3520/AB XX.GP

 

zur Zahl 3542/J - NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Umsetzung der „Fernabsatzrichtlinie“, ge -

richtet und folgende Fragen gestellt:

„1. Welchen Zeitpunkt haben Sie für die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie in

Österreich vorgesehen?

2. Soll dies in einem eigenen Gesetz oder in einem eigenen Hauptstück des

KSchG erfolgen?

3. Oder ist gedacht, die Umsetzung in verschiedenen Gesetzen vorzunehmen?

4. Bei der Umsetzung der Richtlinie 9717/EG in innerstaatliches Recht ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß vom Anwendungsbereich der Finanz - und Dienstlei -

stungssektor mitumfaßt ist. Werden Sie daher bei der Umsetzung - was recht -

lich möglich wäre - die Finanzdienstleistungen (Versicherungs - und Bankge -

schäfte) miteinbeziehen (Streichung im Maßnahmenkatalog)?

5. Werden Sie die Beherbergungsverträge in eine gesetzliche Regelung einbezie -

hen?

6. Wie soll die Sicherheit der Übertragung von Daten - z.B. bei Bestellung über

Internet - gewährleistet werden? (Schutz vor unberechtigter Datenweitergabe)?

7. Werden Sie eine unmißverständliche Klarstellung des anzuwendenden Rechts

bei grenzüberschreitenden Fernabsatzverträgen vornehmen?

8. Werden Sie für eine klare Festlegung der Vertragssprache eintreten?

9. Werden Sie das Überwälzen der Kosten auf den Kunden für die Übermittlung

von Informationen verhindern?

10. Werden Sie Überlegungen anstellen, wie Kundengelder im Fernhandel ge -

sichert werden können (z.B. durch das Verbot von Vorauszahlungen)?

ii. Werden Sie das Verbot der Telefonwerbung ausdrücklich regeln?

12. Welche Haltung nehmen Sie zum Grünbuch Finanzdienstleistungen ein? Ins -

besondere zum Fernhandel mit Finanzdienstleistungen.“

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Die Umsetzung der Fernabsatz - Richtlinie in Österreich wird jedenfalls rechtzeitig, al -

so vor dem 4. Juni 2000, erfolgen. Die legistische Arbeit zur Implementierung der -

aufgrund ihres Kompromißcharakters in manchen Bereichen sehr komplizierten -

Richtlinie ist verhältnismäßig aufwendig. Ich bitte daher um Verständnis dafür, daß

es gegenwärtig wenig realistisch wäre, einen genauen Zeitpunkt für den Abschluß

der Umsetzung zu nennen; das Bundesministerium für Justiz strebt ein Inkrafttreten

der Umsetzungsregelung im Laufe des Jahres 1999 an.

Zu 2 und 3:

Die Umsetzung der Fernabsatz - Richtlinie soll im wesentlichen im Rahmen des kon -

sumentenschutzgesetzes erfolgen; ein eigenes Gesetz über den Fernabsatz, wie

dies in der Bundesrepublik Deutschland erwogen wird, ist nicht geplant.

Die Fernabsatz - Richtlinie enthält zum Teil Bestimmungen, die in Österreich bereits

zum Rechtsbestand gehören: So ist beispielsweise der Empfänger einer unbestellt

gelieferten Ware oder einer unbestellt erbrachten Dienstleistung gemäß § 864

Abs. 2 ABGB von jedweder Gegenleistung befreit; damit ist dem Art. 9 zweiter Ge -

dankenstrich der Richtlinie schon entsprochen. Beschränkungen in der Verwendung

bestimmter Fernkommunikationstechniken, wie dies Art. 10 der Richtlinie vorsieht,

finden sich in § 101 Telekommunikationsgesetz (TkG); demnach sind Anrufe und

das Senden von Fernkopien zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des

Teilnehmers unzulässig. Ob über die vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen im

konsumentenschutzgesetz und über die bereits im geltenden österreichischen

Recht bestehenden Korrelate zur Fernabsatz - Richtlinie hinaus zur vollständigen

Umsetzung der Richtlinie noch weitere Änderungen in anderen Gesetzen vorzuneh -

men sein werden, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, weil die le -

gistischen Arbeiten zur Vorbereitung der Umsetzung - wie schon erwähnt - noch

nicht abgeschlossen sind.

