3553/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3564/J - NR/1998, betreffend ungesicherte
Bahnübergänge im Burgenland, die die Abgeordneten Mag. Franz Steindl und Kollegen am
22. Jänner 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Im Allgemeinen:
Schienengleiche Eisenbahnkreuzungen sind unbeschadet der Kostentragung durch die Ver -
kehrsträger (Straße und Eisenbahn) entsprechend der Anordnung der Behörde gemäß den
Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, BGBI.Nr. 2/1961 i.d.F. BGB1.Nr.
123/1988 durch das Eisenbahnunternehmen zu sichern.
Vor ihrer Entscheidung führt die Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, um entsprechend der
vorgenannten Verordnung jene Art der Sicherung anordnen zu können, welche den örtlichen
Verhältnissen und Verkehrserfordernisssen am besten entspricht.
Der in der Anfrage verwendete Begriff
„ungesicherte Bahnübergänge“ trifft daher nicht zu.
Behörde für die Anordnung und Überprüfung einer nichttechnischen Sicherung ist der Lan -
deshauptmann, für die Anordnung und Überprüfung einer technischen Sicherung der Bundes -
minister für Wissenschaft und Verkehr.
1. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt?
Antwort:
Die im Motiventeil der Anfrage angesprochene Eisenbahnkreuzung ist eine nichttechnisch
gesicherte schienengleiche Eisenbahnkreuzung in km 23,558 der ÖBB - Strecke Abw.
Bruck/Leitha - Wulkaprodersdorf. Diese ist durch Andreaskreuze und Gewährleisten des
erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Eisenbabnkreuzungsverordnug 1961 gesichert. Beider -
seits der Bahn ist das Verkehrszeichen „HALT“ angebracht.
Der Fahrzeuglenker hat daher vor dem Übersetzen der Eisenbahnkreuzung vor dieser an -
zuhalten und sich durch Ausblick auf den Bahnkörper und besondere Achtsamkeit auf allfällige
vom Schienenfahrzeug aus abgegebene akustische Signale auf das Herannahen eines Schienen -
fahrzeuges zu achten.
Wenn ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug wahrgenommen wird, darf
die Eisenbahnkreuzung nicht mehr übersetzt werden.
Das in der Anfrage vermutete falsche „Abschätzen“ der Entfernung des Schienenfahrzeuges
von der Eisenbahnkreuzung widerspricht den einschlägigen Verhaltensbestimmungen der
Eisenbahnkreuzungsverordnung über das Annähern und Übersetzen einer schienengleichen
Eisenbahnkreuzung.
Obwohl in Anbetracht des geschilderten Unfallgeschehens an dieser Eisenbahnkreuzung - in
den letzten Jahren (1990 - 1996) hat sich kein Unfall ereignet - kein Anlaß zu einer eisenbahn -
behördlichen Untersuchung vorliegt habe ich dennoch den Unfall vom 6. Jänner 1998 zum
Anlaß genommen, den Landeshauptmann von Burgenland zu ersuchen, in seinem Wirkungs -
bereich entsprechende Ermittlungen durchzuführen und festzustellen, ob die bestehende Art der
Sicherung ausreicht oder nicht.
Falls dabei die Feststellung getroffen wird, daß die bestehende Sicherung nicht ausreicht,
werden die ÖBB von mir beauftragt werden, unverzüglich einen entsprechenden Bauentwurf
zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vorzulegen.
Hinsichtlich der Sicherung der schienengleichen Eisenbahnkreuzung in km 17,853 der ÖBB -
Strecke Deutschkreutz - Oberloisdorf mit der Bundesstraße B 62 („Deutschkreutzer Straße“) in
Horitschon darf ich Ihnen mitteilen, daß der Landeshauptmann von Burgenland bereits mit
Bescheid vom 12.4.1995 aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 49 Abs.
