der Auswahl von Personen, die
mit einer Leitungsfunktion betraut werden sollen, ist bereits nach dem geltenden Aus -
schreibungsgesetz 1989 der Einsatz moderner Personalmanagementmethoden und die
Mitwirkung externer Berater zulässig. Auch ein bereits im Oktober 1994 versendetes Rund-
schreiben des Bundeskanzleramtes weist ausdrücklich auf die Zulässigkeit dieser Methoden
hin.
Zu 5.:
Bei den Arbeiten zu einem neuen Vertragsrecht wird davon ausgegangen, daß keine rigiden
Ernennungserfordernisse normiert werden, sondern die Fähigkeiten und Kenntnisse der Be -
werber an den Anforderungen des Arbeitsplatzes gemessen werden, wobei der Bildungsweg,
in dem die Qualifikation erworben worden ist, in den Hintergrund treten soll.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß eine generelle Zuordnung der Ab-
solventen von Fachhochschul - Studiengängen zu A - wertigen Verwendungsgruppen im
Rahmen der gesetzlichen Ernennungserfordernisse
nicht beabsichtigt ist, weil eine solche
Zuordnung auch im Widerspruch zu einem sinnvollen Einsatz knapper werdender
Ressourcen für den Personalbereich stünde. Auch ohne eine generelle Maßnahme kann
jedoch schon derzeit im Einzelfall eine adäquate und auf den Arbeitsmarkt Bedacht
nehmende Entlohnung vorgenommen werden und wird diese im neuen Vertragsrecht im
Interesse der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstgebers am Arbeitsmarkt auch ge -
boten sein.