3494/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr 3545/J betreffend

Umstellung der Normalnull - Linie und ihre Auswirkungen, welche die Abgeordneten Koller,

Wenitsch und Aumayr am 21 Jänner 1998 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Erhaltung des Höhenpunktfeldes besonderer Genauigkeit umfaßt u.a. auch die Anpassung

der Ergebnisse der den Punkten zugeordneten Meereshöhen an die von Wissenschaft, Technik

und Wirtschaft gestellten Anforderungen in Hinblick auf Genauigkeit, Zuverlässigkeit und

Verknüpfbarkeit mit anderen technischen Informationen.

Diese Anpassung wurde seit Bestehen des Punktfeldes durch regelmäßige Übermessungen und

Neurechnungen durchgeführt.

Trotzdem weist das derzeit in Österreich in Verwendung stehende „Gebrauchs“ - Höhensystem

Mängel auE, die vor allem bei Kombination mit modernen Meßtechniken (wie z.B. GPS -

Global Positioning System) zu Widersprüchen und damit zu Mehraufwand bei

Folgemessungen führen.

Der Übergang auf das "Neue Höhensystem“ soll im Rahmen bilateraler Projekte und

international koordinierter Aktivitäten auch einen einheitlichen Höhenbezug für ganz Europa

ermöglichen. Die Differenzen zwischen den Höhensystemen Österreichs und jenen seiner

Nachbarstaaten liegen zwischen - 7 cm und + 61 cm.

Die Umstellung auf das „Neue Höhensystem“ wird eine wesentliche Verbesserung in der

technischen Durchführung von Folgeprojekten bewirken. Der wirtschaftliche Effekt liegt u.a.

in der Vermeidung von Zwängen und Diskrepanzen und damit in der Vermeidung von Nach -

bzw. Kontrollmessungen sowohl im innerösterreichischen Bereich als auch bei

zwischenstaatlichen Kooperationen.

Antwort zu den Punkten 2 und 10 der Anfrage:

Gemäß § 1 Z 1 lit c des Vermessungsgesetzes ist das Bundesamt für Eich - und

Vermessungswesen mit der Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer

Genauigkeit (Präzisionsnivellement) beauftragt.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Für dieses Vorhaben werden derzeit keine zusätzlichen Mittel aufgewendet.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Ein möglicher Übergang setzt auf die vorhandenen Meßdaten auf und erfordert keine eigene

„Neubemessung“.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die Neuberechnung der Höhenpunkte wird ebenfalls keine nennenswerten Folgekosten in

Publikationen u.ä. verursachen. Die Höhenangaben „vor" bzw. „nach“ der Umstellung des

Höhenbezugssystemes werden mit der entsprechenden Kennzeichnung ausgewiesen sein

Ebenso wird der Übergang auf das "Neue Höhensystem“ grundsätzlich keinen Einfluß auf die

kartographischen Produkte haben. Die möglichen Änderungen der Meereshöhe liegen im

allgemeinen innerhalb des Unschärfebereiches der (Höhen -) Darstellung.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Das Berggesetz 1975 enthält in §§ 36, 83 und 115 eine Bezugnahme auf „Höhe über Adria“.

Andere Rechtsvorschriften, wie etwa die Betriebsfunkverordnung, BGBl Nr. 639/1995,

verpflichten schon jetzt zur Angabe der „Höhe über Normalnull“.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Keine

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Keine, da die Höhe in der Natur unverändert bleibt, selbst wenn der Bezugspunkt geändert

wurde.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Im Rahmen eines Begutachtungs - bzw. Stellungnahmeverfahrens des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten im Jahr 1985 wurden potentielle Anwender des Höhensystems

über das Projekt informiert und zur Stellungnahme eingeladen. Etwa 80% der Stellungnahmen

waren positiv. Die restlichen offenen Fragen konnten grundsätzlich bereinigt werden.