2 EisbG 1957 festgestellt hat, daß die nichttechnische Sicherung der gemäß § 4 Eisenbahnkreu -
zungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleistung des erforderlichen Sich -
traumes gesicherten Eisenbahnkreuzung in km 17,853 der ÖBB - Strecke Deutschkreutz - Ober -
loisdorf mit der Bundesstraße B 62 ("Deutschkreutzer - Straße“) nicht ausreicht. Gegen diesen
Bescheid haben die ÖBB allerdings mit Schreiben vom 26.4.1995 Berufung bei der Obersten
Eisenbahnbehörde in meinem Haus erhoben. Zur Klärung des Sachverhaltes bzw. zu dem
Berufungsvorbringen wurde zunächst eine Stellungnahme des ho. Sachverständigen für Eisen -
bahnkreuzungen eingeholt. In der Folge hat die Oberste Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom
6.12.1996 der Berufung im Grunde des § 49 Abs. 2 EisbG keine Folge gegeben und somit den
Bescheid des LH von Burgenland vom 12.4.1995 bestätigt. Im Bescheid meines Ressorts vom
6.12.1996 wurde u.a. ausgeführt, daß die ÖBB im Hinblick auf § 19 EisbG 1957 verpflichtet
sind, unverzüglich einen Bauentwurf über die künftige technische Sicherung der gegenständli -
chen Eisenbahnkreuzung der Obersten Eisenbahnbehörde vorzulegen. Weiters wurde in dem
ho. Bescheid vom 6.12.1996 der LH von Burgenland aufgefordert, die aus der Verhandlungs -
schrift des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 6.3.1995 ersichtliche Maßnahme
als Sofortmaßnahme bis zur Errichtung und Inbetriebnahme der Technischen Sicherung der
gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zu verfügen.
Wie mir die Österreichischen Bundesbahnen inzwischen mitgeteilt haben, wird der Bau -
entwurf über die künftige technische Sicherung unverzüglich vorgelegt werden.
Nach Vorliegen dieses Bauentwurfes wird die Eisenbahnbehörde um die rasche Durchführung
des eisenbahnrechtlichen Verfahrens für die Errichtung des Technischen Kreuzungsschutzes der
ggstdl. Eisenbahnkreuzung bemüht sein.
2. Welche generellen Maßnahmen betreffend Verkehrssicherheit bei
Eisenbahnkreuzungen gedenken Sie zu treffen?
Antwort:
Als generelle Maßnahme betreffend die Verkehrssicherheit an Eisenbahnkreuzungen hat mein
Amtsvorgänger bereits im Jahr 1995 eine Untersuchung über das Unfallgeschehen in Auftrag
gegeben. Diese Untersuchung wurde bereits abgeschlossen und findet ihre Fortsetzung in erst
kürzlich in Auftrag gegebenen Unfalldetailanalysen. Mit diesen Untersuchungen sollen den mit
der Sicherung von schienengleichen Eisenbahnkreuzungen befaßten Behörden Hilfestellung
geboten werden, um in jedem Einzelfall entsprechend dem Stand der Technik die bestmögliche
Sicherung einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung anordnen zu können.
3. Welche konkreten Maßnahmen werden speziell in Purbach am
Neusiedler See erfolgen?
Antwort:
Ich habe den Landeshauptmann von Burgenland als für die Anordnung und Überprüfung einer
nichttechnischen Sicherung zuständige Behörde gebeten, eine Überprüfung der Sicherung der
schienengleichen Eisenbahnkreuzung in km 23,558 der ÖBB - Strecke Abzw. Bruck an der
Leitha - Wulkaprodersdorf durchzuführen. Ob und erforderlichenfalls welche konkreten
Maßnahmen speziell in Purbach am Neusiedler See erfolgen, wird sich aufgrund des Ergeb -
nisses dieser Emittlungen zeigen.
4., 6., 7. und 8. Wurden in den letzten Jahren nicht technisch gesicherte Bahn -
übergänge ausreichend modifiziert?
Welches Ergebnis brachte die letzte Überprüfung von nicht tech -
nisch gesicherten schienengleichen Eisenbahnkreuzungen im Bur -
genland?
Wann fand diese letzte Überprüfung statt?
Welche Maßnahmen wurden aufgrund dieser Überprüfung getrof -
fen?
Antwort:
In der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 wird den Eisenbahnunternehmen die Pflicht
auferlegt, nicht technisch gesicherte
schienengleiche Eisenbahnkreuzungen einmal jährlich auf
den unveränderten bescheidgemäßen Zustand zu überprüfen. Soferne sich bei diesen Über -
prüfungen herausstellt, daß der bescheidgemäße Zustand nicht mehr vorliegt oder Änderungen
im Einflußbereich einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung eingetreten sind, ist das Eisen -
bahnunternehmen verpflichtet, von sich aus ein amtswegiges Überprüfungsverfahren bei der
zuständigen Behörde zu beantragen.
Soweit dies die Ergebnisse der Überprüfungen erfordert haben, wurden die nichttechnisch
gesicherten Eisenbahnübergänge modifiziert.
5. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einen Bahn -
übergang ausreichend technisch zu sichern?
Antwort:
Die allgemeinen Voraussetzungen, wann ein schienengleicher Eisenbahnübergang technisch zu
sichern ist, sind in der Eisenbahnkreuzungsverordnung normiert.
Ob trotz Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine nichttechnische Sicherung eine
technische Sicherung angeordnet werden muß, ergibt sich für jeden Einzelfall aufgrund der
durchzuführenden Ermittlungen.