3524/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Lackner und Genossen haben

am 22. Jänner 1998 unter der Nr. 3569/J an mich eine schriftliche parlamen -

tarische Anfrage betreffend Kennzeichnung von Separatorenfleisch gerichtet,

die folgenden Wortlaut hat:

„1. Teilen Sie diese Rechtsauffassung der Kommission hinsichtlich der

Kennzeichnung von Separatorenfleisch?

2. Wenn ja, ist sie auch für Österreich gültig?

3. Sind legistische Maßnahmen notwendig, um diese europäische

Rechtsposition zur Verbesserung der Verbraucherinformation

durchzusetzen?

4. Wenn nein, welche Maßnahmen sind von Ihrer Seite geplant, um

gegenüber der fleischverarbeitenden Wirtschaft die Einhaltung dieser

Kennzeichnungsvorschriften durchzusetzen?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2

Die Kennzeichnung verpackter Lebensmittel ist EU - weit harmonisiert. Gem. § 4 Z. 7

der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der gel -

tenden Fassung, ist in der Liste der Zutaten grundsätzlich „jeder Stoff, der bei der

Herstellung einer Ware verwendet wird zu deklarieren".

Nachdem Unklarheit geherrscht hatte, ob Separatorenfleisch unter Fleisch zu

subsumieren sei, hat der Ständige Lebensmittelausschuß der EU in seiner Sitzung

am 26. Juni 1996 festgestellt, daß Separatorenfleisch bei der Verwendung zur

Herstellung von Würsten als Zutat in der Zutatenliste anzugeben ist. Dies gilt

selbstverständlich auch für Österreich; die Rechtsauffassung der Kommission wird

von mir geteilt.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Feststellung, daß Separatorenfleisch bei Verwendung als Zutat zu deklarieren

ist, stellt eine Klarstellung zu § 4 Z 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

dar. Legistische Maßnahmen zu deren Durchsetzung sind daher nicht erforderlich.

Um die Einhaltung dieser Deklarationspflicht möglichst rasch sicherzustellen, wurde

die Entscheidung des Ständigen Lebensmittelausschusses bereits Ende 1997 den

Lebensmittelaufsichtsbehörden, den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstal -

ten und der Wirtschaftskammer Österreich schriftlich zur Kenntnis gebracht.