3525/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil, Mag. Haupt, Dr. Salzl, Rosenstingl,
Dr. Pumberger und Kollegen haben am 22. Jänner 1998 unter der Nr. 3567/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Transport von gefährli -
chen Gütern gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wissen Sie, welche Feuerwehren an welchen Transitdurchzugsrouten in Öster -
reich mit adäquaten Meß - und Analyse - und Bergegeräten einerseits für gefähr -
liche Güter und andererseits für strahlendeslradioaktives Material ausgestattet
sind?
2. Wissen Sie, in wie vielen Fällen es 1995 und 1996 zu Gesundheitsgefährdun -
gen oder gar Verstrahlungen von Feuerwehrleuten, freiwilligen Helfern und
Umwelt gekommen ist?
3. Welche Vorkehrungen treffen Sie, damit Transporte gefährlicher Güter (ADR
Rahmenrichtlinie) oder gar strahlenden Materials (EU - Verbringungsverordnung)
nicht ohne Wissen der Behörden oder gar undeklariert in oder durch Österreich
durchgeführt werden können?
4. Welche Vorkehrungen bestehen innerhalb der Behörden der EU, wenn das
Start - oder das Zielland ein EU - Mitglied ist?
5. Welche Richtlinien haben freiwillige Feuerwehren oder andere freiwillige Helfer
bei Pannen und Unfällen mit Transporten von gefährlichen oder strahlendem
Material zu befolgen?
6. Wie wird gewährleistet, daß kein gefährliches oder strahlendes Material in die
Umgebung gelangt?
Werden Sie dem Bundesminister für Landesverteidigung vorschlagen, ABC -
Einheiten des Bundesheeres in die reguläre Abwicklungskontrolle von Gefahr -
guttransporten und Transporten strahlenden Materials sowie in Bergungsaktio -
nen bei Unfällen mit solchen Transporten an strategischen Positionen der Tran -
sitrouten einzubinden?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Derartige Informationen liegen mir nicht vor.
Zu den Fragen 3 und 4:
Entsprechend Artikel 4 der EU - Verordnung EURATOM 1493/93 vom 8. Juni 1993
betreffend die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten (ABL.
Nr. L 142) muß der Besitzer umschlossener Strahlenquellen oder radioaktiver Abfälle,
der diese an einen anderen Ort verbringen oder verbringen lassen will, vom Empfän -
ger der radioaktiven Stoffe eine vorherige schriftliche Erklärung einholen, wonach
der Empfänger in dem Mitgliedstaat, in den die Verbringung erfolgt, alle geltenden
Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom sowie
den einschlägigen nationalen Vorschriften für die sichere Lagerung, Verwendung
oder Entsorgung dieser Kategorie von Strahlenquellen oder Abfällen entsprochen
hat.
Für diese Erklärung ist das im Anhang I dieser Verordnung enthaltene Standard -
dokument zu verwenden.
Der Empfänger sendet diese Erklärung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaa -
tes, in den die Verbringung erfolgt. Die Kenntnisnahme von der Erklärung ist von der
zuständigen Behörde mit ihrem Stempel auf dem Dokument zu bestätigen; die Erklä -
rung ist sodann vom Empfänger an den
Besitzer zu senden.
Gemäß Artikel 5 der EU - Verordnung kann die in Artikel 4 genannte Erklärung für
mehr als eine Verbringung gelten, wenn
- die umschlossenen Strahlenquellen, auf die sie sich bezieht, im wesentlichen die -
selben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
- die umschlossenen Strahlenquellen, auf die sie sich bezieht, die in der Erklärung
genannten Aktivitätswerte nicht überschreiten und
- die Verbringung von demselben Besitzer zu demselben Empfänger erfolgen und
dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden.
Die Erklärung hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt
der Stempelung durch die zuständige Behörde.
Gemäß Artikel 6 der EU - Verordnung übermittelt der Besitzer von umschlossenen
Strahlenquellen und anderen Strahlenquellen (z.B. offene radioaktive Stoffe, wie sie
im Bereich der Medizin eingesetzt werden), der diese von einem Ort zu einem ande -
ren Ort verbracht hat oder verbringen ließ, den zuständigen Behörden des Bestim -
mungsmitgliedstaates binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende folgende Angaben
über die im Quartal erfolgten Lieferungen:
- Name und Anschrift der Empfänger;
- Gesamtaktivität je Radionuklid, das an den jeweiligen Empfänger geliefert wurde,
sowie Anzahl der Lieferungen;
- höchste Einzelmenge eines jeden an den jeweiligen Empfänger gelieferten Radio -
nuklids,
- Art des Stoffes: umschlossene Strahlenquelle, andere Strahlenquelle.
Der Nachweis über die strahlenschutzrechtliche Umgangsberechtigung wurde vor
dem Beitritt Österreichs dadurch erfüllt, daß der österreichische Empfänger radio -
aktiver Stoffe dem ausländischen Lieferanten eine Kopie seiner strahlenschutz -
rechtlichen Umgangsbewilligung übermittelte. Seit dem Beitritt Österreichs wird
entsprechend der EU - Verordnung
EURATOM/1493/93 vorgegangen.
Zu Frage 5:
Was die Tätigkeit von freiwilligen Feuerwehren und anderen freiwilligen Helfern bei
Einsätzen mit radioaktivem Material betrifft, so erfolgt diese entsprechend den Vor -
schriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung. Darüber
hinaus existieren für die Feuerwehren im Bereich Strahlenschutz österreichweit
einheitliche Ausbildungsvorschriften für den Einsatz.
Zu Frage 6:
Die Transportvorschriften sehen vor, daß durch entsprechende Verpackungen und
Transportbehälter der Austritt von Strahlung verhindert wird. Die Transportsicherheit
einschließlich der Vermeidung von Freisetzungen ist Ziel der nationalen und inter -
nationalen Transportbestimmungen.
Zur Frage der Einbeziehung von ABC - Einheiten des Bundesheeres in die reguläre
Abwicklungskontrolle bei Gefahrguttransporten verweise ich auf die Beantwortung
des Herrn Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu der an ihn gerichteten
parlamentarischen Anfrage Nr. 3580/J.