3568/AB XX.GP
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Eine Umsetzung des § 8 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz (KAG) idF der Novelle BGBI. Nr.
751/1996 erfolgte mittlerweile in Kärnten (LGBl Nr.82/1997), NÖ (LGBl Nr.9440-12), OÖ
(LGBl Nr.67/1997), Steiermark (LGBl Nr.3/1998), Tirol (LGBl Nr.23/1997) und Vorarlberg
(LGBl Nr. 59/1997).
Im übrigen ist zu bemerken, daß die Vollziehung im Bereich der „Heil - und Pflegeanstalten“
nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung Landessache ist. Es ist
mir daher nicht bekannt, wie die enstprechenden Bestimmungen der Ausführungsgesetze der
Länder in den einzelnen Krankenanstalten vollzogen werden.
Zu den Fragen 2 und 3:
Da § 8 Abs. 1 KAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.751/1996 den Landesgesetzgebern
die Möglichkeit eröffnet hat, in bestimmtem Rahmen das Gebot der dauernden fachärztlichen
Anwesenheit in Standardkrankenanstalten zu lockern, gehe ich davon aus, daß diese Möglich -
keit zu keiner Mehrbelastung der Krankenanstaltenträger geführt haben kann. Im Hinblick auf
die oben dargelegte Kompetenzlage verfügt mein Ressort über keine Daten. Soferne mir in
Zukunft Daten der angesprochenen Art zur Verfügung stehen, werde ich diese den
Anfragestellern zur Kenntnis bringen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Haftungsfälle der angesprochenen Art sind mir nicht bekannt geworden.
Zu Frage 6:
Auf Grund der bisherigen Erfahrungen sehe ich keine Notwendigkeit, die Bestimmungen über
die ‚"Rufbereitschaft“ zu ändern.