3556/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3570/J - NR/1998, betreffend die Einführung des

Rufnummernplanes 1998, die die Abgeordneten Thomas Barmüller und Kollegen am 22. Jänner

1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Wann und mit welcher Frist wird die Verordnung, mit der der neue RNP98 eingeführt

werden soll, in Begutachtung gegeben?

Antwort:

Die Numerierungsverordnung wurde mit der BGB1.II Nr.416/1997 am 19. Dezember 1997

ausgegeben und kundgemacht.

2. Welche Pläne und Konzepte sind in der Verordnung enthalten, um die

wirtschaftlichen Nachteile des neuen RNP98 für die betroffenen Teilnehmer so gering

wie möglich zu halten?

Antwort:

Durch die gegenständliche Verordnung werden die Struktur des Adreßraumes sowie die

Grundsätze für dessen Verwaltung festgelegt. Die möglichst ökonomische Umstellung wird

durch die von der Obersten Fernmeldebehörde auszuarbeitende Umstellungsstrategie

sichergestellt werden.

3. Haben Sie der am 22. September 1997 angenommenen Resolution des Rates bezüglich

beschleunigter Einführung der Nummernportabilität und einer Carrier - Vorauswahl

zugestimmt?

Antwort:

Hinsichtlich des Einführungszeitpunktes von Nummernportablität und Carrier Pre - selection

wurde im Rat einmütiges politisches Einvernehmen erzielt.

4. Wann haben Sie welche Maßnahmen zur nationalen Umsetzung dieser Resolution

gesetzt?

Antwort:

Die Umsetzung der Resolution erfolgte mit der Nummerierungsverordnung, die am

19. Dezember kundgemacht wurde. Diese Verordnung sieht vor, daß die Betreiberportabilität

ab 1.1. 1998 zu gewährleisten ist. Die Verbindungsnetzbetreibervorauswahl und die

geographische Portabilität treten mit 1.1.2000 in Kraft.

5. In welcher Form und bis wann werden Sie die sich abzeichnende Änderung der

Richtlinie 97/33/EG vom 30. Juni 1997 noch in die Verordnung des RNP98

einarbeiten?

Antwort:

Allenfalls auf Grund einer Änderung der Richtlinie 97/33/EG vom 30. Juni 1997 erforderliche

legistische Maßnahmen könnten in Form einer Novelle zur Numerierungsverordnung erfolgen.

6. Wann wird diese gemäß § 60 TKG 97 zu erlassende Verordnung zur Begutachtung

versandt?

Antwort:

Die Verordnung über ein Entgelt für zugewiesene Adressierungselemente entsprechend dem §

60 TKG 97 ist derzeit in Arbeit und soll noch im Frühjahr 1998 zur Begutachtung versandt

werden.

7. Wie groß ist die Bandbreite für das Entgelt für die Nutzung der Nummern oder

Nummernbereiche?

Antwort:

Die Höhe des Nutzungsentgeltes für zugewiesene Adressierungselemente wird sich aus heutiger

Sicht im Groschenbereich bewegen. Das Entgelt für zugewiesene Adressen ergibt sich aus § 60

Abs. 2 TKG 97.

8. Gibt es schon Untersuchungen in welchem Ausmaß diese Entgelte für die Nutzung der

Nummern oder Nummernbereiche auf die betroffenen Nutzer durchschlagen werden?

Wenn nicht, warum nicht?

Antwort:

Da sich das Nutzungsentgelt für zugewiesene Adressierungselemente im Groschenbereich pro

Jahr bewegt, ist bei sorgsamer Nutzung durch den Bereitsteller mit keinen Auswirkungen

aufgrund genutzter Adressierungselemente auf die Nutzer zu rechnen.

Welche Kosten an den Nutzer von Adressen weitergegeben werden, hängt somit nicht vom

Numerierungsplan, sondern von der Länge der vergebenen Adressen, dem sparsamen Umgang

mit Adreßelementen und dem bedarfsgerechten Anfordern neuer Adressierungselemente durch

den Bereitsteller ab.