3565/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten KAMPICHLER und Kollegen haben am 22.1.1998

unter der Nummer 3605/J an mich eine schriftliche parlamen -

tarische Anfrage betreffend „die Verpflegungsentschädigung

von Zivildienern“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Wie hoch ist das im Innenministerium für diese Zwecke

vorgesehene Budget?

2. Wie erfolgt die Auswahl jener Firmen, die mit

Gutscheinen für die Verpflegung der Zivildiener

sorgen?

3. Wird dieser Auftrag öffentlich ausgeschrieben?

Wenn ja, wo und wann wird dieser Auftrag

ausgeschrieben?

4. Welche Kriterien müssen die Lebensmittelhändler

erfüllen?

5. Für welchen Zeitraum gehen die Lebensmittelhändler

mit dem Innenministerium eine Zusammenarbeit ein?

6. Wer bestimmt, bei welchen Lebensmittelhändlern

die Gutscheine eingelöst werden können?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend weise ich darauf hin, daß die Verpflegung der

Zivildienstleistenden nicht zu den Aufgaben des Bundes -

ministers für Inneres zählt, sondern von den Rechtsträgern

der Einrichtungen, denen Zivildienstleistende zugewiesen

werden, zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Inneres

refundiert den Rechtsträgern die ihnen daraus entstandenen

Kosten.

Im Detail sieht § 28 Rbs. 2 ZDG 1986 idgF vor, daß der

Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivil -

dienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß

eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung

von Lebensmitteln zu sorgen hat. Ist es dem Rechtsträger

nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des

Zivildienstleistenden zur Gänze oder zum Teil für dessen

Verpflegung zu sorgen, so hat er dem Zivildienstleistenden

gemäß § 28 Rbs. 3 leg. cit. eine angemessene Abfindung zu

gewähren.

Nähere Ausführungen über die Art der Verpflegung enthält die

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge

für die Verpflegung von Zivildienstleistenden und Abfindung

bei Dienstverhinderung durch Krankheit, BGBl. Nr. 288/1994

idF BGBl. Nr. 123/1995.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Eine eigene VA - Post „Verpflegung“ besteht nicht. Im Teilheft

zum Bundesvoranschlag 1998 sind beim VA - Ansatz 1/11178

„Aufwendungen“ bei den hierfür vorgesehenen VA - Posten

mit der Bezeichnung "Vergütungen bzw. Überweisungen gemäß

§ 41 ZDG und Sonstige Leistungen von Gewerbetreibenden,

Firmen und juristischen Personen“ für Verpflegung, Quartier,

Bekleidung, Reinigung, Kosten für Schulung bei den Ein -

richtungen und beim Grundlehrgang insgesamt 430,737 Mio. S

vorgesehen.

Ausgehend von der Höhe des Tagessatzes für die Verpflegung

von Zivildienstleistenden von 148 S und der Annahme, daß im

Jahr 1998, wie geplant, durchgehend 6.290 Zivildienstlei -

stende pro Monat eingesetzt werden, ergibt sich eine Summe

von ca. 340 Mio. S, die heuer voraussichtlich für die Ver -

gütung der Verpflegung von Zivildienstleistenden aufge -

wendet werden wird. Diesem Betrag ist die pauschale Abgel -

tung des mit der Vorsorge der Verpflegung verbundenen Ver -

waltungsaufwandes der Rechtsträger von 6,7 Mio. S hinzu -

zufügen.

Zu Frage 2:

Sofern die Verpflegung mit Gutscheinen erfolgt, obliegt

die Auswahl der Firmen dem jeweiligen Rechtsträger der

Einrichtung und nicht dem Bundesministerium für Inneres.

Soweit der Bund Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen

ist, gilt dies auch für ihn, wobei das für die jeweilige

Zivildiensteinrichtung des Bundes zuständige Organ für

seinen Zuständigkeitsbereich die Entscheidung trifft.

Zu Frage 3:

Die Vergabeart liegt in der Eigenverantwortung und Eigen -

entscheidung des Rechtsträgers der jeweiligen Zivildienst -

einrichtung.

Zu Frage 4:

Die Auswahl der Unternehmen erfolgt ebenfalls ausschließlich

durch die Rechtsträger.

Zu Frage 5:

Wie bereits dargestellt, geht nicht der Bundesminister für

Inneres, sondern der jeweilige Rechtsträger der Zivildienst -

einrichtung mit den Lebensmittelhändlern oder Gutscheine

ausstellenden Unternehmungen Verträge ein. Daraus folgt,

daß auch die Rechtsträger die Vertragsdauer vereinbaren.

Zu Frage 5:

Im Falle eines Vertrages zwischen Rechtsträger und Lebens -

mittelhändler entscheidet dies der Rechtsträger selbst.

Bedient er sich eines Unternehmens, das Gutscheine aus -

stellt, trifft dieses die Auswahl.