356/AB
Betrifft: Schriftliche Anfrage Nr. 349/J vom 21 . März 1996 betreffend die gefährliche
Seite des lNTERNET
Die Abgeordneten Apfelbeck und Haller haben am 21. März 1996 unter der Nr. 349/J
an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die gefährliche Seite
des lNTERNET gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1 . Was gedenken Sie zu tun, um den Gefahren, die über das lNTERNET auftauchen
können, Herr zu werden?
2. Ist es möglich, die geltenden Gesetze, die im lNTERNET regelnd eingreifen
könnten, anzuwenden?
Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies bis jetzt noch nicht geschehen?
Wenn nein, aus welchen Gründen sind die geltenden Gesetze im INTERNET
nicht anwendbar?
3. Werden Sie sich mit ihren europäischen Amtskollegen in Verbindung setzen, um
dieses Thema auf EU-Ebene in Diskussion zu bringen und Lösungen
voranzutreiben?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1 :
Das lNTERNET ist ein weltweiter Verbund von unzähligen Computernetzwerken. Die
große Faszination, welche das lNTERNET insbesondere auf Jugendliche ausübt,
liegt vor allem in der Möglichkeit, auf unzählige Daten zugreifen zu können - auch
solche, die in Österreich nicht bzw. nicht legaI erhältlich sind. Aufgrund der
technischen Auslegung des lNTERNET ist es nach heutigem Stand kaum möglich,
wirksame - nationaIe - Zugriffssperren auf solche Daten zu installieren, weil
beispielsweise die auf einem Server gesperrten Diskussionsforen ohne größere
Schwierigkeiten auf einem anderen Server abgerufen werden.
Die Erfahrungen meines Ministeriums im Umgang mit Computer- und Videospielen
haben gezeigt, daß Verbote Jugendliche eher dazu anregen, sich mit den
unerlaubten Thematiken zu beschäftigen.
Um Jugendlichen nicht den Einstieg in die oft propagierte ,,lnformationsgesellschaft"
zu verwehren, erscheint es daher eher sinnvoll, mit ihnen gemeinsam Möglichkeiten
des Umgangs und des Zugriffs auf das lNTERNET zu erarbeiten.
Einen ersten Beitrag bietet die Jugend>lnfo Stelle des Jugendministeriums an. lm
sogenannten ,,Mailcorner" können Jugendliche - mit Betreuung durch die
Mitarbeiterlnnen der Jugend>lnfo - im WorldWideWeb ,,surfen".
Seitens der Jugendarbeit gibt es auch schon erste Versuche - wie z.B. in einigen
Jugendzentren - Jugendliche mit der Thematik der elektronischen Kommunikation
vertraut zu machen. Mein Ministerium wird sich zukünftig diesen lnitiativen noch
verstärkt annehmen und diese in geeigneter Weise fördern.
ln diesem Zusammenhang darf jedoch auch die Rolle der Eltern nicht außer Acht
gelassen werden. Denn keine staatIiche Maßnahme kann die familiäre Diskussion
und Auseinandersetzung mit diesem Medium und seinem Umgang ersetzen. Der
Zugriff auf das lNTERNET durch Jugendliche besteht hauptsächlich über den
Personal Computer zu Hause, wobei jedoch die Anzahl der PrivatanschIüsse an das
lNTERNET noch relativ gering ist. Dies bedeutet, daß die Eltern auch eine gewisse
positive ,,KontrolIe" über die Verwendung dieses Anschlusses ausüben können.
Zu Frage 2:
Die österreichische Rechtsordnung sieht zur Wahrung bestimmter Schutzinteressen
(Art. 8 und 10 EMRK) eine Reihe von Beschränkungen der grundsätzlich
verfassungsgesetzlich garantierten lnformationsfreiheit vor: beispieIsweise
anzuführen sind Bestimmungen des Strafrechts (§ 111 StGB - "Üble Nachrede''; §
207 a StGB - ,,Pornographische Darstellungen mit Unmündigen"), weiters das Gesetz
über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend
vor sittIicher Gefährdung (''Pornographiegesetz"), weiters das Mediengesetz und das
Fernmeldegesetz, welches eine die Sittlichkeit gefährdende mißbräuchliche
Verwendung von Fernmeldeanlagen unter Verwaltungsstrafe stellt.
Mit diesen Rechtsinstrumentarien, deren Vollziehung allerdings nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie fällt,
können Gesetzesverletzungen, wie die oben aufgezeigten, grundsätzlich geahndet
werden.
Darüber hinaus sind auch die jugendschutzrelevanten Bestimmungen der
Jugendschutzgesetze der Länder auf das Medium lNTERNET prinzipieIl anwendbar.
Zu Frage 3:
Es obliegt nicht meiner Zuständigkeit, etwaige Reglementierungen des lNTERNET
im internationalen Kontext voranzutreiben. lch bin jedoch gerne bereit, etwaige
Maßnahmen der zuständigen Ministerien soweit wie möglich zu unterstützen.