3553/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3564/J - NR/1998, betreffend ungesicherte

Bahnübergänge im Burgenland, die die Abgeordneten Mag. Franz Steindl und Kollegen am

22. Jänner 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Im Allgemeinen:

Schienengleiche Eisenbahnkreuzungen sind unbeschadet der Kostentragung durch die Ver -

kehrsträger (Straße und Eisenbahn) entsprechend der Anordnung der Behörde gemäß den

Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, BGBI.Nr. 2/1961 i.d.F. BGB1.Nr.

123/1988 durch das Eisenbahnunternehmen zu sichern.

Vor ihrer Entscheidung führt die Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, um entsprechend der

vorgenannten Verordnung jene Art der Sicherung anordnen zu können, welche den örtlichen

Verhältnissen und Verkehrserfordernisssen am besten entspricht.

Der in der Anfrage verwendete Begriff „ungesicherte Bahnübergänge“ trifft daher nicht zu.

Behörde für die Anordnung und Überprüfung einer nichttechnischen Sicherung ist der Lan -

deshauptmann, für die Anordnung und Überprüfung einer technischen Sicherung der Bundes -

minister für Wissenschaft und Verkehr.

1. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt?

Antwort:

Die im Motiventeil der Anfrage angesprochene Eisenbahnkreuzung ist eine nichttechnisch

gesicherte schienengleiche Eisenbahnkreuzung in km 23,558 der ÖBB - Strecke Abw.

Bruck/Leitha - Wulkaprodersdorf. Diese ist durch Andreaskreuze und Gewährleisten des

erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Eisenbabnkreuzungsverordnug 1961 gesichert. Beider -

seits der Bahn ist das Verkehrszeichen „HALT“ angebracht.

Der Fahrzeuglenker hat daher vor dem Übersetzen der Eisenbahnkreuzung vor dieser an -

zuhalten und sich durch Ausblick auf den Bahnkörper und besondere Achtsamkeit auf allfällige

vom Schienenfahrzeug aus abgegebene akustische Signale auf das Herannahen eines Schienen -

fahrzeuges zu achten.

Wenn ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrgenommen wird, darf

die Eisenbahnkreuzung nicht mehr übersetzt werden.

Das in der Anfrage vermutete falsche „Abschätzen“ der Entfernung des Schienenfahrzeuges

von der Eisenbahnkreuzung widerspricht den einschlägigen Verhaltensbestimmungen der

Eisenbahnkreuzungsverordnung über das Annähern und Übersetzen einer schienengleichen

Eisenbahnkreuzung.

Obwohl in Anbetracht des geschilderten Unfallgeschehens an dieser Eisenbahnkreuzung - in

den letzten Jahren (1990 - 1996) hat sich kein Unfall ereignet - kein Anlaß zu einer eisenbahn -

behördlichen Untersuchung vorliegt habe ich dennoch den Unfall vom 6. Jänner 1998 zum

Anlaß genommen, den Landeshauptmann von Burgenland zu ersuchen, in seinem Wirkungs -

bereich entsprechende Ermittlungen durchzuführen und festzustellen, ob die bestehende Art der

Sicherung ausreicht oder nicht.

Falls dabei die Feststellung getroffen wird, daß die bestehende Sicherung nicht ausreicht,

werden die ÖBB von mir beauftragt werden, unverzüglich einen entsprechenden Bauentwurf

zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vorzulegen.

Hinsichtlich der Sicherung der schienengleichen Eisenbahnkreuzung in km 17,853 der ÖBB -

Strecke Deutschkreutz - Oberloisdorf mit der Bundesstraße B 62 („Deutschkreutzer Straße“) in

Horitschon darf ich Ihnen mitteilen, daß der Landeshauptmann von Burgenland bereits mit

Bescheid vom 12.4.1995 aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 49 Abs.

2 EisbG 1957 festgestellt hat, daß die nichttechnische Sicherung der gemäß § 4 Eisenbahnkreu -

zungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleistung des erforderlichen Sich -

traumes gesicherten Eisenbahnkreuzung in km 17,853 der ÖBB - Strecke Deutschkreutz - Ober -

loisdorf mit der Bundesstraße B 62 ("Deutschkreutzer - Straße“) nicht ausreicht. Gegen diesen

Bescheid haben die ÖBB allerdings mit Schreiben vom 26.4.1995 Berufung bei der Obersten

Eisenbahnbehörde in meinem Haus erhoben. Zur Klärung des Sachverhaltes bzw. zu dem

Berufungsvorbringen wurde zunächst eine Stellungnahme des ho. Sachverständigen für Eisen -

bahnkreuzungen eingeholt. In der Folge hat die Oberste Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom

