3500/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei -

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Franz Koller

und Kollegen vom 21. Jänner 1998, Nr. 3546/J, betreffend Umstellung

der Normalnull - Linie - Auswirkungen auf das Bergbauernprogramm,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Einleitend ist festzustellen, daß ein Übergang auf ein „Neues

Höhensystem“ nicht auf eine Initiative oder einen Forschungsauftrag

des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft zurückzuführen

ist. Die Entscheidung darüber liegt auch nicht im Aufgabenbereich

des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft.

Es darf daher auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichteten schriftlichen

Anfrage Nr. 3545/J verwiesen werden.

Zu den Fragen 4 bis 8:

Grundsätzlich enthalten die im Vollzugsbereich des Bundes -

ministeriums für Land - und Forstwirtschaft gelegenen Gesetze und

Verordnungen keine Höhenangaben.

Die Verordnung des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft

über forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 512/1996, enthält zwar

im Anhang V Höhenangaben (Bereichsangaben) für die natürlichen

Waldgesellschaften; sie können jedoch nicht als alleiniges

Kriterium für die Abgrenzung verwendet werden. Durch eine Abände -

rung des Bezugspunktes sind keine Auswirkungen auf diese

Rechtsmaterie gegeben.

Weiters sind Höhenangaben in der Wasserwirtschaft u.a. von Bedeu -

tung für die Zuordnung von Meßstellen der Meßnetze des Hydro -

graphischen Dienstes und der Wassergüteerhebung, die Flußbaukartei

sowie für die Planung und Durchführung wasserwirtschaftlicher und

wasserbaulicher Projekte. So beziehen sich die Höhenangaben in

wasserrechtlichen Bescheiden und Projekten u.a. hinsichtlich des

Stauzieles, des Absenkzieles, der Dammkrone und anderer Anlagen -

teile, der Grundwasserspiegellagen, der zulässigen Tiefen von

Materialgewinnungen (Naß - und Trockenbaggerungen) oder anderer

spezifischer Projektangaben usw. derzeit im Regelfall auf die

Höhenkote bei Triest (m ü. A., über Adria).

Hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf das Bergbauernprogramm ist

davon auszugehen, daß Berggebiete in Artikel 23 Abs. 1 der Verord -

nung (EG) Nr. 950/97 des Rates zur Verbesserung der Effizienz der

Agrarstruktur (entspricht inhaltlich der früheren Effizienz - Veror -

dnung Nr. 2328/91 und der Richtlinie 75/268/EWG des Rates über die

Landwirtschaft in Berggebieten) grundsätzlich definiert werden.

In der Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1995 über das Gemein -

schaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete

in Österreich (95/212/EG) werden als Kriterien zur Abgrenzung der

Berggebiete in Österreich entweder eine Höhenlage von in der Regel

mindestens 700 m (Ortsmittelpunkt oder durchschnittliche Höhe der

Gemeinde) bzw. ausnahmsweise 600 m und im Kombinationsfall (in

Verbindung mit einer durchschnittlichen Hangneigung von mindestens

15 %) 500 m festgelegt. Gemäß Artikel 21 Abs. 2 der VO 950/97 legt

der Rat auf Vorschlag der Kommission das Verzeichnis der benachtei-

ligten Gebiete der Mitgliedstaaten fest. Eine Umstellung in der

Berechnung von Höhenangaben in der von Ihnen dargestellten Form

kann zu keiner Änderung dieser Einstufung führen.