3558/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3580/J-NR/1998, betreffend den Transport von

gefährlichen Gütern, die die Abgeordneten Dr. Povysil und Kollegen am 22. Jänner 1998 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Zu den einleitenden Bemerkungen hinsichtlich Unfallhäufigkeit bzw. undeklarierter Sendungen

ist zunächst festzuhalten, daß Gefahrgutfahrzeuge unterproportional am allgemeinen Unfall -

geschehen beteiligt sind. Ebenso ist der Anteil vorsätzlich nicht deklarierter Sendungen niedrig

zu veranschlagen. Im übrigen sind Verstöße gegen die Deklarierungspflicht als Verwaltungs -

übertretung mit einer Geldstrafe bis S 600.000,- zu bestrafen.

1., 2. und 5. Wissen Sie welche Feuerwehren an welchen Transitdurchzugsrouten in

Österreich mit adäquaten Meß - und Analyse - und Bergegeräten einerseits

für gefährliche Güter und andererseits für strahlendes/radioaktives Materi -

al ausgestattet sind?

Wissen Sie in wie vielen Fällen es 1995 und 1996 zu Gesundheitsgefahr -

dungen oder gar Verstrahlungen es von Feuerwehrleuten, freiwilligen

Helfern und Umwelt gekommen ist?

Welche Richtlinien haben freiwillige Feuerwehren oder andere freiwillige

Helfer bei Pannen und Unfällen mit Transporten von gefährlichem oder

strahlendem Material zu befolgen?

Antwort:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Verkehr.

3. und 4. Welche Vorkehrungen treffen Sie, damit Transporte gefährlichen (ADR

Rahmenrichtlinie) oder gar strahlenden Materials (EU - Verbringungsver -

ordnung) nicht ohne Wissen der Behörden oder gar undeklariert in oder

durch Österreich durchgeführt werden können?

Welche Vorkehrungen bestehen innerhalb der Behörden der EU wenn das

Start - oder das Zielland ein EU Mitglied ist?

Antwort:

Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt gemäß §§ 26 - 31 GGSt umfassenden und

detaillierten Bestimmungen hinsichtlich einer besonderen Überwachung durch Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache.

Durch die Richtlinie 95/50/EG, die durch die demnächst zu erwartende Regierungsvorlage für

das neue Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) umgesetzt wird, sind alle EU - Staaten dazu

verpflichtet, einen repräsentativen Anteil der Gefahrguttransporte auf einem möglichst ausge -

dehnten Teil des Straßennetzes anhand einer vorgegebenen Prüfliste zu kontrollieren und der

Europäischen Kommission jährlich über die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, die Anzahl

der festgestellten Verstöße (aufgeschlüsselt nach Art des jeweiligen Verstoßes) sowie über die

Anzahl und Art der verhängten Sanktionen zu berichten. Die Kontrollen können sowohl im

Rahmen der sonstigen Kontrollen als auch in Form von Schwerpunktkontrollen durchgeführt

werden. Die EU - Mitgliedstaaten sind zur wechselseitigen Unterstützung bei der Information

über Verstöße und bei deren Ahndung verpflichtet. Seitens des Bundesministeriums für Wissen -

schaft und Verkehr wird die Kontrolltätigkeit im Gefahrgutbereich außerdem durch den Einsatz

der mobilen Prüfzüge der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge unterstützt. Besonderes Augen -

merk gilt dabei auch der verstärkten Zusammenarbeit mit anderen mit Kontrollaufgaben

befaßten Ressorts, insbesondere dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

hinsichtlich Abfallkontrollen und mit Kontrollinstitutionen anderer Staaten, namentlich

Deutschlands und der Niederlande.

Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge prüft insbesondere auch nicht klassifizierte Stoffe

hinsichtlich gefährlicher Eigenschaften. Dazu haben die Mitarbeiter der Bundesprüfanstalt eine

entsprechende Sachverständigenausbildung (Universitäts - bzw. HTL - Ausbildung in Chemie,

Ausbildungen als Sprengbefugte, Strahlenschutzbeauftragte, Gefahrgutlenker sowie Spezial -

kurse bei Feuerwehr und Bundesheer). Dazu kommt eine mehrjährige einschlägige Praxis bei

Kontrollen und Analysen auf der Straße mit GCMS, RFA und Schnelltests sowie Einstufungs -

untersuchung im stationären Labor.

Bei den Kontrollen wird mit einem geeichten Dosisleistungsmeßgerät die Dosisleistung an den

Versandstücken und den Fahrzeugen bzw. in 1 und 2m Abstand gemessen, auch Tests auf

Oberflächenkontamination sind möglich.

6. Wie wird gewährleistet, daß kein gefährliches oder strahlendes Material in

die Umgebung gelangt?

Antwort:

Die Sicherheitsgrundsätze bei Versandstücken mit radioaktiven Stoffen sehen vor, daß Sendun -

gen, bei denen sich aus Art und Menge des Stoffes bei Freiwerden eine akute unmittelbare

Gefährdung über den absoluten Nahbereich hinaus ergeben könnte, in unfallsicheren Um -

schließungen zu befördern sind, deren Leistungskriterien genau vorgegeben und durch stan -

dardisierte Tests und entsprechende Kennzeichnung zu bestätigen sind.

Die Vorschriften über Kennzeichnung (Gefahrzettel, Warntafel) und Begleitpapiere (Beför -

derungspapier mit genauer Deklarierung, Unfallmerkblatt) sind wichtige Hilfsmittel für die

Identifizierung der Ladung und die weiteren Maßnahmen durch die Einsatzkräfte.

Abschließend erlaube ich mir in Bezug auf die in Ihrer Anfrage angeführten ABC - Einheiten,

welche das österreichische Bundesheer verfügt, mitzuteilen, daß gemäß § 26 GGSt zu jeder

Gefahrgutkontrolle Sachverständige, selbstverständlich auch solche des österreichischen

Bundesheeres herangezogen werden können und dabei wertvolle Unterstützung leisten. Die

rechtliche Grundlage für die angesprochene Einbindung der ABC - Einheiten ist somit gegeben.