6.12.1996 der Berufung im Grunde des § 49 Abs. 2 EisbG keine Folge gegeben und somit den

Bescheid des LH von Burgenland vom 12.4.1995 bestätigt. Im Bescheid meines Ressorts vom

6.12.1996 wurde u.a. ausgeführt, daß die ÖBB im Hinblick auf § 19 EisbG 1957 verpflichtet

sind, unverzüglich einen Bauentwurf über die künftige technische Sicherung der gegenständli -

chen Eisenbahnkreuzung der Obersten Eisenbahnbehörde vorzulegen. Weiters wurde in dem

ho. Bescheid vom 6.12.1996 der LH von Burgenland aufgefordert, die aus der Verhandlungs -          

schrift des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 6.3.1995 ersichtliche Maßnahme

als Sofortmaßnahme bis zur Errichtung und Inbetriebnahme der Technischen Sicherung der

gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zu verfügen.

Wie mir die Österreichischen Bundesbahnen inzwischen mitgeteilt haben, wird der Bau -                  

entwurf über die künftige technische Sicherung unverzüglich vorgelegt werden.

Nach Vorliegen dieses Bauentwurfes wird die Eisenbahnbehörde um die rasche Durchführung

des eisenbahnrechtlichen Verfahrens für die Errichtung des Technischen Kreuzungsschutzes der

ggstdl. Eisenbahnkreuzung bemüht sein.

2. Welche generellen Maßnahmen betreffend Verkehrssicherheit bei

Eisenbahnkreuzungen gedenken Sie zu treffen?

Antwort:

Als generelle Maßnahme betreffend die Verkehrssicherheit an Eisenbahnkreuzungen hat mein

Amtsvorgänger bereits im Jahr 1995 eine Untersuchung über das Unfallgeschehen in Auftrag

gegeben. Diese Untersuchung wurde bereits abgeschlossen und findet ihre Fortsetzung in erst

kürzlich in Auftrag gegebenen Unfalldetailanalysen. Mit diesen Untersuchungen sollen den mit

der Sicherung von schienengleichen Eisenbahnkreuzungen befaßten Behörden Hilfestellung

geboten werden, um in jedem Einzelfall entsprechend dem Stand der Technik die bestmögliche

Sicherung einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung anordnen zu können.

3. Welche konkreten Maßnahmen werden speziell in Purbach am

Neusiedler See erfolgen?

Antwort:

Ich habe den Landeshauptmann von Burgenland als für die Anordnung und Überprüfung einer

nichttechnischen Sicherung zuständige Behörde gebeten, eine Überprüfung der Sicherung der

schienengleichen Eisenbahnkreuzung in km 23,558 der ÖBB - Strecke Abzw. Bruck an der

Leitha - Wulkaprodersdorf durchzuführen. Ob und erforderlichenfalls welche konkreten

Maßnahmen speziell in Purbach am Neusiedler See erfolgen, wird sich aufgrund des Ergeb -

nisses dieser Emittlungen zeigen.

4., 6., 7. und 8. Wurden in den letzten Jahren nicht technisch gesicherte Bahn -

übergänge ausreichend modifiziert?

Welches Ergebnis brachte die letzte Überprüfung von nicht tech -

nisch gesicherten schienengleichen Eisenbahnkreuzungen im Bur -

genland?

Wann fand diese letzte Überprüfung statt?

Welche Maßnahmen wurden aufgrund dieser Überprüfung getrof -

fen?

Antwort:

In der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 wird den Eisenbahnunternehmen die Pflicht

auferlegt, nicht technisch gesicherte schienengleiche Eisenbahnkreuzungen einmal jährlich auf

den unveränderten bescheidgemäßen Zustand zu überprüfen. Soferne sich bei diesen Über -

prüfungen herausstellt, daß der bescheidgemäße Zustand nicht mehr vorliegt oder Änderungen

im Einflußbereich einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung eingetreten sind, ist das Eisen -

bahnunternehmen verpflichtet, von sich aus ein amtswegiges Überprüfungsverfahren bei der

zuständigen Behörde zu beantragen.

Soweit dies die Ergebnisse der Überprüfungen erfordert haben, wurden die nichttechnisch

gesicherten Eisenbahnübergänge modifiziert.

5. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einen Bahn -

übergang ausreichend technisch zu sichern?

Antwort:

Die allgemeinen Voraussetzungen, wann ein schienengleicher Eisenbahnübergang technisch zu

sichern ist, sind in der Eisenbahnkreuzungsverordnung normiert.

Ob trotz Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine nichttechnische Sicherung eine

technische Sicherung angeordnet werden muß, ergibt sich für jeden Einzelfall aufgrund der

durchzuführenden Ermittlungen.