3536/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde, haben an mich

am 30.1.1998 die schriftliche Anfrage Nr. 3636/J, betreffend “die Abschiebung von

abgelehnten Asylwerbern nach Algerien trotz schwerer menschenrechtlicher

Bedenken”, mit folgendem Wortlaut gerichtet:

“1. Wie konkret haben Sie auf die Aussagen von Frau Staatssekretärin Benita

Ferrero - Waldner bezüglich einer “genaueren Prüfung von Asylanträgen als in der

Vergangenheit” reagiert?

2. Sind Sie bereit, einen provisorischen Abschiebestopp nach Algerien bzw. von

Algerien in Drittstaaten, die ihrerseits Personen nach Algerien weiterschieben, zu

veranlassen?

a) wenn nein, weshalb nicht?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die nach wie vor meiner Ressortverantwortung unterliegende 1. Instanz in

Asylangelegenheiten, das Bundesasylamt, verfügt über eine fundierte und immer

aktuell gehaltene Länderdokumentation, auf deren Basis alle Asylanträge immer

gründlich und individuell geprüft werden.

Es besteht daher in meinem Zuständigkeitsbereich keine Veranlassung, “eine

genauere Prüfung von Asylanträgen als in der Vergangenheit” betreffend Asylwerber

aus einem bestimmten Staat anzuordnen.

Die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidungen obliegt ja bekanntlich seit

1.1.1998 dem unabhängigen Bundesasylsenat, der nicht in meinen

Zuständigkeitsbereich fällt, sodaß mir eine Äußerung zu dessen Praxis nicht möglich

ist.

Zu Frage 2:

Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Möglichkeit vor, einen generellen

Abschiebestopp für bestimmte Länder oder Angehörige bestimmter Staaten zu

verhängen.

Die Fremdenpolizeibehörden sind vielmehr verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen,

ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat

unzulässig ist, weil stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr

liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe

unterworfen zu werden, bzw. daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer

Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist davon auszugehen, daß diese

Prüfung im Hinblick auf die aktuellen Informationen über Algerien mit besonderer

Sorgfalt erfolgt und dem Vorbringen besonderes Gewicht beigemessen wird.

Auf Antrag hat die Behörde bescheidmäßig festzustellen, ob die Abschiebung in

einen bestimmten Staat unzulässig ist.

Hat der Fremde einen Asylantrag gestellt und ist dieser abzuweisen, so trifft gemäß

§ 8 Asylgesetz in 1. Instanz das Bundesasylamt die Verpflichtung, diese Non -

Refoulement - Prüfung durchzuführen und darüber mit Bescheid abzusprechen.

Dagegen kann der Fremde Berufung erheben, wodurch der vorliegende Sachverhalt

in 2. Instanz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat abermals einer Prüfung

unterzogen wird.