3558/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3580/J-NR/1998, betreffend den Transport von
gefährlichen Gütern, die die Abgeordneten Dr. Povysil und Kollegen am 22. Jänner 1998 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den einleitenden Bemerkungen hinsichtlich Unfallhäufigkeit bzw. undeklarierter Sendungen
ist zunächst festzuhalten, daß Gefahrgutfahrzeuge unterproportional am allgemeinen Unfall -
geschehen beteiligt sind. Ebenso ist der Anteil vorsätzlich nicht deklarierter Sendungen niedrig
zu veranschlagen. Im übrigen sind Verstöße gegen die Deklarierungspflicht als Verwaltungs -
übertretung mit einer Geldstrafe bis S 600.000,- zu bestrafen.
1., 2. und 5. Wissen Sie welche Feuerwehren an welchen Transitdurchzugsrouten in
Österreich mit adäquaten Meß - und Analyse - und Bergegeräten einerseits
für gefährliche Güter und andererseits für strahlendes/radioaktives Materi -
al ausgestattet sind?
Wissen Sie in wie vielen Fällen es 1995 und 1996 zu Gesundheitsgefahr -
dungen oder gar Verstrahlungen es von Feuerwehrleuten, freiwilligen
Helfern und Umwelt gekommen ist?
Welche Richtlinien haben freiwillige Feuerwehren oder andere freiwillige
Helfer bei Pannen und Unfällen mit Transporten von gefährlichem oder
strahlendem Material zu befolgen?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr.
3. und 4. Welche Vorkehrungen treffen Sie, damit Transporte gefährlichen (ADR
Rahmenrichtlinie) oder gar strahlenden Materials (EU - Verbringungsver -
ordnung) nicht ohne Wissen der Behörden oder gar undeklariert in oder
durch Österreich durchgeführt werden können?
Welche Vorkehrungen bestehen innerhalb der Behörden der EU wenn das
Start - oder das Zielland ein EU Mitglied ist?
Antwort:
Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt gemäß §§ 26 - 31 GGSt umfassenden und
detaillierten Bestimmungen hinsichtlich einer besonderen Überwachung durch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache.
Durch die Richtlinie 95/50/EG, die durch die demnächst zu erwartende Regierungsvorlage für
das neue Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) umgesetzt wird, sind alle EU - Staaten dazu
verpflichtet, einen repräsentativen Anteil der Gefahrguttransporte auf einem möglichst ausge -
dehnten Teil des Straßennetzes anhand einer vorgegebenen Prüfliste zu kontrollieren und der
Europäischen Kommission jährlich über die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, die Anzahl
der festgestellten Verstöße (aufgeschlüsselt nach Art des jeweiligen Verstoßes) sowie über die
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen zu berichten. Die Kontrollen können sowohl im
Rahmen der sonstigen Kontrollen als auch in Form von Schwerpunktkontrollen durchgeführt
werden. Die EU - Mitgliedstaaten sind zur wechselseitigen Unterstützung bei der Information
über Verstöße und bei deren Ahndung verpflichtet. Seitens des Bundesministeriums für Wissen -
schaft und Verkehr wird die Kontrolltätigkeit im Gefahrgutbereich außerdem durch den Einsatz
der mobilen Prüfzüge der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge unterstützt. Besonderes Augen -
merk gilt dabei auch der verstärkten Zusammenarbeit mit anderen mit Kontrollaufgaben
befaßten Ressorts, insbesondere dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
hinsichtlich Abfallkontrollen und mit Kontrollinstitutionen anderer Staaten, namentlich
Deutschlands und der Niederlande.
Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge prüft insbesondere auch nicht klassifizierte Stoffe
hinsichtlich gefährlicher Eigenschaften. Dazu haben die Mitarbeiter der Bundesprüfanstalt eine
entsprechende Sachverständigenausbildung (Universitäts - bzw. HTL - Ausbildung in Chemie,
Ausbildungen als Sprengbefugte, Strahlenschutzbeauftragte, Gefahrgutlenker sowie Spezial -
kurse bei Feuerwehr und Bundesheer). Dazu kommt eine mehrjährige einschlägige Praxis bei
Kontrollen und Analysen auf der Straße mit GCMS, RFA und Schnelltests sowie Einstufungs -
untersuchung im stationären Labor.
Bei den Kontrollen wird mit einem geeichten Dosisleistungsmeßgerät die Dosisleistung an den
Versandstücken und den Fahrzeugen bzw. in 1 und 2m Abstand gemessen, auch Tests auf
Oberflächenkontamination sind möglich.
6. Wie wird gewährleistet, daß kein gefährliches oder strahlendes Material in
die Umgebung gelangt?
Antwort:
Die Sicherheitsgrundsätze bei Versandstücken mit radioaktiven Stoffen sehen vor, daß Sendun -
gen, bei denen sich aus Art und Menge des Stoffes bei Freiwerden eine akute unmittelbare
Gefährdung über den absoluten Nahbereich hinaus ergeben könnte, in unfallsicheren Um -
schließungen zu befördern sind, deren Leistungskriterien genau vorgegeben und durch stan -
dardisierte Tests und entsprechende Kennzeichnung zu bestätigen sind.
Die Vorschriften über Kennzeichnung (Gefahrzettel, Warntafel) und Begleitpapiere (Beför -
derungspapier mit genauer Deklarierung, Unfallmerkblatt) sind wichtige Hilfsmittel für die
Identifizierung der Ladung und die weiteren Maßnahmen durch die Einsatzkräfte.
Abschließend erlaube ich mir in Bezug auf die in Ihrer Anfrage angeführten ABC - Einheiten,
welche das österreichische Bundesheer verfügt, mitzuteilen, daß gemäß § 26 GGSt zu jeder
Gefahrgutkontrolle Sachverständige, selbstverständlich auch solche des österreichischen
Bundesheeres herangezogen werden können und dabei wertvolle Unterstützung leisten. Die
rechtliche Grundlage für die angesprochene Einbindung der ABC - Einheiten ist somit gegeben.