3494/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr 3545/J betreffend
Umstellung der Normalnull - Linie und ihre Auswirkungen, welche die Abgeordneten Koller,
Wenitsch und Aumayr am 21 Jänner 1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Erhaltung des Höhenpunktfeldes besonderer Genauigkeit umfaßt u.a. auch die Anpassung
der Ergebnisse der den Punkten zugeordneten Meereshöhen an die von Wissenschaft, Technik
und Wirtschaft gestellten Anforderungen in Hinblick auf Genauigkeit, Zuverlässigkeit und
Verknüpfbarkeit mit anderen technischen Informationen.
Diese Anpassung wurde seit Bestehen des Punktfeldes durch regelmäßige Übermessungen und
Neurechnungen durchgeführt.
Trotzdem weist das derzeit in Österreich in Verwendung stehende „Gebrauchs“ - Höhensystem
Mängel auE, die vor allem bei Kombination mit modernen Meßtechniken (wie z.B. GPS -
Global Positioning System) zu Widersprüchen und damit zu Mehraufwand bei
Folgemessungen führen.
Der Übergang auf das "Neue Höhensystem“ soll im Rahmen bilateraler Projekte und
international koordinierter Aktivitäten auch einen einheitlichen Höhenbezug für ganz Europa
ermöglichen. Die Differenzen zwischen den Höhensystemen Österreichs und jenen seiner
Nachbarstaaten liegen zwischen - 7 cm und + 61 cm.
Die Umstellung auf das „Neue Höhensystem“ wird eine wesentliche Verbesserung in der
technischen Durchführung von Folgeprojekten bewirken. Der wirtschaftliche Effekt liegt u.a.
in der Vermeidung von Zwängen und Diskrepanzen und damit in der Vermeidung von Nach -
bzw. Kontrollmessungen sowohl im innerösterreichischen Bereich als auch bei
zwischenstaatlichen Kooperationen.
Antwort zu den Punkten 2 und 10 der Anfrage:
Gemäß § 1 Z 1 lit c des Vermessungsgesetzes ist das Bundesamt für Eich - und
Vermessungswesen mit der Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer
Genauigkeit (Präzisionsnivellement) beauftragt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Für dieses Vorhaben werden derzeit keine zusätzlichen Mittel aufgewendet.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Ein möglicher Übergang setzt auf die vorhandenen Meßdaten auf und erfordert keine eigene
„Neubemessung“.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Neuberechnung der Höhenpunkte wird ebenfalls keine nennenswerten Folgekosten in
Publikationen u.ä. verursachen. Die Höhenangaben „vor" bzw. „nach“ der Umstellung des
Höhenbezugssystemes werden mit der
entsprechenden Kennzeichnung ausgewiesen sein
Ebenso wird der Übergang auf das "Neue Höhensystem“ grundsätzlich keinen Einfluß auf die
kartographischen Produkte haben. Die möglichen Änderungen der Meereshöhe liegen im
allgemeinen innerhalb des Unschärfebereiches der (Höhen -) Darstellung.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Das Berggesetz 1975 enthält in §§ 36, 83 und 115 eine Bezugnahme auf „Höhe über Adria“.
Andere Rechtsvorschriften, wie etwa die Betriebsfunkverordnung, BGBl Nr. 639/1995,
verpflichten schon jetzt zur Angabe der „Höhe über Normalnull“.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Keine
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Keine, da die Höhe in der Natur unverändert bleibt, selbst wenn der Bezugspunkt geändert
wurde.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Im Rahmen eines Begutachtungs - bzw. Stellungnahmeverfahrens des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten im Jahr 1985 wurden potentielle Anwender des Höhensystems
über das Projekt informiert und zur Stellungnahme eingeladen. Etwa 80% der Stellungnahmen
waren positiv. Die restlichen offenen Fragen konnten grundsätzlich bereinigt werden.