Zu 4:

Eine Einbeziehung von Finanzdienstleistungen in die Umsetzung der Richtlinie er -

scheint nicht zweckmäßig, weil für diesen Bereich von der Europäischen Kommis -

sion ein eigener Richtlinienentwurf ausgearbeitet wird. Der Grund für die - übrigens

gegen österreichischen Widerstand geschehene - Herausnahme der Finanzdienst -

leistungen aus dem Anwendungsbereich der Fernabsatz - Richtlinie lag darin, daß

dafür eigene, zum Teil abweichende Bestimmungen für nötig erachtet wurden. Die

Einbeziehung des ausgenommenen Bereichs in die zur Umsetzung der Richtlinie zu

erlassenden Regelungen würde aller Voraussicht nach auf erheblichen Widerstand

seitens der Kredit - und Versicherungswirtschaft stoßen und daher die - angestrebte

rasche - Umsetzung hinauszögern. Sie hätte außerdem zur Folge, daß mit dem In -

krafttreten der „speziellen“ Richtlinie für Finanzdienstleistungen mit einiger Wahr -

scheinlichkeit neuerlich gesetzliche Maßnahmen erforderlich würden. Darüber hin -

aus bestehen auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Wettbewerbsverzer -

rung Bedenken gegen ein „Vorpreschen“ Österreichs auf diesem Gebiet.

Zu 5:

Derzeit ist nicht geplant, auch die Beherbergungsverträge, auf die sich die Richtlinie

nicht bezieht, in die Umsetzung aufzunehmen. Die kommenden Beratungen zum

Umsetzungsvorhaben werden zeigen, ob von den in der Richtlinie vorgesehenen

Ausnahmen zugunsten der klein -  und mittelständischen Fremdenverkehrsbetriebe

Gebrauch gemacht werden kann oder ob auch in diesem Bereich Regelungen zu-

gunsten österreichischer Verbraucher getroffen werden müssen.

Zu 6:

Der dringende Handlungsbedarf auf dem mit dieser Frage angesprochenen Pro -

blembereich ist bekannt. An Lösungen wird mit großer Intensität gearbeitet, wobei

gerade zu diesem Fragenkomplex zunächst die Ergebnisse der diesbezüglichen Ar -

beiten auf internationaler Ebene abzuwarten sind. Nicht akkordierte nationale Rege -

lungen dürften aufgrund des geradezu typischen grenzüberschreitenden Charakters

solcher rechtsgeschäftlicher Vorgänge kaum von Nutzen sein.

Zu 7:

Die "unmißverständliche Klarstellung des anzuwendenden Rechts“ wird anhand der

diesbezüglichen Vorgaben der Richtlinie vorzunehmen sein.

Zu 8:

An eine Festlegung der Vertragssprache ist nicht gedacht; eine solche Regelung

würde für das hier gegenständliche Segment des rechtsgeschäftlichen Verkehrs

wohl einen unangemessenen Eingriff in die Privatautonomie mit sich bringen.

Zu 9:

Soweit ersichtlich, enthält die Richtlinie keine Bestimmungen, die sich auf die Über -

wälzung solcher Kosten auf den Kunden beziehen. Ob und inwieweit es notwendig

sein wird, bei der Umsetzung der Richtlinie im Interesse der Verbraucher auf derarti -

ge Praktiken Bedacht zu nehmen, werden die weiteren Vorbereitungsarbeiten und

insbesondere die Gespräche mit Vertretern des Konsumentenschutzes zeigen.

Zu 10:

Die Sicherung von Kundengeldern im Fernhandel ist selbstverständlich ein wichtiges

Anliegen. Dazu wird auch zu überlegen sein, dies etwa durch ein Verbot von Vor -

auszahlungen zu erreichen.

Zu 11:

Ein Verbot der Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers (nicht

nur des Verbrauchers) ist bereits ausdrücklich in § 101 TKG verankert. Auf diesem

Rechtsbestand und der Judikatur des Obersten Gerichtshofs werden die zur Umset -

zung der Richtlinie zu erlassenden Regelungen aufbauen können.

Zu 12:

Das Bundesministerium für Justiz hat zu den im „Grünbuch Finanzdienstleistungen"

enthaltenen Vorschlägen bislang immer eine positive Haltung eingenommen. Die

Bemühungen Österreichs, die Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich

der Richtlinie einzubeziehen, sind nicht zuletzt am Widerstand des Europäischen

Parlaments (bisher) gescheitert.