3496/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen ha -

ben am 19. Jänner 1998 unter der Nr. 3499/J eine Anfrage betreffend ,,Poli -

zeikontakte des Landeshauptmann -  Stv. BUCHLEITNER“ an mich gerichtet,

die folgenden Wortlaut hat:

1. Ist es nach Ihren Informationen üblich, daß SPÖ  - Landesvorsitzende Poll -

zeibeamte während deren Dienstzeit zu Gesprächen laden, um vertrauliche

Mitteilungen aus dem Bereiche Ihres Ministeriums zu erlangen?

2. Besteht eine diesbezügliche Übung durch Mitglieder der Landesregierun-

gen Ihrer eigenen Partei, der SPÖ, oder auch der ÖVP?

3. Sind Ihnen ähnliche Vorfälle bekannt, wo Landespolitiker Polizeibeamte zu

Angelegenheiten Ihres Ministeriums befragt haben? -  Wenn ja, erfolgt dies

nach jeweiliger Rücksprache mit Ihrem Ministerium und der dortigen Billi -

gung?

4. Wie ist das Vorgehen des SPÖ - Obmannes BUCHLEITNER einerseits und

des betroffenen Polizeibeamten andererseits rechtlich, insbesondere straf -

rechtlich, einzustufen?

5. Wie ist das Verhalten des Polizeidirektors Dr. SCHWEIGER rechtlich, ins -

besondere strafrechtlich, vor dem Hintergrund des geschilderten Sachver -

haltes zu bewerten?

6. Stimmen Sie mit den unterzeichneten Abgeordneten in der Bewertung

überein, daß sowohl das Verhalten BUCHLEITNERs wie auch jenes des

Polizeidirektors SCHWEIGER tatbestandsmäßig eine Bestimmungstäter -

schaft zu einer strafbaren Handlung darstellt? - Wenn nein, wie begründen

Sie Ihre verneinende Meinung?

7. Werden Sie vor dem Hintergrund des oben dargestellten Sachverhaltes

gegen BUGHLEITNER in Erfüllung Ihrer Verpflichtung nach § 84 StPO

strafrechtliche Ermittlungen anstellen lassen, und hierbei ohne Rücksicht

auf Dienstrang und Parteizugehörigkeit jedem Verdacht nachgehen las-

sen? -  Wenn nein, warum nicht?

8. Werden Sie gegen Dr. SCHWEIGER Ermittlungen und disziplinarrechtliche

Schritte einleiten? - Wenn nein, warum nicht?

9. Werden Sie über Ihre strafrechtlich erheblichen Ermittlungsergebnisse um -

gehende Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft veranlassen?

- Wenn nein, warum nicht?

10. Werden Sie die Öffentlichkeit über die diesbezüglichen Ermittlungen und

Veranlassungen Ihres Ministeriums in gleicher Weise unterrichten, wie die -

se über die jüngsten Vorgänge im Bereich der BPD Salzburg informiert

wurde?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Jedermann kann Beamte meines Ressorts um Auskünfte ersuchen, die von

diesen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B.

des Auskunftspflichtgesetzes) zu erteilen sind.

Zu den Fragen 4 bis 10:

Der in Rede stehende Sachverhalt war unter anderem Gegenstand einer an -

onymen Dienstaufsichtsbeschwerde, die gemäß § 109 Abs. 1 BDG in Verbin -

dung mit § 84 StPO der Staatsanwaltschaft Salzburg zur Kenntnisnahme und

allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt wurde. Darüberhinaus hat der

von Ihnen erwähnte Polizeibeamte, der an dem in Rede stehenden Gespräch

beteiligt war, anläßlich seiner Einvernahme durch Beamte der kriminalpolizeili -

chen Abteilung der Bundespolizeidirektion Salzburg eine ausführliche Dar -

stellung des Gespräches zu Protokoll gegeben. Diese Schilderung ist zusam -

men mit der Strafanzeige gegen den Beamten an die Staatsanwaltschaft

Salzburg weitergeleitet worden. Alle weiteren Schritte werden sich am Ergeb -

nis der staatsanwaltlichen Überprüfung des Sachverhalts zu orientieren ha -

ben.