3556/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3570/J - NR/1998, betreffend die Einführung des
Rufnummernplanes 1998, die die Abgeordneten Thomas Barmüller und Kollegen am 22. Jänner
1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Wann und mit welcher Frist wird die Verordnung, mit der der neue RNP98 eingeführt
werden soll, in Begutachtung gegeben?
Antwort:
Die Numerierungsverordnung wurde mit der BGB1.II Nr.416/1997 am 19. Dezember 1997
ausgegeben und kundgemacht.
2. Welche Pläne und Konzepte sind in der Verordnung enthalten, um die
wirtschaftlichen Nachteile des neuen RNP98 für die betroffenen Teilnehmer so gering
wie möglich zu halten?
Antwort:
Durch die gegenständliche Verordnung werden die Struktur des Adreßraumes sowie die
Grundsätze für dessen Verwaltung festgelegt. Die möglichst ökonomische Umstellung wird
durch die von der Obersten Fernmeldebehörde auszuarbeitende Umstellungsstrategie
sichergestellt werden.
3. Haben Sie der am 22. September 1997 angenommenen Resolution des Rates bezüglich
beschleunigter Einführung der Nummernportabilität und einer Carrier - Vorauswahl
zugestimmt?
Antwort:
Hinsichtlich des Einführungszeitpunktes von Nummernportablität und Carrier Pre - selection
wurde im Rat einmütiges politisches Einvernehmen erzielt.
4. Wann haben Sie welche Maßnahmen zur nationalen Umsetzung dieser Resolution
gesetzt?
Antwort:
Die Umsetzung der Resolution erfolgte mit der Nummerierungsverordnung, die am
19. Dezember kundgemacht wurde. Diese Verordnung sieht vor, daß die Betreiberportabilität
ab 1.1. 1998 zu gewährleisten ist. Die Verbindungsnetzbetreibervorauswahl und die
geographische Portabilität treten mit 1.1.2000 in Kraft.
5. In welcher Form und bis wann werden Sie die sich abzeichnende Änderung der
Richtlinie 97/33/EG vom 30. Juni 1997 noch in die Verordnung des RNP98
einarbeiten?
Antwort:
Allenfalls auf Grund einer Änderung der Richtlinie 97/33/EG vom 30. Juni 1997 erforderliche
legistische Maßnahmen könnten in Form einer Novelle zur Numerierungsverordnung erfolgen.
6. Wann wird diese gemäß § 60 TKG 97 zu erlassende Verordnung zur Begutachtung
versandt?
Antwort:
Die Verordnung über ein Entgelt für zugewiesene Adressierungselemente entsprechend dem §
60 TKG 97 ist derzeit in Arbeit und soll noch im Frühjahr 1998 zur Begutachtung versandt
werden.
7. Wie groß ist die Bandbreite für das Entgelt für die Nutzung der Nummern oder
Nummernbereiche?
Antwort:
Die Höhe des Nutzungsentgeltes für zugewiesene Adressierungselemente wird sich aus heutiger
Sicht im Groschenbereich bewegen. Das Entgelt für zugewiesene Adressen ergibt sich aus § 60
Abs. 2 TKG 97.
8. Gibt es schon Untersuchungen in welchem Ausmaß diese Entgelte für die Nutzung der
Nummern oder Nummernbereiche auf die betroffenen Nutzer durchschlagen werden?
Wenn nicht, warum nicht?
Antwort:
Da sich das Nutzungsentgelt für zugewiesene Adressierungselemente im Groschenbereich pro
Jahr bewegt, ist bei sorgsamer Nutzung durch den Bereitsteller mit keinen Auswirkungen
aufgrund genutzter Adressierungselemente auf die Nutzer zu rechnen.
Welche Kosten an den Nutzer von Adressen weitergegeben werden, hängt somit nicht vom
Numerierungsplan, sondern von der Länge der vergebenen Adressen, dem sparsamen Umgang
mit Adreßelementen und dem bedarfsgerechten Anfordern neuer Adressierungselemente durch
den Bereitsteller ab.