3565/AB XX.GP
Die Abgeordneten KAMPICHLER und Kollegen haben am 22.1.1998
unter der Nummer 3605/J an mich eine schriftliche parlamen -
tarische Anfrage betreffend „die Verpflegungsentschädigung
von Zivildienern“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wie hoch ist das im Innenministerium für diese Zwecke
vorgesehene Budget?
2. Wie erfolgt die Auswahl jener Firmen, die mit
Gutscheinen für die Verpflegung der Zivildiener
sorgen?
3. Wird dieser Auftrag öffentlich ausgeschrieben?
Wenn ja, wo und wann wird dieser Auftrag
ausgeschrieben?
4. Welche Kriterien müssen die Lebensmittelhändler
erfüllen?
5. Für welchen Zeitraum gehen die Lebensmittelhändler
mit dem Innenministerium eine Zusammenarbeit
ein?
6. Wer bestimmt, bei welchen Lebensmittelhändlern
die Gutscheine eingelöst werden können?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend weise ich darauf hin, daß die Verpflegung der
Zivildienstleistenden nicht zu den Aufgaben des Bundes -
ministers für Inneres zählt, sondern von den Rechtsträgern
der Einrichtungen, denen Zivildienstleistende zugewiesen
werden, zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Inneres
refundiert den Rechtsträgern die ihnen daraus entstandenen
Kosten.
Im Detail sieht § 28 Rbs. 2 ZDG 1986 idgF vor, daß der
Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivil -
dienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß
eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung
von Lebensmitteln zu sorgen hat. Ist es dem Rechtsträger
nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des
Zivildienstleistenden zur Gänze oder zum Teil für dessen
Verpflegung zu sorgen, so hat er dem Zivildienstleistenden
gemäß § 28 Rbs. 3 leg. cit. eine angemessene Abfindung zu
gewähren.
Nähere Ausführungen über die Art der Verpflegung enthält die
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge
für die Verpflegung von Zivildienstleistenden und Abfindung
bei Dienstverhinderung durch Krankheit, BGBl. Nr. 288/1994
idF BGBl. Nr. 123/1995.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Eine eigene VA - Post „Verpflegung“ besteht nicht. Im Teilheft
zum Bundesvoranschlag 1998 sind beim VA - Ansatz 1/11178
„Aufwendungen“ bei den
hierfür vorgesehenen VA - Posten
mit der Bezeichnung "Vergütungen bzw. Überweisungen gemäß
§ 41 ZDG und Sonstige Leistungen von Gewerbetreibenden,
Firmen und juristischen Personen“ für Verpflegung, Quartier,
Bekleidung, Reinigung, Kosten für Schulung bei den Ein -
richtungen und beim Grundlehrgang insgesamt 430,737 Mio. S
vorgesehen.
Ausgehend von der Höhe des Tagessatzes für die Verpflegung
von Zivildienstleistenden von 148 S und der Annahme, daß im
Jahr 1998, wie geplant, durchgehend 6.290 Zivildienstlei -
stende pro Monat eingesetzt werden, ergibt sich eine Summe
von ca. 340 Mio. S, die heuer voraussichtlich für die Ver -
gütung der Verpflegung von Zivildienstleistenden aufge -
wendet werden wird. Diesem Betrag ist die pauschale Abgel -
tung des mit der Vorsorge der Verpflegung verbundenen Ver -
waltungsaufwandes der Rechtsträger von 6,7 Mio. S hinzu -
zufügen.
Zu Frage 2:
Sofern die Verpflegung mit Gutscheinen erfolgt, obliegt
die Auswahl der Firmen dem jeweiligen Rechtsträger der
Einrichtung und nicht dem Bundesministerium für Inneres.
Soweit der Bund Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen
ist, gilt dies auch für ihn, wobei das für die jeweilige
Zivildiensteinrichtung des Bundes zuständige Organ für
seinen Zuständigkeitsbereich die Entscheidung trifft.
Zu Frage 3:
Die Vergabeart liegt in der Eigenverantwortung und Eigen -
entscheidung des Rechtsträgers der jeweiligen Zivildienst -
einrichtung.
Zu Frage 4:
Die Auswahl der Unternehmen erfolgt ebenfalls ausschließlich
durch die Rechtsträger.
Zu Frage 5:
Wie bereits dargestellt, geht nicht der Bundesminister für
Inneres, sondern der jeweilige Rechtsträger der Zivildienst -
einrichtung mit den Lebensmittelhändlern oder Gutscheine
ausstellenden Unternehmungen Verträge ein. Daraus folgt,
daß auch die Rechtsträger die Vertragsdauer vereinbaren.
Zu Frage 5:
Im Falle eines Vertrages zwischen Rechtsträger und Lebens -
mittelhändler entscheidet dies der Rechtsträger selbst.
Bedient er sich eines Unternehmens, das Gutscheine aus -
stellt, trifft dieses die Auswahl.