3536/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde, haben an mich
am 30.1.1998 die schriftliche Anfrage Nr. 3636/J, betreffend “die Abschiebung von
abgelehnten Asylwerbern nach Algerien trotz schwerer menschenrechtlicher
Bedenken”, mit folgendem Wortlaut gerichtet:
“1. Wie konkret haben Sie auf die Aussagen von Frau Staatssekretärin Benita
Ferrero - Waldner bezüglich einer “genaueren Prüfung von Asylanträgen als in der
Vergangenheit” reagiert?
2. Sind Sie bereit, einen provisorischen Abschiebestopp nach Algerien bzw. von
Algerien in Drittstaaten, die ihrerseits Personen nach Algerien weiterschieben, zu
veranlassen?
a) wenn nein, weshalb nicht?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die nach wie vor meiner Ressortverantwortung unterliegende 1. Instanz in
Asylangelegenheiten, das Bundesasylamt, verfügt über eine fundierte und immer
aktuell gehaltene Länderdokumentation, auf deren Basis alle Asylanträge immer
gründlich und individuell geprüft werden.
Es besteht daher in meinem Zuständigkeitsbereich keine Veranlassung, “eine
genauere Prüfung von Asylanträgen als in der Vergangenheit” betreffend Asylwerber
aus einem bestimmten Staat anzuordnen.
Die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidungen obliegt ja bekanntlich seit
1.1.1998 dem unabhängigen Bundesasylsenat, der nicht in meinen
Zuständigkeitsbereich fällt, sodaß mir eine Äußerung zu dessen Praxis nicht möglich
ist.
Zu Frage 2:
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Möglichkeit vor, einen generellen
Abschiebestopp für bestimmte Länder oder Angehörige bestimmter Staaten zu
verhängen.
Die Fremdenpolizeibehörden sind vielmehr verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen,
ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat
unzulässig ist, weil stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr
liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe
unterworfen zu werden, bzw. daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist davon auszugehen, daß diese
Prüfung im Hinblick auf die aktuellen Informationen über Algerien mit besonderer
Sorgfalt erfolgt und dem Vorbringen besonderes Gewicht beigemessen wird.
Auf Antrag hat die Behörde bescheidmäßig festzustellen, ob die Abschiebung in
einen bestimmten Staat unzulässig ist.
Hat der Fremde einen Asylantrag gestellt und ist dieser abzuweisen, so trifft gemäß
§ 8 Asylgesetz in 1. Instanz das Bundesasylamt die Verpflichtung, diese Non -
Refoulement - Prüfung durchzuführen und darüber mit Bescheid abzusprechen.
Dagegen kann der Fremde Berufung erheben, wodurch der vorliegende Sachverhalt
in 2. Instanz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat abermals einer Prüfung
unterzogen wird.