3500/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei -
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Franz Koller
und Kollegen vom 21. Jänner 1998, Nr. 3546/J, betreffend Umstellung
der Normalnull - Linie - Auswirkungen auf das Bergbauernprogramm,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Einleitend ist festzustellen, daß ein Übergang auf ein „Neues
Höhensystem“ nicht auf eine Initiative oder einen Forschungsauftrag
des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft zurückzuführen
ist. Die Entscheidung darüber liegt auch nicht im Aufgabenbereich
des Bundesministers für Land - und
Forstwirtschaft.
Es darf daher auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichteten schriftlichen
Anfrage Nr. 3545/J verwiesen werden.
Zu den Fragen 4 bis 8:
Grundsätzlich enthalten die im Vollzugsbereich des Bundes -
ministeriums für Land - und Forstwirtschaft gelegenen Gesetze und
Verordnungen keine Höhenangaben.
Die Verordnung des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft
über forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 512/1996, enthält zwar
im Anhang V Höhenangaben (Bereichsangaben) für die natürlichen
Waldgesellschaften; sie können jedoch nicht als alleiniges
Kriterium für die Abgrenzung verwendet werden. Durch eine Abände -
rung des Bezugspunktes sind keine Auswirkungen auf diese
Rechtsmaterie gegeben.
Weiters sind Höhenangaben in der Wasserwirtschaft u.a. von Bedeu -
tung für die Zuordnung von Meßstellen der Meßnetze des Hydro -
graphischen Dienstes und der Wassergüteerhebung, die Flußbaukartei
sowie für die Planung und Durchführung wasserwirtschaftlicher und
wasserbaulicher Projekte. So beziehen sich die Höhenangaben in
wasserrechtlichen Bescheiden und Projekten u.a. hinsichtlich des
Stauzieles, des Absenkzieles, der Dammkrone und anderer Anlagen -
teile, der Grundwasserspiegellagen, der zulässigen Tiefen von
Materialgewinnungen (Naß - und Trockenbaggerungen) oder anderer
spezifischer Projektangaben usw. derzeit im Regelfall auf die
Höhenkote bei Triest (m ü. A., über Adria).
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf das Bergbauernprogramm ist
davon auszugehen, daß Berggebiete in
Artikel 23 Abs. 1 der Verord -
nung (EG) Nr. 950/97 des Rates zur Verbesserung der Effizienz der
Agrarstruktur (entspricht inhaltlich der früheren Effizienz - Veror -
dnung Nr. 2328/91 und der Richtlinie 75/268/EWG des Rates über die
Landwirtschaft in Berggebieten) grundsätzlich definiert werden.
In der Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1995 über das Gemein -
schaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete
in Österreich (95/212/EG) werden als Kriterien zur Abgrenzung der
Berggebiete in Österreich entweder eine Höhenlage von in der Regel
mindestens 700 m (Ortsmittelpunkt oder durchschnittliche Höhe der
Gemeinde) bzw. ausnahmsweise 600 m und im Kombinationsfall (in
Verbindung mit einer durchschnittlichen Hangneigung von mindestens
15 %) 500 m festgelegt. Gemäß Artikel 21 Abs. 2 der VO 950/97 legt
der Rat auf Vorschlag der Kommission das Verzeichnis der benachtei-
ligten Gebiete der Mitgliedstaaten fest. Eine Umstellung in der
Berechnung von Höhenangaben in der von Ihnen dargestellten Form
kann zu keiner Änderung dieser Einstufung führen.