3514/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Mag. Schweitzer, Dipl. Ing. Hofmann

und Kollegen haben am 22.1.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr.

3587/J betreffend „Entsandungsanlage Margaritze - Naßfeld“ gerichtet. Auf die - aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre

ich mich, folgendes mitzuteilen:

Grundsätzlich möchte ich darauf hinweisen, daß von gegenständlichem Projekt pri -

mär der Kompetenzbereich des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft be -

rührt ist.

ad 1

Nach den mir vorliegenden Informationen des Bundesministeriums für Land - und

Forstwirtschaft ist durch das vorgesehene Einbringen des Gletscherschliffes in den

Naßfeldsee nicht mit einer Verkarstung der Landschaft Naßfeld zu rechnen.

ad 2

Aus den vorliegenden Unterlagen läßt sich nicht ableiten, daß es durch das beab -

sichtigte Projekt zu einer Verschlechterung für die Landschaft Naßfeld kommen wird.

ad 3

Wie mir das für dieses Projekt zuständige Bundesministerium für Land - und Forst -

wirtschaft mitteilt, wurden im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens für die Entsan -

dungsanlage Margaritze - Naßfeld Gutachten der Amtssachverständigen für Natur -

schutz, für Fischereiwirtschaft und eine Stellungnahme des Fischereirevierausschus -

ses Spittal/Drau eingeholt und auch im Verfahren berücksichtigt. Sie sind der Ver -

handlungsschrift der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung enthalten. Schon

bei der Projekterstellung wurden vom Projektanten beim Haus der Natur /

Ökologieinstitut in Salzburg verschiedene ökologische Gutachten beauftragt, die bei

der Projekterstellung berücksichtigt wurden.

ad 4

Die detaillierten Grenzen des Nationalparks Hohe Tauern sind der Kärntner Verord -

nung zum Nationalpark Hohe Tauern zu entnehmen. Im Jahre 1997 wurden die

Grenzen des Nationalparks auf Basis eines einstimmigen Beschlusses der Kärntner

Landesregierung geringfügig abgeändert, da die bisherige nach dem Katasterplan

verlaufende Grenzziehung mehr den naturräumlichen Kriterien des Geländes wie

z.B. Isohypsenlinien angepaßt werden sollten. Diese nur wenige Hektar umfassende

Grenzkorrektur steht jedoch nach Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung

nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der geplanten Entsandungsanlage und

wäre in jedem Fall durchgeführt worden.

ad 5

Genehmigungen zur Durchführung der Spülungen im Zillertal erfolgen nach dem

Wasserrechtsgesetz, das in den Kompetenzbereich des Bundesministers für Land -

und Forstwirtschaft fällt.

ad 6 und 7

ich ersuche um Verständnis dafür, daß ich diese Fragen nicht beantworten kann, da

sie nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fallen.