3564/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3602/J-NR/1998, betreffend Promilleregelung für
Feuerwehrmitglieder, die die Abgeordneten Großruck, Freund, Auer, Mühlbachler und
Kollegen am 22. Januar 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
1. Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation hinsichtlich Notstand und allfälliger
Haftungsfolgen für Einsatzkräfte?
Antwort:
Voraussetzung für eine Verwaltungsstrafe ist unter anderem das Vorliegen eines schuldhaften
Verhaltens. Gemäß dem Durchführungsrundschreiben des BKA zur Verwaltungsstrafgesetz -
Novelle 1987 genügt es, daß ein Täter glaubhaft macht, ohne sein Verschulden die
Verwaltungsvorschrift verletzt zu haben. „Glaubhaft machen“ bedeutet, daß Umstände
angeführt werden, die der Behörde die Vermutung nahelegen, daß keine Fahrlässigkeit vorlag.
Wenn also ein freiwilliger Feuerwehrmann ein Glas Bier beim Abendessen trinkt, ohne damit
rechnen zu müssen, danach noch ein Kraftfahrzeug zu lenken, kann ihm wohl nicht
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Demnach würde gar keine Verwaltungsübertretung
vorliegen.
Aber selbst im Fall, daß der Lenker sich bewußt ist, daß er gegen die 0,1 Promille - Vorschrift
verstößt, er aber nicht durch
Alkohol beeinträchtigt ist, so sind bei einem Feuerwehreinsatz
sicherlich alle Voraussetzungen für den Schuldausschließungsgrund des Notstandes gegeben:
die tatbestandsmäßige Handlung wurde zum Schutz eines von der Rechtsordnung anerkannten
Interesses vorgenommen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gefahr tatsächlich in dem
befürchteten Ausmaß vorlag oder nur angenommen wurde. Also selbst bei einem Fehlalarm
liegt beim freiwilligen Feuerwehrmann, der nicht im Bereitschaftsdienst ist, zweifelsohne
Notstand vor, wenn man die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrachtet.
Was die Haftungsfolgen betrifft, so wurde ja gleichzeitig mit der Einführung der 0,5 Promille -
Grenze die StVO 1960 dahingehend geändert, daß bei derartigen Vergehen, wenn keine kausal
mit dem Unfall zusammenhängende tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung vorliegt, sowohl
zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen ausgeschlossen werden.
2. u. 3. Werden Sie sich für eine Gesetzesänderung (Anhebung der Promillegrenze auf
0,5) für Einsatzkräfte der Feuerwehr einsetzen?
Wenn nein, sehen Sie die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren in Notfällen
gewährleistet?.
Antwort:
Gemäß den Ausführungen zu Frage 1 besteht für eine Gesetzesänderung keine Notwendigkeit,
denn die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren ist nicht gefährdet.
4. Ist Ihnen bekannt, ob und welche Richtlinien die Exekutive für den Fall hat, daß
ein Lenker eines Einsatzfahrzeuges - eventuell auf der Fahrt zum Einsatzort - mit
Beispielsweise 0,2 Promille angehalten wird?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Inneres. Alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bezüglich Einsatzfahrzeuge zielen
jedoch daraufhin, diese möglichst rasch durch den Verkehr zu schleusen, um die erforderliche
Hilfe ohne unnötige Verzögerungen leisten zu können. Es scheint also sehr unwahrscheinlich,
daß ein Einsatzfahrzeug auf dem Weg zum Einsatzort zwecks Lenkerkontrolle angehalten wird,
wenn man bedenkt, daß die StVO selbst der Exekutive Anweisung gibt, bei von Straßenauf -
sichtsorganen geregelten Kreuzungen Einsatzfahrzeuge sofort „freie Fahrt“ zu geben.