356/AB

 

 

 

Betrifft: Schriftliche Anfrage Nr. 349/J vom 21 . März 1996 betreffend die gefährliche

Seite des lNTERNET

 

Die Abgeordneten Apfelbeck und Haller haben am 21. März 1996 unter der Nr. 349/J

an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die gefährliche Seite

des lNTERNET gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1 . Was gedenken Sie zu tun, um den Gefahren, die über das lNTERNET auftauchen

können, Herr zu werden?

2. Ist es möglich, die geltenden Gesetze, die im lNTERNET regelnd eingreifen

könnten, anzuwenden?

Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies bis jetzt noch nicht geschehen?

Wenn nein, aus welchen Gründen sind die geltenden Gesetze im INTERNET

nicht anwendbar?

3. Werden Sie sich mit ihren europäischen Amtskollegen in Verbindung setzen, um

dieses Thema auf EU-Ebene in Diskussion zu bringen und Lösungen

voranzutreiben?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1 :

Das lNTERNET ist ein weltweiter Verbund von unzähligen Computernetzwerken. Die

große Faszination, welche das lNTERNET insbesondere auf Jugendliche ausübt,

liegt vor allem in der Möglichkeit, auf unzählige Daten zugreifen zu können - auch

solche, die in Österreich nicht bzw. nicht legaI erhältlich sind. Aufgrund der

technischen Auslegung des lNTERNET ist es nach heutigem Stand kaum möglich,

wirksame - nationaIe - Zugriffssperren auf solche Daten zu installieren, weil

beispielsweise die auf einem Server gesperrten Diskussionsforen ohne größere

Schwierigkeiten auf einem anderen Server abgerufen werden.

 

Die Erfahrungen meines Ministeriums im Umgang mit Computer- und Videospielen

haben gezeigt, daß Verbote Jugendliche eher dazu anregen, sich mit den

unerlaubten Thematiken zu beschäftigen.

 

Um Jugendlichen nicht den Einstieg in die oft propagierte ,,lnformationsgesellschaft"

zu verwehren, erscheint es daher eher sinnvoll, mit ihnen gemeinsam Möglichkeiten

des Umgangs und des Zugriffs auf das lNTERNET zu erarbeiten.

Einen ersten Beitrag bietet die Jugend>lnfo Stelle des Jugendministeriums an. lm

sogenannten ,,Mailcorner" können Jugendliche - mit Betreuung durch die

Mitarbeiterlnnen der Jugend>lnfo - im WorldWideWeb ,,surfen".

Seitens der Jugendarbeit gibt es auch schon erste Versuche - wie z.B. in einigen

Jugendzentren - Jugendliche mit der Thematik der elektronischen Kommunikation

vertraut zu machen. Mein Ministerium wird sich zukünftig diesen lnitiativen noch

verstärkt annehmen und diese in geeigneter Weise fördern.

 

ln diesem Zusammenhang darf jedoch auch die Rolle der Eltern nicht außer Acht

gelassen werden. Denn keine staatIiche Maßnahme kann die familiäre Diskussion

und Auseinandersetzung mit diesem Medium und seinem Umgang ersetzen. Der

Zugriff auf das lNTERNET durch Jugendliche besteht hauptsächlich über den

Personal Computer zu Hause, wobei jedoch die Anzahl der PrivatanschIüsse an das

lNTERNET noch relativ gering ist. Dies bedeutet, daß die Eltern auch eine gewisse

positive ,,KontrolIe" über die Verwendung dieses Anschlusses ausüben können.

Zu Frage 2:

 

Die österreichische Rechtsordnung sieht zur Wahrung bestimmter Schutzinteressen

(Art. 8 und 10 EMRK) eine Reihe von Beschränkungen der grundsätzlich

verfassungsgesetzlich garantierten lnformationsfreiheit vor: beispieIsweise

anzuführen sind Bestimmungen des Strafrechts (§ 111 StGB - "Üble Nachrede''; §

207 a StGB - ,,Pornographische Darstellungen mit Unmündigen"), weiters das Gesetz

über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend

vor sittIicher Gefährdung (''Pornographiegesetz"), weiters das Mediengesetz und das

Fernmeldegesetz, welches eine die Sittlichkeit gefährdende mißbräuchliche

Verwendung von Fernmeldeanlagen unter Verwaltungsstrafe stellt.

 

Mit diesen Rechtsinstrumentarien, deren Vollziehung allerdings nicht in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie fällt,

können Gesetzesverletzungen, wie die oben aufgezeigten, grundsätzlich geahndet

werden.

 

Darüber hinaus sind auch die jugendschutzrelevanten Bestimmungen der

Jugendschutzgesetze der Länder auf das Medium lNTERNET prinzipieIl anwendbar.

 

 

Zu Frage 3:

 

Es obliegt nicht meiner Zuständigkeit, etwaige Reglementierungen des lNTERNET

im internationalen Kontext voranzutreiben. lch bin jedoch gerne bereit, etwaige

Maßnahmen der zuständigen Ministerien soweit wie möglich zu unterstützen.